Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ärztlichen Direktors sowie seines Vertreters regelt die Satzung nach §

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 10 (4) Im Übrigen bestimmt das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Aufsichtsrats die Satzung nach § 21.

§ 11:

Ärztlicher Direktor:

(1) Der Ärztliche Direktor vertritt gemeinsam mit dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Dem Ärztlichen Direktor obliegt die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums. Der Ärztliche Direktor wird durch den stellvertretenden Ärztlichen Direktor vertreten.

(2) Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ärztlichen Direktors sowie seines Vertreters regelt die Satzung nach § 21.

§ 12:

Bestellung des Ärztlichen Direktors:

(1) Zum Ärztlichen Direktor oder seinem Stellvertreter soll ein zum Klinik-, Institutsoder Abteilungsdirektor bestellter Professor des Universitätsklinikums bestellt werden, der über die Anerkennung als Gebietsarzt verfügt. Der Ärztliche Direktor kann diese Tätigkeit im Hauptberuf oder im Nebenamt ausüben.

(2) Der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der Klinikumskonferenz nach § 8 Abs. 5 für die Dauer von mindestens drei und höchstens sechs Jahren bestellt.

(3) Das Nähere über die Vergütung oder die angemessene Entlastung und Ausstattung des Ärztlichen Direktors regelt die Satzung nach § 21.

§ 13:

Kaufmännischer Direktor:

(1) Der Kaufmännische Direktor vertritt gemeinsam mit dem Ärztlichen Direktor das Universitätsklinikum. Der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums; er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Klinikumskonferenz nach § 8 Abs. 5 für die Dauer von mindestens drei bis höchstens zehn Jahren bestellt.

(3) Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kaufmännischen Direktors regelt die Satzung nach § 21.

§ 14:

Pflegedirektor:

(1) Der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.

(2) Der Pflegedirektor soll mindestens über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte im Pflegebereich und über mehrjährige Erfahrungen in einer entsprechenden Leitungsfunktion verfügen. Er wird auf Vorschlag der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nach Absatz 4 vom Aufsichtsrat für die Dauer von mindestens drei und höchstens sechs Jahren bestellt.

(3) Für die Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung der nichtärztlichen medizinischen Berufe wird ein Schulzentrum mit eigener Leitung gebildet.

(4) Zur Beratung des Pflegedirektors in grundsätzlichen Angelegenheiten der Pflege wird die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gebildet.

(5) Das Nähere regelt die Satzung nach § 21.

§ 15:

Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität:

(1) Die Universität, insbesondere die Medizinische Fakultät, und das Universitätsklinikum arbeiten eng zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Fakultäts- und Universitätsleitung geregelt. Kommt eine Vereinbarung nicht binnen Jahresfrist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(2) Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander die Kosten der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung.

§ 16:

Finanzwesen:

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.

(2) Für Investitionen bis zur Grenze nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

(3) Das Land gewährt der Universität einen Zuschuss zur Gewährleistung von Forschung und Lehre in der Medizinischen Fakultät. Nähere Regelungen, insbesondere über die Zweckbindung und Verwaltung des Landeszuschusses nach Satz 1 sind in der Vereinbarung nach § 15 zu treffen.

§ 17:

Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung:

(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan.

Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.

(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgung und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.

(4) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung.

§ 18:

Jahresabschluss:

(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt.

(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten sowie dem Rechnungshof des Saarlandes bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19:

Bauangelegenheiten

Das Universitätsklinikum hat die Bauherrneigenschaft für Baumaßnahmen bis zur Grenze nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG). Auf Vorschlag des Aufsichtsrats kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten dem Universitätsklinikum im Einzelfall auch darüber hinaus die Bauherrneigenschaft übertragen.