Ortsteil Haupersweiler eine ungeklärte Grenzfrage

Auf dem Gebiet der Gemeinde Freisen findet sich im Ortsteil Haupersweiler eine ungeklärte Grenzfrage: Ein Straßenzug mit 56 Einwohnern ist örtlich betrachtet unmittelbarer Teil der rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde Herchweiler (Verbandgemeinde Kusel, Landkreis Kusel), gehört aber zum in erheblicher Entfernung gelegenen Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen.

Grenzändernde Staatsverträge können zwischen den betroffenen Ländern aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vereinbart werden. Dementsprechend haben die saarländische und die rheinland-pfälzische Landesregierung am 27. Mai 2003 einen Staatsvertrag zur Änderung der Landesgrenze vereinbart. Im Wesentlichen werden damit folgende Ziele verfolgt:

1. Umgliederung des Straßenzuges „In der Gaß" vom Freisener Ortsteil Haupersweiler in die Ortsgemeinde Herchweiler

Neben der unmittelbaren geografischen und baulichen Verbindung gibt es vielfache wirtschaftliche, kulturelle, gesellschaftliche und kommunale Verflechtungen zwischen dem Straßenzug „In der Gaß" und der rheinland-pfälzischen Seite:

- Die gesamten Ver- und Entsorgungsleistungen mit Ausnahme der Abfallentsorgungsleistungen für den Straßenzug „In der Gaß" erfolgen von Rheinland-Pfalz aus.

- Der Anschluss des Straßenzuges „In der Gaß" an den öffentlichen Personennahverkehr wird über den Landkreis Kusel sichergestellt.

- Die Kinder des Straßenzuges „In der Gaß" besuchen den Kindergarten und Schulen in Rheinland-Pfalz.

- Die Bewohnerinnen und Bewohner des Straßenzuges „In der Gaß" sind vielfach Mitglieder in Herchweilerer Vereinen und nutzen Einrichtungen der Ortsgemeinde Herchweiler.

- Die Verstorbenen des Straßenzuges „In der Gaß" werden auf dem Friedhof in Herchweiler beerdigt.

Für die mithin in ihren Lebensverhältnissen sehr stark nach Rheinland-Pfalz orientierten Bewohnerinnen und Bewohner des Straßenzuges „In der Gaß" bringt die aktuelle Situation zahlreiche Besonderheiten im Alltag mit sich. Dies gilt etwa bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen in Rheinland-Pfalz, für die sie zum Teil besondere Vereinbarungen abschließen, Ausnahmegehmigungen einholen oder so genannte „Auswärtigenzuschläge" entrichten müssen.

Deshalb sind Bewohnerinnen und Bewohner des Straßenzuges „In der Gaß" für dessen Eingliederung in die Ortsgemeinde Herchweiler eingetreten. Im Rahmen einer Abstimmung haben sie sich 2/3 von ihnen hierfür ausgesprochen.

- 6 2. Umgliederung eines in der Gemarkung Haupersweiler gelegenen Teils des Areals der Herchweilerer Kläranlage in die Gemarkung Herchweiler

Der größere Teil des Areals der Herchweilerer Kläranlage liegt derzeit in der Gemarkung Haupersweiler.

3. Umgliederung des Teils der Zufahrt zur Freisener Erdaushub- und Bauschuttdeponie auf Herchweilerer Gebiet in die Gemarkung Haupersweiler

Die Gemeinde Freisen betreibt in der Gemarkung Haupersweiler eine Erdaushubund Bauschuttdeponie. Diese Deponie lässt sich nur über einen Wirtschaftsweg in der Gemarkung Herchweiler erreichen.

Die in Umsetzung dieser Ziele vorgesehene Änderung der Landesgrenze zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz im Bereich der Gemeinde Freisen und der Ortsgemeinde Herchweiler basiert auf einem konkreten Vorschlag der beteiligten saarländischen und rheinland-pfälzischen Kommunen und der Vermessungs- und Katasterverwaltungen auf saarländischer und rheinland-pfälzischer Seite.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Die Ministerpräsidenten der betroffenen Länder haben den Staatsvertrag in Freisen am 27.5.2003 unterzeichnet. Der Staatsvertrag bedarf die gemäß Artikel 95 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes erforderliche Zustimmung des Landtages.

Zu Artikel 2:

Der Staatsvertrag sieht die Übertragung von Ausgleichsflächen an das Saarland vor.

Diese Flurstücke bedürfen aus formellen Gründen der Zuordnung zu einer Gemeinde.

Sachgerecht ist allein die Eingliederung in die Gemeinde Freisen.

Zu Artikel 3: § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), ordnet die Gebührenpflicht des Landes bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung an. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Änderung von Landesgrenzen unangebracht. Die Änderung der Landesgrenzen hat die Änderung des Staatsgebiets zur Folge und ist daher Ausdruck der Eigenstaatlichkeit der Länder. Bei derart grundlegenden staatlichen Entscheidungen hat die Tätigkeit des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gebührenfrei zu erfolgen.