Leichen

Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, und Personen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststättengewerbe sowie im Friseurinnen/Friseur- oder Kosmetikberuf tätig sein oder beschäftigt werden. Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 22

Überführung in Leichenhallen:

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheins bzw. der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbewahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 26 entsprechend.

§ 23

Außergerichtliche Leichenöffnung Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt hat.

§ 24

Konservierung von Leichen:

(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 28 Abs.1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 16) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

(3) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme davon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss ein Nachweis erfolgen, mit welchen Stoffen konserviert wurde.

Dritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

§ 25:

Bestattungspflicht:

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als Beweismittel von Bedeutung ist. Satz 2 gilt auch für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) außerhalb von Einrichtungen. Bezüglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen Fällen § 14 Abs. 2 entsprechend.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Feten mit einem Gewicht von höchstens 1000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§ 26

Bestattungspflichtige:

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. die Ehefrau/der Ehemann,

2. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

3. die Kinder,

4. die Eltern,

5. die Geschwister,

6. die Enkelkinder und

7. die Großeltern.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.

(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§ 27

Bestattungsart:

(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.

(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 26 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 2 berücksichtigen.

§ 28

Bestattungs- und Beisetzungsort:

(1) Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Abs. 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.

(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden.

(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 29

Zulässigkeit der Erdbestattung:

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin/der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.