In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren

Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlichrechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen.

Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.

Die Pflicht zur Bestattung erstreckt sich auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, die die oder der Verpflichtete entweder selbst vornehmen muss oder durch Beauftragte zu veranlassen hat.

Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.

Absatz 3 stellt lediglich klar, dass eine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung von dieser Vorschrift nicht berührt ist und insoweit der vorliegenden Regelung vorgeht.

Zu § 27 Absatz 1 bestimmt die beiden möglichen Bestattungsarten.

Der Wille der/des Verstorbenen soll bei der Bestattung berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nur in den gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen möglich (Absatz 2). Absatz 3 enthält eine Regelung, die klarstellt, dass in der Reihenfolge des § 26 Abs. 1 die jeweiligen Personen über die Bestattungsart entscheiden, wenn eine Willensbekundung der/des Verstorbenen nicht vorliegt.

Hierdurch werden Unstimmigkeiten in der Praxis zukünftig vermieden.

Zu § 28

§ 28 legt die zulässigen Bestattungsorte für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Asche fest. Danach ist eine Bestattung möglich auf Friedhöfen, privaten Bestattungsplätzen sowie auf See. Einäscherungen dürfen ausschließlich nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen. Diese Regelung ist abschließend.

Ganz bewusst wurde auf eine Zulassung von Ausnahmen für die Beisetzung von Asche über die Seebestattung hinaus verzichtet, weil alle sonstigen intensiv erörterten und vorstellbaren Aufbewahrungsformen der Asche Verstorbener die Gefahr von Verletzungen der über den Tod hinauswirkenden Menschenwürde ebenso wie die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen des Pietätsempfindens weiter Teile der Bevölkerung in sich bergen, denen anders als durch eine Bestattungspflicht nicht entgegen getreten werden kann.

Zu § 29

Die Absätze 1 und 2 legen fest, welche Unterlagen im Einzelfall für eine Erdbestattung von Leichen erforderlich sind.

Absatz 2 definiert als Grundsatzregelung die Vorlage eines Leichenpasses für Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb des Saarlandes überführt werden. Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland, z. B. Schleswig-Holstein, überführt, so wird als Vereinfachung des Verfahrens eine dort ausgestellte Bescheinigung als Ersatz für den Leichenpass anerkannt.

Absatz 3 trägt dem Tatbestand Rechnung, dass bei unklarer Todesursache es erst der Freigabe zur Bestattung durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch die Amtsrichterin/den Amtsrichter bedarf.

Zu § 30

Zur Feuerbestattung bedarf es der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Absatz 2 enthält eine Analogregelung zur Erdbestattung. Danach sind Feuerbestattungen bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod erst nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch die Amtsrichterin/den Amtsrichter möglich.

Absatz 3 beschreibt die Voraussetzungen, wann eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde zu erteilen ist. Hier ist insbesondere die 2. Leichenschau beschrieben, die nach Absatz 5 von den dort definierten Personen durchzuführen ist.

Absatz 4 enthält die Ausnahmegenehmigung, dass eine 2. Leichenschau nicht erforderlich ist, wenn eine Feuerbestattung von der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsrichterin/dem Amtsrichter freigegeben worden ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel im Rahmen eines Verfahrens entweder sich keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben haben oder eine entsprechende Untersuchung in einem pathologischen Institut erfolgt ist.

Zu § 31 Absatz 1 bestimmt, von welchem Zeitpunkt an die Leiche bestattet bzw. eingeäschert werden darf.

Eine Verkürzung der Bestattungs- bzw. Einäscherungsfrist ist nach Absatz 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich, wenn die Bestattungspflichtigen hierfür ernsthafte Gründe vortragen und die Gefahr der Bestattung Scheintoter offenkundig so weit wie möglich ausgeschlossen werden kann.

Absatz 3 berücksichtigt die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde eine frühere Bestattung unter Berücksichtigung gesundheitsgefährdender Tatsachen anordnen kann.

Zu § 32 Absatz 1 dient dem Schutz der Bevölkerung. Leichen müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung auf den Weg gebracht sein. Nicht gekühlte bzw. nicht sachgerecht aufbewahrte Leichen stellen ein Gesundheitsrisiko dar. Die Vorschrift des Absatzes 1 soll sicherstellen, dass von den Leichen bis zur Bestattung keine Gesundheitsgefährdung ausgeht.

Absatz 2 normiert zum einen einen Ausnahmetatbestand für Feuerbestattungen. Im Hinblick auf die im Saarland vorhandenen Kapazitäten für Feuerbestattungen ist davon auszugehen, dass nicht alle Leichen, die feuerbestattet werden sollen, innerhalb der 7 Tages-Frist verbrannt werden können. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ist sichergestellt, dass die Leichen bis zur Verbrennung gekühlt aufbewahrt werden und von daher von ihnen eine Gesundheitsgefahr nicht ausgeht.

Klinische Sektionen dienen der Qualitäts- bzw. Beweissicherung; anatomische Sektionen der Forschung und Lehre. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass derartige Untersuchungen einen längeren Zeitraum als 7 Tage in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 3 ist auch in diesen Fällen eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen.

Absatz 3 sieht eine Ausnahmeregelung vor unter Bewertung der Gesundheitsgefahren.

Zu § 33 Absatz 1 regelt das Erfordernis des Vorliegens bestimmter Unterlagen vor der Bestattung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass nur Leichen bestattet werden, bei denen eine sachgerechte Leichenschau erfolgt ist bzw. eine Erlaubnis zur Feuerbestattung vorgelegt werden kann.

Die Absätze 2 und 3 regeln Aufbewahrungsfristen der Bestattungsunterlagen. Die Aufbewahrungsfristen in Absatz 2 orientieren sich an den geltenden Ruhefristen. Solange eine Grabstätte vorhanden ist sind somit auch die entsprechenden Unterlagen beim Träger vorrätig zu halten.

Gesondert hierzu hat der Träger der Feuerbestattungsanlage die Erlaubnis zur Feuerbestattung zwingend fünfzehn Jahre aufzubewahren.

Zu § 34

Nach Abs. 1 sind für die Erdbestattung nur Holzsärge zugelassen. Als Ausnahme hierzu kann auch ein Metallsarg zugelassen werden, wenn eine Leiche entsprechend in einem Metallsarg überführt werden musste. Als weitere Möglichkeit wird die sarglose Bestattung aus religiöser Glaubensüberzeugung zugelassen. Hierbei sind medizinische und polizeiliche Gründe zu beachten. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Umgangs mit den Leichen, ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem Sarg zu transportieren.

Absatz 2 enthält eine Regelungsmöglichkeit der Selbstverwaltung. Die Friedhofssatzung kann unter Berücksichtigung z. B. der Bodenqualität vorschreiben, dass keine Hartholzsärge oder Metallsärge benutzt werden können, da eine Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten in Hartholzsärgen oder Metallsärgen nicht gewährleistet ist.