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Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 37 Die Tätigkeit der Wahlvorstände ist eine notwendige Voraussetzung für die korrekte Durchführung von allgemeinen Wahlen im demokratischen Staat. Dem Recht des Bürgers auf Teilnahme an der staatlichen Willensbildung gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des sich in Selbstorganisation der Wahlberechtigten vollziehenden Wahlverfahrens durch Übernahme eines Wahlehrenamtes. Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl von geeigneten ehrenamtlichen Wahlhelfern für eine freiwillige Übernahme eines Wahlehrenamtes zu gewinnen, ist es aber zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl erforderlich, dass darin auf Behördenbedienstete zurückgegriffen wird, soweit zuvor alle ernsthaften Bemühungen der Gemeinden zur Gewinnung freiwilliger Wahlhelfer fehlgeschlagen sind. Deshalb sieht Absatz 7 in Anlehnung an § 10 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. I S. 2078) und § 9 Abs. 5 BWG vor, dass zukünftig die Behörden der Länder verpflichtet sind, auf Ersuchen der Gemeindebehörden aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle ist zudem verpflichtet, die betroffenen Bediensteten über die übermittelten Daten und den Empfänger zu informieren.

Die - auch mehrfache - Heranziehung von Behördenmitarbeitern als ehrenamtliche Wahlhelfer verstößt nicht von vornherein gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar wäre es nicht zu beanstanden, wenn Gemeinden davon absehen, Behördenbedienstete erneut zu einem Wahlehrenamt zu berufen, weil sie ein solches in der Vergangenheit schon übernommen haben und deshalb andere geeignete Bürger, die bisher noch nicht zur Ausübung eines solchen Ehrenamtes herangezogen worden sind, an ihrer Stelle berufen werden. Die Gemeinden sind aber zu einer solchen Entscheidung rechtlich nicht verpflichtet. Ihnen ist insoweit ein Auswahlermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist besonders zu beachten, dass gerade die vielfältigen Erfahrungen von Behördenmitarbeitern aus früheren Einsätzen als Wahlhelfer sie besonders für die Wahrnehmung dieses Amtes prädestinieren. Das Amt des Wahlhelfers erfordert besondere Qualifikationen wie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit zur verfahrensmäßigen Abwicklung des Wahlgeschäfts im Wahllokal, die nicht bei allen Wahlberechtigten gleichermaßen zu erwarten sind. Da die Gemeinden in der Regel nicht in der Lage sind, das Vorhandensein derartiger Qualifikationen bei ihnen in dieser Hinsicht unbekannten Bürgern abzuschätzen, ist es sachgerecht, dass sie bei der Berufung auf aus früheren Einsätzen als Wahlhelfer bekannte und bewährte Personen zurückgreifen.

Durch den Absatz 9 wird sichergestellt, dass die gemäß § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes anlässlich einer Bundestagswahl erhobenen Daten auch für Landtagswahlen verwendet werden dürfen. Damit wird erreicht, dass im Saarland wohnende Bundesbeamte auch bei Landtagswahlen eingesetzt werden können. Ohne diese Regelung hätten die Gemeinden keine Rechtsgrundlage, die Bundesbehörden mit Sitz im Saarland anzuschreiben und um Benennung ihrer Bediensteten zu bitten.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Es handelt sich um eine wortgleiche Anpassung an § 10 BWG.

Nach bisheriger Rechtslage werden die Mitglieder der Wahlorgane vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Die künftig kraft Gesetzes bestehende Verschwiegenheitspflicht und Pflicht zur Unparteilichkeit sollen die entsprechenden Pflichten umfassend gewährleisten und ihre Entstehung nicht mehr vom Zeitpunkt der förmlichen Verpflichtung abhängig machen.

Dies bedeutet, dass z. B. ein Beisitzer nicht mehr erst ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung per Handschlag (meist am Wahltag) zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichtet ist, sondern bereits mit seiner Berufung. Zukünftig genügt daher ein Hinweis auf diese gesetzlichen Pflichten, so dass die förmliche Verpflichtung per Handschlag hinfällig wird.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Es handelt sich um eine wortgleiche Anpassung an § 11 Abs. 1 Satz 3 BWG und an § 11

KWG.

