Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz)

A. Problem und Ziel:

Mit den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen wurde in der EU bereits 1997 eine rechtliche Basis für eine freiwillige Etikettierung von Rindfleisch geschaffen.

Durch diese Herkunftsbezeichnung sollte der Verbraucher über die Rindfleischerzeugung aufgeklärt werden und der Absatz von Rindfleisch durch eine Stärkung des Verbrauchervertrauens gefördert werden. Der wichtige Aspekt des Verbraucherschutzes wurde bei der Novellierung des Rindfleischetikettierungsrechtes zur Einführung der obligatorischen Rindfleischetikettierung berücksichtigt. Im Zuge der BSE-Krise (BSE = Bovine Spongiforme Enzephalopathie) seit November 2000 sollen in der EU die Erzeugungs-, Produktions- und Vermarktungsbedingungen von Rindfleisch hinsichtlich der Herkunftssicherung transparent sein und Irreführungen des Verbrauchers durch eine klare Etikettierung verhindert werden.

§ 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) sieht im Bereich der Überwachung der Rindfleischetikettierung folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern vor:

Der Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ­ BLE) ist zuständig für die Überwachung der

- freiwilligen Etikettierung,

- obligatorischen Angaben bei Betrieben, die einem zugelassenen, freiwilligen Etikettierungssystem angehören,

- EG-zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Hackfleischherstellungsbetriebe,

- obligatorischen Etikettierung bei länderübergreifender Rindfleischvermarktung.

Die Länder sind gemäß § 4 RiFlEtikettG zuständig für

- die Überwachung der obligatorischen Rindfleischetikettierung bei Marktbeteiligten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen und

- den ersten Zugriff bei verdachtsbezogenen Kontrollen.

Die Überwachung der obligatorischen Rindfleischetikettierung umfasst folgende Kontrollelemente:

- Überprüfung der Einhaltung formaler Etikettierungsvorgaben im Betrieb,

- Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Etikettierungsmanagementsystems im Betrieb,

- Systemkontrolle bezüglich der Rückverfolgbarkeit des Rindfleisches zwischen Betrieben und einzelnen Handelsstufen.

Die Überwachung der obligatorischen Etikettierung durch die Länder muss flächendeckend und betriebsbezogen erfolgen. Da es sich bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung um eine Maßnahme des Verbraucherschutzes bezüglich

- Herkunftssicherung

- transparenter Produktions- und Vermarktungsbedingungen

- des Schutzes der Verbraucher vor Täuschung und

- Stärkung des Verbrauchervertrauens handelt und die EG-Verordnung Nr. 1760/2000 vom 17. Juli auf der Grundlage des Artikels 152 EG-Vertrag erlassen wurde, sollen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Rahmen der Lebensmittelüberwachung aufgrund der vor Ort etablierten Strukturen die betriebsbezogenen Überprüfungen vornehmen, sofern nicht die BLE zuständig ist.

In Kürze werden auf Bundesebene zur Vereinheitlichung der Überwachungstätigkeit allgemeine Verwaltungsvorschriften sowie Überprüfungspläne, einschließlich Risikoanalysen, erstellt. Es ist beabsichtigt, die Überwachung der obligatorischen Rindfleischetikettierung stichprobenartig durchzuführen.

B. Lösung:

Mit dem als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) sollen die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) auf den Stadtverband und die Landkreise übertragen werden.

Da es sich um die Übertragung neuer Aufgaben handelt, ist gem. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes hierzu ein förmliches Gesetz notwendig.

C. Alternativen:

Der Minister für Umwelt kann durch Rechtsverordnung oder durch Weisung der Landwirtschaftskammer (LWK) die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung übertragen, da es sich primär um Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung und Verwertung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse handelt, die durch eine Stärkung des Verbrauchervertrauens den Absatz von Rindfleisch fördern sollen.

Im Gegensatz zu den Überwachungsbehörden nach Fleischhygiene- Milchhygieneund Lebensmittelhygienerecht, die in den Ämtern für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angesiedelt sind, verfügt die LWK vor Ort über keine etablierten Überwachungsstrukturen, sodass die Übertragung dieser Aufgaben auf die LWK mit höheren Kosten zum Aufbau solcher Strukturen verbunden wäre.

D. Finanzielle Auswirkungen:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand Keine.

E. Sonstige Kosten:

Gemäß § 5 Abs. 2 RiFlEtikettG sind für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.