Spielbankabgabe 1 Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet an das Saarland eine Spielbankabgabe zu

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 4 4. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,

5. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

6. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Gäste auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

7. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

8. dass bestimmte Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag) in einer Gästedatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind,

9. in welchem Umfang zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachungen) zulässig sind, welche Beschäftigten des Spielbankunternehmens und der zur Überwachung des Spielbetriebs zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen und wann diese Daten zu löschen sind, 10. welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet zu erfüllen sind.

(2) In den Spielsälen sind deutlich sichtbar die Spielbankordnung auszuhängen und die Spielregeln auszulegen.

§ 5:

Spielbankabgabe:

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Saarland eine Spielbankabgabe zu entrichten.

Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr bis 45 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags, bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr über 45 Millionen Euro 60 vom Hundert für den Teil des Bruttospielertrags, der 45 Millionen Euro übersteigt.

Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes für Zwecke zu verwenden, die allgemeiner Billigung sicher sind.

(2) Bei der Eröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bis auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag ist

1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,

- 5 2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen anderer Währungen und falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag.

(6) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel (Automatenspiel), verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in begründeten Einzelfällen den Vomhundertsatz herabsetzen.

§ 6:

Weitere Leistung

Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe an das Saarland eine weitere Leistung zu entrichten. Die weitere Leistung beträgt 12 vom Hundert des jeweiligen Bruttospielertrags im Kalenderjahr.

§ 7:

Zuwendungen, Tronc:

(1) Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

(2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

(4) Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen.

- 6 § 8

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben:

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es täglich die Tronceinnahmen festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung entsteht beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe und die weitere Leistung fest.

(4) Das Spielbankunternehmen hat am fünfzehnten Tag eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe von 80 vom Hundert der Abgaben und Leistungen des vorangegangenen Monats zu entrichten. Die Vorauszahlung ist mit der späteren Anmeldung zu verrechnen.

§ 9:

Verwaltung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung:

(1) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.

(2) Für die Spielbankabgabe und die weitere Leistung gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 10:

Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.