Leichenpass, Dokumentation der Beförderung von Leichen

Ausgrabungen:

(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden.

Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.

(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Vierter Abschnitt Leichenbeförderung § 37

Leichenpass, Dokumentation der Beförderung von Leichen:

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.

(5) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der/des Verstorbenen sowie Ausgangs- und Zielort der Beförderung anzugeben. Die Ortspolizeibehörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

§ 38

Inhalt des Leichenpasses:

(1) Der Leichenpass muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Vorname der/des Verstorbenen,

2. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Sterbedatum und Sterbeort,

4. Beförderungsmittel,

5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.

(2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen."

Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen.

§ 39

Särge:

(1) Die Leichen dürfen nur in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen.

Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Reinigung und Desinfektion vorzunehmen. § 20 bleibt unberührt.

(2) Für den Transport von Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.

§ 40

Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen:

(1) Jede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden (Überführung) von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der nach § 37 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird, die Beförderung zügig erfolgt, der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird. Ferner muss die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist. Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 20 Abs. 1 Satz 1) hinzuweisen.

(2) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Mitführung der Beförderungsunterlagen (§ 37) sowie Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(3) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zur Beförderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden.

Dieses hat die Urne grundsätzlich unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

§ 41

Leichenwagen:

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) Leichenwagen sind Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind, zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden. Sie sind würdig zu gestalten. Der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein. Der Boden muss so beschaffen sein, dass evtl. aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt. Der Laderaum einschließlich aller Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein. Der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschiebt.

(3) Der Laderaum ist gründlich zu desinfizieren und danach zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Gleiches gilt bei Ansteckungsgefahr im Sinne des § 20.

(4) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

§ 42

Bergung von Leichen

Die §§ 37, 39 und 41 gelten nicht bei einem großen Unfallereignis für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.