Kommunalselbstverwaltungsgesetz

Ein Bestand der allgemeinen Rücklage, der sich infolge von Überschüssen des Verwaltungshaushalts ergeben hat ­ also aufgrund von Umlagezahlungen, die in dieser Höhe nicht erforderlich waren -, ist in jedem Fall dem Verwaltungshaushalt baldmöglichst wieder zuzuführen, um die Kreisumlage insoweit zu entlasten.

Diese Bestimmung wird auch in das KSVG übernommen.

Zu Artikel 2

Die Einführung einer Abkürzung für die Gesetzesbezeichnung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit dient der Praktikabilität, da dieses Gesetz ansonsten nur mit seiner vollständigen Bezeichnung zitiert werden darf.

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1 - § 20 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 189 Kommunalselbstverwaltungsgesetz sowie zu dem in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz neu eingefügten § 189 a.

Als Folge des Wegfalls der Verpflichtung für die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken, eine allgemeine Rücklage zur Betriebsmittelsicherung sowie für Zwecke des Vermögenshaushalts zu bilden, entfallen die insoweit konkretisierenden Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung für die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken.

Zu Nr. 2 - § 22 ­

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz neu eingefügten § 189 a.

Die Bestimmung in § 22 Abs. 3 entfällt für die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken, weil § 189 a Kommunalselbstverwaltungsgesetz die Verwendung von Mitteln der allgemeinen Rücklage für Zwecke des Verwaltungshaushalts abschließend regelt.

Die Möglichkeit, Einnahmen des Vermögenshaushalts aus der Veränderung des Anlagevermögens dem Verwaltungshaushalt zuzuführen, um damit die Kreisumlage zu mindern, wird den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken ohne Einschränkung eingeräumt.

Zu Artikel 4

Durch die Neuregelung entfällt die Verpflichtung, sich der Wiederwahl zu stellen, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der kommunale Wahlbeamte auf Zeit zwei Amtszeiten zurückgelegt hat. Damit lehnt sich die Vorschrift an Regelungen anderer Länder an und berücksichtigt Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Artikel 5

Zu Nr. 1

Mit der vorgesehenen Änderung soll der Saarländischen Verwaltungsschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden, um zukünftig auch Beamtinnen und Beamte einstellen zu können. Darüber hinaus wird als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Verbandsvorsteher (Organ der Saarländischen Verwaltungsschule gemäß § 3 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule) bestimmt.

Zu Nr. 2

Redaktionelle Anpassung

Zu Artikel 6

Die Bestimmung des Absatzes 1 regelt den Bestandsschutz. Soweit die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden verschärft werden, werden diese nur auf kommunale Unternehmen angewandt, die eine Gemeinde in Zukunft errichtet, übernimmt, erweitert oder an denen sie sich zukünftig beteiligt, nicht aber auf bereits bestehende Unternehmen.

Die Vorschrift des Absatzes 2 sieht die Evaluierung der Neuregelung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unter Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer vor.

Mit der Regelung des Absatzes 3 wird erreicht, dass die Bezeichnungen der Ministerien nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 29. September 1999 (Amtsbl. S. 1427) in den geänderten Gesetzen angepasst werden.

Zu Artikel 7

Die Regelung ermöglicht, die Gemeindehaushaltsverordnung künftig wiederum durch Verordnung ändern zu können.

Zu Artikel 8

Umfang und Bedeutung dieser und der seit der letzten Neufassung erfolgten Änderungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes machen eine Neubekanntmachung sinnvoll.

Zu Artikel 9

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Für die Änderung der haushaltsrechtlichen Vorschriften ist ein In-Kraft-Treten zum 01.01.2003 vorgesehen.