Musterbauordnung

Lager, Abstell- und Ausstellungsräume (§ 53 Abs. 2 Nr. 16 LBO 1996), bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind (§ 53 Abs. 2 Nr. 12 LBO 1996) sowie bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 13 LBO 1996) sind keine Sonderbauten mehr, wenn sie nicht unter einen der genannten Tatbestände (z.B. Nummer 3) fallen.

Absatz 5 entspricht § 2 Abs. 4 LBO 1996. Der bisherige Satz 4 ist entfallen, da in Anlehnung an die Musterbauordnung in Satz 1 auf die lichte Höhe des Geschosses abgestellt wird.

In dem neuen Absatz 6 wird in Anlehnung an die Musterbauordnung und die Bestimmungen anderer Bundesländer der Begriff „oberirdische Geschosse" definiert, da es insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen an den Brandschutz zu stellen sind, häufig darauf ankommt, ob es sich um oberirdische Geschosse oder Untergeschosse handelt. Der Begriff „Untergeschoss" ersetzt den bisher verwandten Begriff „Kellergeschoss". Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Worte „die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche" sind durch die Worte „die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist" ersetzt. Die bisherige Formulierung war bei grenzständigen Gebäuden missverständlich. Außerdem gilt die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen.

Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Aus der Stellplatz- und Garagendefinition in Absatz 9 (bisher Absatz 7) sind die bisher enthaltenen Anhänger herausgenommen, da sie weder für die Stellplatzpflicht nach § 47 noch für die an Garagen als Sonderbauten zu stellenden besonderen Anforderungen relevant sind. Der überdachte Stellplatz wird in den Garagenbegriff einbezogen.

In Absatz 10 (bisher Absatz 8) sind die (überflüssigen) Worte „von Brennstoffen" nach dem Wort „Verbrennung" entfallen.

Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Das Wort „Bebauungsplan" ist durch den Oberbegriff der städtebaulichen Satzung ersetzt, da neben dem Bebauungsplan auch andere städtebauliche Satzungen Festsetzungen im Sinne dieses Absatzes enthalten können.

Die Absätze 12 und 13 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 10 und 11.

Zu § 3 (Sicherheit und Ordnung)

Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1996.

In Absatz 1 wird die Instandsetzung nicht mehr erwähnt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Musterbauordnung und des Bauproduktengesetzes. Die Instandhaltung schließt die Instandsetzung ein.

Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2. Absatz 3 wird auf die Beseitigung (bisher „Abbruch") und die Änderung der Nutzung (bisher „Benutzung") von anderen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) ausgedehnt, da die Freistellung der Beseitigung und der Nutzungsänderung dieser Anlagen von den Anforderungen des Absatzes 1 nicht gerechtfertigt ist.

Der Verweis in Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 ist redaktionell angepasst. Durch den neuen Satz 4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben den Technischen Baubestimmungen auch die nicht als solche eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst von grundlegender Bedeutung für das Baugeschehen sind.

Die Regelvermutung, dass die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet sind, bewirkt zugunsten der Bauherren eine Beweislastumkehr.

Die in den neuen Absatz 5 aufgenommene Gleichwertigkeitsklausel soll sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 28 bis 30 des EG-Vertrags) im Einklang stehen.

Zu § 4 (Gestalterische Anforderungen)

Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1996. Sie ist erheblich gestrafft.

Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Satz 2 enthält das Verunstaltungsgebot des bisherigen Absatzes 2 Satz 1, beschränkt auf das vorhandene Straßen-, Orts oder Landschaftsbild. Da das „geplante" Straßen-, Orts- und Landschaftsbild rechtliche Bedeutung nur haben kann, wenn es durch örtliche Bauvorschriften geregelt ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal entfallen.

Die bisherigen Sätze 2 und 3 von Absatz 2 sind entfallen, da sie nur eine Erläuterung des in Satz 1 enthaltenen Grundsatzes darstellen. Dies gilt ebenso für den bisherigen Absatz 4, dessen Regelungsinhalt außerdem auch in den Fachgesetzen (Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) enthalten ist.

