Abstandsflächen

Zu § 6 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken)

Die neue Vorschrift ersetzt die §§ 1 und 2 der Technischen Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1278). Die Regelung ist gegenüber dem bisherigen Recht erheblich gestrafft, da § 2 TVO im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" überflüssig geworden ist.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 passt die in § 1 Abs. 1 und 2 TVO enthaltenen Bestimmungen an das neue Brandschutzkonzept an und berücksichtigt die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät. Satz 4 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 4 TVO. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 5 TVO.

Zu § 7 (Abstandsflächen)

Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1996.

In Absatz 1 Satz 1 ist klargestellt, dass in den Abstandsflächen nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig sind. Die Sätze 2 bis 4 sind neugefasst, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht musste der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein. Danach bestimmte der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze für den später bauenden Nachbarn. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht ausgenutzt werden konnte. Nach dem neuen Recht ist die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ergibt sich die zulässige Bebauungstiefe und -höhe aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, bei Vorhaben nach § 34 BauGB ist das Kriterium des Einfügens maßgebend.

Im Übrigen ist der Begriff „Nachbargrenze" in dieser und der folgenden Vorschrift durch den Begriff „Grundstücksgrenze" ersetzt, da die Differenzierung zwischen Grundstücksgrenze und Nachbargrenze, d.h. der zu einem fremden Grundstück, nicht sachgerecht ist.

Die Absätze 2 bis 3 entsprechen unverändert § 6 Abs. 2 bis 3 LBO 1996.

In Absatz 4 Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b) ist die Summe der Dachneigung von 140° einbezogen, die bisher weder hier noch durch Nummer 2 Buchstabe c erfasst war.

In Absatz 5 ist die Abrundungsregel des bisherigen Satzes 2 entfallen. Nach der Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche von 0,8 H auf 0,4 H ist die noch aus dem Abstandsflächenrecht vor 1996 herrührende Abrundung nicht mehr gerechtfertigt. Satz 2 erleichtert die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Hier kann eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden; die Mindesttiefe der Abstandsfläche darf jedoch 0,25 H nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche kommt z. B. dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Absatz 6 ist neugefasst, da die bisherige Vorschrift insbesondere bei Erkern in der Praxis Probleme bereitet hat. Nummer 1 erfasst untergeordnete Bauteile. Beispielhaft sind Gesimse und Dachvorsprünge genannt. Untergeordnete Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen Bestandteil einer baulichen Anlage zu sein. Sie haben gemein, dass sie bestimmungsgemäß, d. h. in Bezug auf ihre Funktion, unselbstständigen Charakter haben.

Die zulässige Ausdehnung von Dachüberständen ist auf 50 cm bis Außenkante Dachrinne beschränkt. Nummer 2 behandelt Vorbauten. Vorbauten sind auskragende Gebäudebestandteile, z. B. Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten. Zulässig sind auch mehrere Vorbauten an einer Gebäudeseite, z. B. mehrere Erker oder Balkone, wobei sich jedoch alle Vorbauten zusammen über nicht mehr als ein Viertel der Wandlänge erstrecken dürfen. Der Mindestabstand von 2 m bzw. 1,50 m ist nunmehr von „den Grundstücksgrenzen", d.h. den gegenüberliegenden und den seitlichen Grundstücksgrenzen, einzuhalten. Der bisherige Wortlaut „von der Grundstücksgrenze" ließ offen, ob und welchen Abstand die Bauteile und Vorbauten von den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Nummer 3 ist neu und behandelt Abgrabungen zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss und für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, von denen keine stärkeren Beeinträchtigungen für den Nachbarn ausgehen als von den Vorbauten nach Nummer 2.

Der bisherige Absatz 7 entfällt. Eine gesonderte Regelung in § 6 ist im Hinblick auf die Regelungen des Erfordernisses von Gebäudeabschlusswänden in § 30 nicht erforderlich.

Absatz 7 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 8. Die neuen Sätze 2 bis 4 regeln die Bemessung der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen, auf die Absatz 4 nicht unmittelbar anwendbar ist.

Zu § 8 (Abweichungen von den Abstandsflächen)

Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 LBO 1996. Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche" wird erreicht, dass auch eine grenznahe Bebauung privilegiert ist.

Die Nummern 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LBO 1996. Nummer 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze nach § 2 Abs. 9 fällt.

Nummer 6 ist neu. Die Vorschrift erlaubt in den Abstandsflächen Rollmarkisen zum Sonnenschutz.

Nummer 7 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die privilegierten Anlagen dürfen aber nach wie vor ausschließlich Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und auch keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben. Zulässig sind schließlich auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume. Die Anlagen dürfen - anders als bisher - jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben. Sie werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen, um den Nachbarinteressen besser

- 159 Rechnung zu tragen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen der Garagen und Nebengebäude, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient. Durch das Wort „zusätzlich" wird klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen BruttoRauminhalts nicht eingeht. Von der Privilegierung ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe. Brennholz zählt nicht zu diesen Stoffen.

Nummer 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

In Nummer 9 (bisheriger § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) wird im Interesse des Wohnfriedens die Höhe der auf den baulichen Anlagen nach den Nummern 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Außerdem werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen gleichgestellt. Die gebäudeunabhängigen Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nummer 7 gleichgestellt.

Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Den Stützmauern und Einfriedungen werden Sichtschutzwände gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchstabe b, wonach die zulässige Gesamthöhe einer Einfriedung oder Stützmauer bei unterschiedlichen Geländehöhen an der Grundstücksgrenze vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen ist, ist entfallen. Die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen ist nicht größer als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.

Nummer 11 ist neu. Sie erlaubt zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen, um die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern. Durch die Begrenzung des Neigungsverhältnisses auf 1,5 zu 1 zur Geländeoberfläche wird ein zur Wahrung der bauordnungsrechtlich relevanten Nachbarbelange ausreichender Abstand der Böschungskrone von der Grundstücksgrenze erreicht (beim Abstand von 3 m eine maximale Höhe von 2 m). Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt. Hier ist auf § 38 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes hinzuweisen, der dem Grundstückseigentümer verbietet, den Abfluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück zu verstärken, und auf § 47, wonach bei Bodenerhöhungen über die Oberfläche des Nachbargrundstücks eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern ist.

Zur Vermeidung von Schmutzecken, die Ungeziefer anziehen können, verlangt der neue Satz 2 dass bestimmte Anlagen bei grenznaher Errichtung einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten müssen. Satz 3 übernimmt die bisher in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 geregelte Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht auch Solaranlagen ein. Mit der Beschränkung der Gesamtgrenzbebauung soll Einmauerungseffekten entgegengewirkt werden. Diese Effekte können bei 3 m hohen Solaranlagen genauso eintreten wie bei Gebäuden. Die Einschränkung in dem bisherigen Absatz 3 Satz 3, wonach Dächer, die die mittlere Wandhöhe von 3 m übersteigen, nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen. Zulässig sind künftig auch grenzseitige Giebel. Die Firsthöhe kann bei einem gemeinsamen Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Klargestellt wird ferner, dass Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nicht zulässig sind.