Zu Nummer 8 (§ 8)

Es soll eine Harmonisierung mit dem Bundeswahlrecht (§ 12 Abs. 1 BWG) erfolgen.

Zu Nummer 9 (§ 10)

Es handelt sich um eine Harmonisierung mit dem Bundeswahlrecht (§ 14 BWG). Buchstabe a

Es handelt sich um eine wortgleiche Anpassung an § 14 Abs. 1 BWG. Buchstabe b

Es handelt sich um eine wortgleiche Anpassung an § 14 Abs. 2 BWG. Buchstabe c

Der neue Wortlaut entspricht § 14 Abs. 3 BWG. Buchstabe d

Es handelt sich um eine wortgleiche Anpassung an § 14 Abs. 4 BWG.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Es liegt eine Harmonisierung mit dem Bundes- und Kommunalwahlrecht (§ 15 BWG, § 16 KWG) vor.

Zu Nummer 11 (§ 12)

Es handelt sich um eine Harmonisierung mit § 17 Abs. 1 BWG und § 18 KWG.

Die Vorschrift regelt die Abschaffung der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses. Diese wird durch das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt.

Das Wählerverzeichnis wird nach dem geltenden § 12 Abs. 2 vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Die in ihm enthaltenen, aus dem Melderegister stammenden Angaben über den Wahlberechtigten (Vor- und Familiennamen, Anschrift sowie Geburtsdatum) sind während dieses Zeitraumes jedermann zugänglich. Unter gewissen Voraussetzungen können Auszüge gefertigt werden (§ 14 Abs. 5 LWO).

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist dies unbefriedigend. Denn die an keinerlei Voraussetzungen geknüpfte Einsichtnahme stellt infolge der Einbeziehung des Geburtsdatums - auch wenn der Wahlberechtigte nach § 14 Abs. 2 LWO die Unkenntlichmachung dieser Angabe verlangen kann - qualitativ nichts anderes dar als eine erweiterte Melderegisterauskunft i. S. von § 21 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) bzw. von § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes (MG). Im Gegensatz zu der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist jedoch eine erweiterte Melderegisterauskunft an ganz bestimmte Erfordernisse gebunden (berechtigtes Interesse, Unterrichtungspflicht des Betroffenen) und kann u. U. unzulässig sein (§ 21 Abs. 5 und 6

MRRG, § 34 Abs. 5 bis 7 MG). In diesen Fällen, mögen sie zahlenmäßig auch gering sein, würde der Sinngehalt der melderechtlichen Vorschriften unterlaufen. Dies ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl und der demokratischen Kontrolle der Wahlvorbereitung Anlass, die öffentliche Auslegung der Wählerverzeichnisse künftig nicht mehr vorzusehen.

Für eine generelle Abschaffung der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses sprechen über diese bedeutsamen datenschutzrechtlichen Aspekte hinaus folgende Gründe:

- geringe Zahl der Einsichtnahmen in die Wählerverzeichnisse,

- im Verhältnis dazu ein großer Verwaltungsaufwand,

- für die Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit des Wahlverfahrens ist es grundsätzlich ausreichend, wenn jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit hat, hinsichtlich seiner Person seine Eintragung oder Nichteintragung in das Wählerverzeichnis festzustellen. Denn in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass jeder Wahlberechtigte schriftlich über sein Wahlrecht benachrichtigt wird. Das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung ist in der Regel für ihn ein ausreichender Anlass, bei den Wahlbehörden Erkundigungen über seine Eintragung ins Wählerverzeichnis einzuholen.

Eine Einsicht im beschränkten Rahmen muss aber wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl erhalten bleiben. Die öffentliche Kontrolle des Wählerverzeichnisses ist wichtige Voraussetzung, um bereits in der Wahlvorbereitung eine ordnungsgemäße Wahldurchführung und das Vertrauen in die Tätigkeit der Wahlbehörden zu sichern.

Wahlberechtigte haben das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, wenn sie konkrete tatsächliche Anhaltspunkte benennen, die im Hinblick auf zu anderen Personen eingetragene Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen können. Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend.

Das Recht zur Überprüfung gemäß § 12 Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist (§ 14 Abs. 3 LWO).