Der bisherige Absatz 3 wird nicht übernommen, da er praktische Relevanz nur für Werbeanlagen hatte, für die die Spezialvorschrift des § 12 Abs. 2 bestimmt, dass die für bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen - d.h. auch die Anforderungen nach § 4 - gelten.

Zum Zweiten Teil:

Im Zweiten Teil sind die Vorschriften der §§ 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) und 14 (Gemeinschaftsanlagen) LBO 1996 dereguliert.

Für die Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen ausgehen, ist die Generalklausel des § 3 in Verbindung mit der allgemeinen Befugnisnorm des § 57 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die von § 12 Abs. 1 LBO 1996 außerdem erfassten von bebaubaren, aber nicht bebauten Grundstücken ausgehenden Gefahren sind nicht spezifisch bauordnungsrechtlicher Natur und daher von der Ortspolizeibehörde abzuwehren.

Absatz 2 der Vorschrift wonach Einfriedungen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden sollten, hatte nur appellhaften Charakter.

Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Das Bauordnungsrecht befasst sich demgegenüber lediglich mit der Frage, wie diese Festsetzungen realisiert werden. Soweit Bebauungspläne Gemeinschaftsanlagen bestimmten Bauvorhaben zuordnen, ist die Sicherung der Errichtung der jeweils erforderlichen Gemeinschaftsanlagen Genehmigungsvoraussetzung, sei es als Element der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sei es als

- 156 bauplanungsrechtlich konkretisierte fest- und vorgeschriebene Modalität der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, etwa von Kinderspiel- oder Stellplätzen. Die tatsächliche Errichtung der Anlagen wird bauordnungsrechtlich nunmehr dadurch sichergestellt, dass sie als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist es vor diesem Hintergrund und bei dieser Interessenlage Sache der jeweiligen Bauherren, untereinander, ggf. zusammen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Gemeinschaftsanlage errichtet werden soll, zu regeln, wie den sich daraus ergebenen Verpflichtungen so nachgekommen werden soll, dass die Gemeinschaftsanlage in einer die Genehmigungserteilung rechtfertigenden Weise gesichert ist. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Instrumentariums bedarf es daher insoweit nicht. Vielmehr bewirkt der Wegfall des § 14 LBO 1996 auch insoweit eine Stärkung der privaten Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschrift Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung der Gemeinschaftsanlagen zu stellen (§ 85) bleibt ungeschmälert erhalten, die - bundesrechtliche - Befugnis, die Errichtung der Gemeinschaftsanlage ggf. im Wege des Baugebots (§ 176 BauGB) durchzusetzen, ohnehin unberührt.

Zu § 5 (Bebauung der Grundstücke)

Die Vorschrift fasst die §§ 5 und 10 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1996 wonach bei Beginn der Nutzung gewährleistet sein muss, dass die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind, ist in § 79 (Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung) aufgenommen. In § 5 LBO 1996 stand sie an einer systematisch verfehlten Stelle: Im Baugenehmigungsverfahren kann nur im Sinne einer Prognose beurteilt werden, ob zu erwarten ist, dass die erforderlichen Anlagen bei Fertigstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen, nicht auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Diese letztere Anforderung stellt keine Genehmigungs- sondern eine Nutzungsvoraussetzung dar, so dass sie in § 79 integriert wird.

§ 5 Abs. 2 LBO 1996 ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 entfallen.

Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 3 LBO 1996. Der (überflüssige) Satzteil „und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück" ist entfallen.

Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Absatz 4 entspricht § 5 Abs. 5 LBO 1996. Die Worte „die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass" sind entfallen, da die Nachweispflicht des Bauherrn für alle Anforderungen gilt.

Absatz 5 übernimmt § 10 LBO 1996. Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 10 Abs. 1 und 2 LBO 1996. § 10 Abs. 3 und 4 LBO 1996 sind nicht übernommen: Absatz 3 enthielt eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Absatz 4 konfligierte mit dem Planungsrecht. Nach § 20 der Baunutzungsverordnung gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse kann nur unter den Voraussetzungen des § 31 BauGB abgewichen werden.