Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf und zur Durchführung des Gesetzes

A. Problem und Ziel:

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S.1813) sowohl den Altenpflegeberuf (Altenpflegerin/Altenpfleger) als auch den Altenpflegehilfeberuf (Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer) bundeseinheitlich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungskompetenz des Bundes für den Altenpflegeberuf durch Entscheidung vom 24.10.2002, Az: 2 BvF 1/01 bestätigt und die entsprechenden Regelungen des AltPflG zum 01.08.2003 in Kraft gesetzt. Die Regelungskompetenz für den Altenpflegehilfeberuf verbleibt nach der o.a. Entscheidung bei den Ländern.

Im Saarland sind die Berufe in der Altenpflege derzeit durch das Gesetz über die Altenpflegeberufe im Saarland (GABS) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl..S. 1294, ber. S. 1622) geregelt. Mit In-Kraft-Treten des AltPflG zum 01.08.2003 treten die landesrechtlichen Regelungen des GABS für den Beruf der Altenpflege außer Kraft.

Auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Regelungskompetenz der Länder für den Beruf der Altenpflegehilfe bleiben die entsprechenden Regelungen des GABS in Kraft. Durch das Außer-Kraft-Treten der Regelungen des GABS für den Beruf der Altenpflege wird das GABS für die Nutzer unübersichtlich und damit schlecht lesbar. Darüber hinaus besteht das Problem, dass einige Regelungen für den Beruf der Altenpflegehilfe auf Regelungen für den Beruf der Altenpflege verweisen, die wie oben ausgeführt zum 01.08.2003 außer Kraft treten.

Auch nach In-Kraft-Treten des AltPflG soll im Saarland die durch das GABS erfolgte, novellierte Ausbildung in den Berufen der Altenpflege fortgeführt werden. Dies ist möglich, da die seit Herbst 2002 im Saarland laufende Altenpflegeausbildung bereits unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen des AltPflG modernisiert wurde.

Auf Grund der Regelungskompetenz des Landes für den Beruf der Altenpflegehilfe kann auch die durch das GABS geregelte Stufenausbildung, in der die Altenpflegehilfeausbildung dem ersten Jahr der Altenpflegeausbildung entspricht, beibehalten werden. Diese Regelung ist nicht zuletzt im Hinblick auf den steigenden Bedarf an Altenpflegefachkräften weiterhin erforderlich, um Altenpflegehilfeschülerinnen/Altenpflegeschülern nach erfolgreichem Abschluss ihrer Altenpflegehilfeausbildung den direkten Zugang in die Altenpflegefachausbildung zu ermöglichen.

Das AltPflG überlässt den Ländern u.a. die Regelung der Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes (§ 26 Abs. 3), Regelungen über den Status der Altenpflegeschulen (§ 5 Abs. 1) sowie eine Regelung über die zeitlich befristete Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen (§ 4 Abs. 6). Entsprechende Regelungen sind landesrechtlich zu schaffen. Die Notwendigkeit, von der im AltPflG vorgesehenen Regelungskompetenz der Länder bzw. der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Landesebene Gebrauch zu machen (Übertragung der Gesamtverantwortung für die Ausbildung auf eine andere Stelle als die Altenpflegeschule gemäß § 4 Abs. 4, Festlegung weiterer Mindestanforderungen für die Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts sind, gemäß § 5 Abs. 2, letzter Satz, Regelungen des Näheren zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung gemäß § 13 Abs. 1 und Regelung eines Ausgleichsverfahrens gemäß § 25 Abs. 1), wird derzeit nicht gesehen.

Ergänzend ist es erforderlich, eine Regelung über die anteilige Finanzierung der Kosten der Ausbildung in den Altenpflegeschulen entsprechend § 26 GABS zu schaffen sowie durch eine Bestimmung klarzustellen, dass für die nach dem Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetz (SAPAG) vom 23. Juni 1984 (Amtsbl. S. 1542) begonnenen Ausbildungen zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger, bis zu deren Abschluss (Herbst 2004), die Kostenregelung nach § 23 SAPAG in Verbindung mit der Verordnung über die Umlage der Kosten für die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege (Umlage-VO) vom 31. Mai 1996 (Amtsbl. S. 646) weitergilt.

B. Lösung:

Mit dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf und zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (AltPflHiG) werden die unter Abschnitt B aufgezeigten gesetzlich notwendigen Regelungen geschaffen.

Artikel 1 regelt den Beruf der Altenpflegehilfe. Dabei wurden die Regelungen des GABS für diesen Bereich materiellrechtlich voll übernommen. So ist sichergestellt, dass die Altenpflegehilfeausbildung in der seit 01.08.2002 geltenden Form weitergeführt werden kann. Wenn auch noch keine abschließende Beurteilung über die novellierte Altenpflegehilfeausbildung (die ersten Ausbildungen haben erst im Herbst 2002 begonnen) möglich ist, so wird sie nach den ersten Erfahrungen sowohl von den Altenpflegeschulen als auch von den praktischen Ausbildungsträgern positiv beurteilt.

Darüber hinaus hat die gewählte Stufenlösung eine bundesweite Beachtung erfahren.

Einige Länder, so das Nachbarland Rheinland-Pfalz, beabsichtigen diese Lösung zu übernehmen.

Artikel 2 regelt die Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPfG) im Saarland. Das Durchführungsgesetz enthält die aus fachlicher Sicht notwendigen Regelungen zur Durchführung des AltPflG. Dies sind:

· eine Regelung über die befristete Erprobung von Ausbildungsangeboten,

· die Festlegung des Status der Altenpflegeschulen,

· eine Regelung über die anteilige Finanzierung der Schulkosten nach Maßgabe des Haushalts und

· eine Zuständigkeitsregelung.

Die getroffenen Regelungen entsprechen materiellrechtlich den entsprechenden Bestimmungen des zum 01.08.2003 außer Kraft tretenden GABS.

Artikel 3 regelt

· das In-Kraft-Treten des AltPflHiG

· das Außer-Kraft-Treten des GABS sowie

· die Fortführung des Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungskosten für noch laufende Altenpflegeausbildungen nach dem Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetz (SAPAG).

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen Keine.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Die bereits durch das GABS erfolgte Modernisierung der Altenpflegehilfe erlaubt es Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Altenpfleghilfeprüfung direkt in das

2. Jahr der Altenpflegefachausbildung einzusteigen. Damit können auch Auszubildende, die zu Beginn ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für den Zugang zur Fachausbildung noch nicht erfüllen, bereits nach 3 Jahren die Altenpflegefachausbildung abschließen und damit den mittleren Berufsbildungsabschluss erwerben. Dies ist insoweit von frauenpolitischer Bedeutung, als diese Berufe nach wie vor hauptsächlich von Frauen ausgeübt werden.

G. Federführende Zuständigkeit.

Die Federführung hat das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.