Rettungsweg

Zu § 33 (Erster und zweiter Rettungsweg) § 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran.

Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Absatz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert. Der Begriff Nutzungseinheiten wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten). Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.

Absatz 2 enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen. Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe. Satz 2 regelt wie § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO 1996 den zweiten Rettungsweg. Wie bisher stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige Treppe (s. §§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Unter welchen Bedingungen die zweite Variante angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (s. § 36 Abs. 3 Satz 4). Absatz 3 enthält Bedingungen für die Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weiter erforderliche Voraussetzungen ist die Erreichbarkeit nach § 6. Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (s. insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 12 und 19).

Zu § 34 (Treppen)

Die Vorschrift ersetzt § 38 LBO 1996 und § 10 TVO. Absatz 1 entspricht § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LBO 1996. Die Anforderung von § 38 Abs. 2 Satz 4 LBO 1996 (barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen) ist in § 50 Abs. 1 übernommen.

Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 TVO ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 nicht übernommen.

Die Bauteilanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 TVO sind in der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht geregelt. Sie enthalten für die Gebäudeklassen 4 und 5 wesentliche Erleichterungen insoweit, als für die Gebäudeklasse 4 keine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben wird und für die Gebäudeklasse 5 statt bisher F 90-A nur noch F 30-A vorgeschrieben wird.

Absatz 3 entspricht § 38 Abs. 3 LBO 1996. Die Erleichterung des § 38 Abs. 3 Satz 2 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist erweitert auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und gilt außerdem für Maisonettentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auch in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. Absatz 4 entspricht § 10 Abs. 6 TVO. Auf konkrete Maßangaben ist verzichtet, da diese Anforderungen in der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18065 enthalten sind.

Absatz 5 entspricht § 10 Abs. 2 TVO. Absatz 6 entspricht § 10 Abs. 3 TVO. Absatz 7 entspricht § 10 Abs. 5 TVO.

Zu § 35 (Notwendige Treppenräume und Ausgänge)

Die Vorschrift ersetzt § 39 LBO 1996 und § 11 TVO. Abweichend zu § 39 LBO 1996 wird bereits in der Überschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen der Vorschrift nur für notwendige Treppenräume gelten.

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996. Die in § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 enthaltene Forderung zur Lage an einer Außenwand ist nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt. Satz 2 ersetzt die Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 und beschreibt allgemein die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum. Satz 3 enthält weitergehende Erleichterungen als das bisherige Recht, das auf notwendige Treppenräume nur bei Wohngebäuden bestimmter Größe verzichtete. Nach neuem Recht spielt die Nutzung des Gebäudes keine Rolle mehr.

Die neue Flächenbegrenzung in Nummer 2 wirkt sich bei Wohnungen mit mehr als 200 Brutto-Grundfläche allerdings gegenüber der bisherigen Rechtslage erschwerend aus. Jedoch dürfte es sich um vernachlässigbare Einzelfälle handeln. Durch die Nummer 3 wird die bisherige Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 10 TVO in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Ausreichend sicher im Sinne dieser Vorschrift ist eine Außentreppe, wenn

- Baustoff und Bauteilanforderungen den Anforderungen der Außenwände entsprechen,

- ein möglicher Feuerüberschlagsweg berücksichtigt ist, d.h. Öffnungen, aus denen es brennen kann, ausreichend weit entfernt oder geschützt sind,

- die Begehbarkeit auch bei winterlichen Bedingungen z.B. durch Gitterroste gewährleistet ist,

- eine Anordnung der Treppe entsprechend DIN 18065 erfolgt.

Absatz 2 Satz 1, der die max. zulässige Länge von Rettungswegen bestimmt, übernimmt § 11 Abs. 2 TVO. Absatz 2 Satz 2 enthält die Regelung des § 11 Abs. 4 TVO.

Die Forderung, wonach mindestens jeweils ein Ausgang aus den Kellergeschossen durch einen eigenen Treppenraum führen muss, ist nicht übernommen.

Absatz 3 regelt die Anordnung des notwendigen Treppenraumes im Gebäude. Satz 1 übernimmt die Lage des Treppenraums an einer Außenwand nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 und die Anforderung des unmittelbaren Ausgangs ins Freie nach § 11 Abs. 3 TVO. Absatz 3 Satz 2 wandelt die Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 für innenliegende Treppenräume in einen Zulässigkeitstatbestand um. Satz 3 konkretisiert die Ausnahmevoraussetzung des § 39 Abs. 2 LBO 1996 „wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen". Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Forderung der Beleuchtung § 11 Abs. 5 TVO. Nach bisherigem Recht war eine Sicherheitsbeleuchtung erst bei Gebäuden mit mehr als 5

Geschossen über die Geländeoberfläche gefordert. Absatz 4 Satz 2 stellt auf eine Höhe von mehr als 13 m ab. Damit wird eine Sicherheitsbeleuchtung in der Regel bereits ab dem 5. Geschoss erforderlich. Die Definition der Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus dem technischen Regelwerk (DIN/VDE 0108 auch VDE 0107). Absatz 5 Satz 1 und 2 entspricht § 11 Abs. 5 Satz 1 TVO und konkretisiert mit dem Maß von 0,5 m2 die bisher allgemein gefasste Anforderung. Satz 3 entspricht § 11 Abs. 6 TVO. Zu der Umstellung von der Geschosszahl auf die Gebäudehöhe wird auf die Begründung zu Absatz 4 verwiesen. Die bisher enthaltene Forderung an die Größe der Rauchabzugsvorrichtung („mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche") ist nicht übernommen.

Die Bauteilanforderungen des § 11 Abs. 1 und 7 bis 9 TVO sind in Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht übernommen.

Zu § 36 (Notwendige Flure, offene Gänge):

Die Vorschrift ersetzt die Vorschriften des § 38 LBO 1996 für Flure und des § 12 TVO. Absatz 1 Satz 1 entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1 TVO; über die Definition für notwendige Flure hinaus werden die an notwendige Flure zu stellenden Anforderungen beschrieben. Satz 2 regelt den Verzicht auf notwendige Flure entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 TVO. Entsprechend § 12 Abs. 7 TVO sind notwendige Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich, was gegenüber dem bisherigen Recht eine erhebliche Erleichterung bedeutet, weil die Gebäudeklassen 1 und 2 nicht auf die Wohnnutzung beschränkt sind. Die Begrenzung der Bruttogrundfläche auf 200 m2 in Nummer 2 kann in - vernachlässigbaren - Einzelfällen eine Erhöhung der Anforderungen gegenüber dem bisherigen Recht bedeuten. Dasselbe gilt für den Übergang von der Nutzfläche in Nummer 3 auf die Bruttogrundfläche.