Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar)

A. Problem und Ziel:

Im Saarland gelten bisher noch das als Reichsrecht ergangene Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 und die dazu erlassene Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938. Diese Vorschriften sind nicht mehr zeitgemäß und sollen daher durch das Saarländische Spielbankgesetz abgelöst werden.

B. Lösung:

Das Saarländische Spielbankgesetz soll die Rechtsgrundlage für die ordnungsrechtlich bestimmte Zulassung und den Betrieb von Spielbanken im Saarland schaffen und sicherstellen, dass die Spielbanken im öffentlichen Interesse geführt werden.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand Fällt in unerheblichem Umfang bei der Saarland-Spielbank GmbH an.

E. Sonstige Kosten Keine.

Die Landesregierung bestimmt den Standort der Spielbanken.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(3) Träger eines Spielbankunternehmens dürfen nur Gesellschaften in der Rechtsform des privaten Rechts sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehören. Die Berechtigung zum Betrieb einer Spielbank kann nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung an Dritte überlassen werden.

§ 2:

Zulassung:

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung. Sie wird vom Ministerium für Inneres und Sport erteilt.

(2) Die Zulassung wird schriftlich auf unbestimmte Zeit erteilt und kann jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung.

(3) Die Zulassung muss insbesondere bezeichnen

1. die Gemeinde und die Gebäude, in denen die Spielbank betrieben werden darf,

2. die Zweigspielbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.

(4) Die Zulassung kann mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen versehen werden. In den Nebenbestimmungen können insbesondere festgelegt werden:

1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,

2. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

3. die Auswahl des Personals,

4. Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,

5. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde,

6. Maßgaben für die Werbung.

§ 3:

Aufsicht:

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken übt das Ministerium für Inneres und Sport aus.

Gegenstand der Aufsicht sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen leitender Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.

(3) Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten übt die Steueraufsicht aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen.

§ 4:

Spielbankordnung:

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. In ihr kann bestimmt werden,

1. zu welchen Zeiten und für welche Spiele die Spielbank täglich geöffnet ist,

2. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,

3. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,