Leichen

Gleichzeitig wird die Kennzeichnungspflicht der Urne beschrieben. Diese Vorschrift dient der jederzeitigen Kontrolle, welche Asche beigesetzt worden ist.

Absatz 4 beschreibt die Abweichung von der in Absatz 3 beschriebenen festen Urne.

Bei Waldstücken als Friedhof bedarf es einer Urne aus leicht verrottbarem Material.

Die erforderliche Dokumentation der Beisetzung (Name, Vorname usw. siehe Absatz 3) inkl. der eindeutigen Dokumentation des Bestattungsplatzes obliegt dem Träger des Friedhofes.

Die Bestattung auf hoher See hat ebenfalls mit einer leicht verrottbaren Urne zu erfolgen. Den Nachweis über Zeitpunkt sowie geographische Länge und Breite des Standortes des Schiffes zum Zeitpunkt der Beisetzung der Urne sind von der/dem beauftragten Unternehmerin/Unternehmer gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde zu erbringen.

Absatz 5 beschreibt die Analoganwendung für konservierte Leichen.

Zu § 35

Jede Bestattung ist vom Träger der Einrichtung in einem Bestattungsbuch zu dokumentieren. Absatz 1 beschreibt die zwingend notwendigen Angaben des Bestattungsbuches.

Nach Absatz 2 hat der Träger einer Feuerbestattungsanlage ein Einlieferungsverzeichnis für Leichen zu führen. Inhalte dieses Verzeichnisses sind entsprechend beschrieben.

Analog zu Absatz 2 definiert Absatz 3 das Führen eines Einäscherungsverzeichnisses.

Absatz 3 enthält die Mindestangaben dieses Verzeichnisses.

In Absatz 4 wird das Verfahren der Seebestattung, insbesondere deren Dokumentation beschrieben.

Zu § 36

Die Vorschrift des § 36 soll sicherstellen, dass bei beabsichtigten Ausgrabungen die gesundheitlichen Belange gewahrt werden. Eine entsprechende Erlaubnis ist daher erforderlich. Die Erlaubnis kann auch mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bei den Ausgrabungen keine übertragbaren Krankheiten verbreitet werden bzw. Belästigungen der Umgebung vermieden werden.

Aufgrund der evtl. bestehenden Gesundheitsgefahren für die an der Ausgrabung beteiligten Personen sind alle erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Das Gesundheitsamt ist zu hören. Der Grundsatz der Würde und des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit ist zu beachten.

Die nachträgliche rechtliche ­ auch versicherungsrechtliche ­ Ausgrabung ist möglich.

Vierter Abschnitt „Leichenbeförderung"

Zu § 37

Zur Sicherstellung eines sachgerechten Transports von Leichen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen (Absatz 1).

Das Ausstellen eines Leichenpasses zum Transport einer Leiche in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland wird in Absatz 2 von dem Vorlageerfordernis abhängig gemacht.

Absatz 3 soll sicherstellen, dass ein Leichentransport erst dann erfolgen kann, wenn die Zulässigkeit der Erdbestattung gewährleistet ist.

Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zuständige Behörde des Sterbeortes den Leichenpass ausstellen muss.

Absatz 5 enthält eine Dokumentationspflicht des die Leiche befördernden Unternehmens. Diese wird für Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs von Leichen für erforderlich erachtet.

Zu § 38

In Absatz 1 werden die Mindestangaben des Leichenpasses beschrieben.

Absatz 2 beschreibt einen zusätzlichen Vermerk für die Auslandsbeförderung. Dieser Vermerk sowie die sonstigen Angaben zum Text sind in Englisch und Französisch zu wiederholen. Die Übersetzung dient dem problemlosen Transport der Leiche ins Ausland.

Zu § 39

§ 39 beschreibt einen Standard für Särge. Gleichzeitig wird eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben.

Für den Transport zur Leichenhalle werden neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für den Transport von Leichen geeignet sind, zugelassen. Hierzu zählen z. B. die im Einzelfall zur Anwendung kommenden Transporttragen.

Zu § 40

Die Überführung von Leichen ist unter Berücksichtigung gesundheitspolizeilicher Sachverhalte an gewisse Kriterien gebunden. Absatz 1 legt daher fest, dass eine zuverlässige Person bei der Überführung von Leichen auf Straßen die Begleitung sicherstellen muss. Bei der Überführung sind die in Absatz 1 beschriebenen Voraussetzungen einzuhalten. Gleichzeitig wird bezüglich einer Ansteckungsgefahr eine Mitteilungspflicht festgeschrieben.

Absatz 2 beschreibt den Ausnahmetatbestand für Transporte von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle.

In Absatz 3 wird der Transport bzw. die Übersendung von Urnen vom Träger der Feuerbestattungsanlage zum jeweiligen Bestattungsort geregelt. Eine Übergabe an die Angehörigen ist ausgeschlossen. Bestatter können die Urne bis zur Beisetzung verwahren.

Zu § 41 Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass generell Leichen im Straßenverkehr mit Leichenwagen zu transportieren sind. Diese Regelung dient der Einhaltung gesundheitspolizeilicher Erfordernisse sowie der Sicherung eines würdevollen Transports des Leichnams.

Absatz 2 definiert den Leichenwagen und beschreibt Standards.

Absatz 3 legt den Betreibern auf, den Laderaum des Fahrzeug zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei Austritt von Flüssigkeit zu reinigen bzw. bei Ansteckungsgefahr durch übertragbare Krankheiten im Sinne des § 20 zu desinfizieren und zu reinigen.

Absatz 4 beschreibt einen Ausnahmeregelungstatbestand.

Zu § 42

§ 42 dient dem sachgerechten Umgang mit Leichen in Bezug und unter Würdigung der besonderen Umstände bei großen Unfallereignissen. In diesen Fällen müssen bestimmte beschriebene Standards nicht eingehalten werden. Aufgrund dessen werden die Bestimmungen der §§ 37, 39 und 41 für nicht anwendbar erklärt.

Dritter Teil „Klinische und anatomische Sektion" Erster Abschnitt „Klinische Sektion"

Zu § 43

Die klinische Sektion als Teil der ärztlichen Leichenschau ist die letzte Möglichkeit, zur Klärung der Todesart und damit der Todesursache beizutragen. Sie dient dem Interesse der Patientin/des Patienten und trägt entscheidend zur Erweiterung des medizinischen Wissens zugunsten der Allgemeinheit bei. Absatz 1 stellt ihre Bedeutung als notwendiger Teil der Qualitätssicherung in der Medizin und zum Erkenntnisgewinn für die Diagnostik, die Therapie sowie die Lehre, Ausbildung und wissenschaftliche Forschung heraus.

Absatz 2 definiert die klinische Sektion.

Die Vorschriften der klinischen Sektion lassen ebenso wie die Vorschriften der anatomischen Sektion die Regelungen der Leichenschau und Leichenöffnung gemäß § 87 StPO unberührt. Maßnahmen nach dieser bundesrechtlichen Regelung können daher durchgeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu prüfen sind.