Wohnungstrennwände

Über die vorgenannten bisherigen Regelungen hinaus, die Wohnungstrennwände betrafen, sind in Nummer 1 Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Mit dieser Anforderung wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind nun brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (s. § 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren ist nicht eine Trennwand nach § 29, sondern eine Flur(trenn)wand nach Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht ausreichend, die geringeren Anforderungen genügt. Nummer 2 verlangt neu Trennwände zum Abschluss von einzelnen Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Um zu erreichen, dass einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden, auch innerhalb von Nutzungseinheiten, brandschutztechnisch abgekapselt werden, ohne das gesamte Gebäude einer (sonst nicht erforderlichen) Sonderbaubetrachtung unterziehen zu müssen, wird hierfür die brandschutztechnisch erforderliche Abtrennung standardmäßig geregelt. Nummer 3 nimmt die in § 47 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 enthaltende Regelung auf.

Absatz 3 ersetzt die Regelungen des § 48 Abs. 2 LBO 1996 und des § 3 Abs. 1 TVO.

Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Recht besteht darin, dass statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung der Wand nunmehr eine F 30 B ­ Wand ausreicht. Darüber hinaus ist es möglich, diese Wände im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke zu führen, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind.

Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs. 2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstatt aufgrund behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall (§ 6 Abs. 2 TVO) sind nun unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Absatz 5 nimmt Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2) von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 aus. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift im Ergebnis die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift in § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden auch keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.

Zu § 30 (Brandwände)

Die Vorschrift ersetzt die §§ 35 und 36 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO für Brandwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände.

Absatz 1 enthält in Halbsatz 1 eine Begriffsbestimmung für Brandwände. In Halbsatz 2 werden die Anforderungen an Brandwände allgemein beschrieben. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse und die Baustoffanforderungen ergeben sich aus § 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht.

Absatz 2 regelt entsprechend den §§ 35 und 36 LBO 1996 sowie den §§ 5 TVO die Voraussetzungen, wann Brandwände herzustellen sind.

Der neue Absatz 2 Satz 2 nimmt bestimmte Nebengebäude und auch offene Kleingaragen von der Anforderung, Brandwände zu errichten, aus. Damit werden HolzCarports an der Grundstücksgrenze zulässig.

Absatz 3 lässt in Verbindung mit den Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht verminderte Anforderungen für innere Brandwände und für Gebäudeabschlusswände zu.

Absatz 4 Satz 2 lässt die versetzte Anordnung von Wänden zu, bezeichnet diese Wände jedoch nicht mehr als Brandwände, da dieser Begriff den durchgehend angeordneten Wänden vorbehalten ist. Die versetzt angeordneten Wände müssen die Funktion von Brandwänden erfüllen. Deshalb gelten die übrigen Anforderungen an Brandwände auch für diese Wände. Dies wird durch die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen gewährleistet.

Absatz 5 Satz 1 regelt die Ausgestaltung der Brandwand im Bereich des Daches entsprechend § 5 Abs. 1 TVO. Satz 2 enthält neu eine Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei denen Brandwände lediglich bis unter die Dachhaut zu führen sind. Satz 3 ist neu. Er stellt klar, dass verbleibende Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen sind.

Absatz 6 entspricht § 5 Abs. 6 TVO. Gegenüber dem geltenden Recht bewirkt der zweite Halbsatz eine Erleichterung insoweit, als in der zweiten Alternative die Außenwand nicht mehr als Brandwand, d.h. nicht mit entsprechendem Widerstand gegen mechanische Beanspruchung, hergestellt werden muss.

Absatz 7 Satz 1 und 2 entspricht § 5 Abs. 3 TVO. Satz 2 ist neu. Er verlangt für Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen und andere Außenwandkonstruktionen, die über Brandwände hinweggeführt werden, besondere Vorkehrungen gegen eine seitliche Brandausbreitung.

Absatz 8 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVO. Der Ausnahmetatbestand ist zur Verfahrensvereinfachung in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt für den Fall dass die Öffnungen mit T 90-Feuerschutzabschlüssen versehen sind (siehe Nummer der im Anhang enthaltenen Übersicht). Der Inhalt des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVO (Ausnahme, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist) ist nicht übernommen, da insoweit der allgemeine Abweichungstatbestand des § 68 ausreicht.

Absatz 9 entspricht § 5 Abs. 2 TVO. Absatz 10 entspricht § 3 Abs. 5 TVO. Die nach § 7 Abs. 6 für die Berechnung der Abstandsfläche unbeachtlichen Vorbauten müssen unter den genannten Voraussetzungen die Brandwandanforderungen nicht erfüllen.

Absatz 11 ist als Folgeregelung zu dem neuen Absatz 4 neu aufgenommen. Er erstreckt die Anforderungen an Brandwände auf die Brandwandersatzwände nach den Absätzen 3 und 4 Satz 2.

Zu § 31 (Decken) § 31 ersetzt die bisherigen Regelungen für Decken in § 34 LBO 1996 und in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 TVO.

Nicht übernommen sind die Anforderungen an den Schallschutz. Siehe hierzu die Begründung zu § 28. Absatz 1 enthält eine Begriffsbestimmung für Decken und eine allgemeine Beschreibung der an Decken aus Gründen des Brandschutzes zu stellenden Anforderungen.

Der neue Absatz 2 bestimmt, dass die an Decken gestellten Anforderungen auch für den Anschluss der Decken an die Außenwand gelten.

Absatz 3: Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 TVO wird das generelle Verbot von Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, in Absatz 3 nicht beibehalten. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 TVO ist umgewandelt in einen Zulässigkeitstatbestand.

Zu § 32 (Dächer)

Die Vorschrift ersetzt die bisherigen Regelungen für Dächer in § 37 LBO 1996 und § 8

TVO. Absatz 1 entspricht § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 10 TVO für „weiche Bedachungen" ist nicht übernommen, da weiche Bedachungen im Saarland so gut wie keine Bedeutung haben. Für die wenigen Einzelfälle kann auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 TVO in Einzelfällen gestattete begrünte Bedachungen, werden durch Absatz 2 allgemein zugelassen. Die Anforderung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Schalldämmung ist aus den zu § 28 genannten Gründen nicht übernommen. Die Regelungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sind nicht übernommen, weil sie in den vorhandenen technischen Regelwerken enthalten sind. Im Unterschied zum geltenden Recht, das grundsätzlich mindestens normal entflammbare Baustoffe zulässt und der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, schwer entflammbare oder nichtbrennbare Baustoffe zu fordern (§ 8 Abs. 9 TVO), geht Absatz 1 davon aus, dass grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe erforderlich sind. Die bisherige Regelung berücksichtigte nur unzureichend, dass der Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft wird.

Absatz 2 fasst die Fälle zusammen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht einhalten müssen. Die Regelungen ersetzen § 8 Abs. 7 bis 9 TVO.

Durch den Absatz 3 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch brennbare Baustoffe zugelassen.

Absatz 5 entspricht § 37 Abs. 2 LBO 1996 und § 8 Abs. 2 TVO. Absatz 6 entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Abs. 1 TVO und erleichtert Öffnungen in Dachflächen von aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden insoweit, als sie nur noch zwei 2 m statt 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein müssen.

Absatz 7 ersetzt § 8 Abs. 3 TVO. Die Anwendung wird erweitert um die Außenwand ohne Feuerwiderstandsfähigkeit. Des Weiteren ist neu, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke des Anbaus herangezogen wird. Hinzugefügt wird Satz 2, wonach die Anforderungen des Satzes 1 nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 gelten.