Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin im Saarland (Saarländisches Hochschulmedizinreformgesetz ­ SHMG)

A. Problem:

Das Universitätsklinikum des Saarlandes stellt mit ca. 6.000 Beschäftigten und einem Umsatz von ca. 250 Mio. Euro pro Jahr einen wirtschaftlichen Großbetrieb dar, der für die saarländische Bevölkerung Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt und gleichzeitig für die Universität des Saarlandes Forschung und Lehre durchführt.

Rechtlich hat das Universitätsklinikum aber den Status einer nachgeordneten Behörde des Landes mit entsprechend geringem eigenem Handlungsspielraum. Dies muss dringend im Sinne der Möglichkeit einer selbstständigen wirtschaftlichen Betriebsführung geändert werden. Diese Freiräume sind durch mehr Selbstständigkeit in der Rechtsform und Veränderungen der Leitungsstrukturen im Klinikum und in der medizinischen Fakultät zu erzielen.

Das Universitätsklinikum in Homburg ist wie die anderen Krankenhäuser im Saarland einem wachsenden Kostendruck ausgesetzt, der sich mit der Einführung der Diagnosis Related Groups weiter verschärfen wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Möglichkeiten für eine effektivere Wirtschaftsführung dringend verbessert werden, um in Zukunft keine Fehlbeträge entstehen zu lassen, die aus Landesmitteln ausgeglichen werden müssen und dann an anderer Stelle ­ z. B. in der medizinischen Forschung und Lehre ­ fehlen.

Die Reform der Hochschulmedizin soll aber auch den Mitteleinsatz für die medizinische Forschung und Lehre effizienter gestalten sowie eine reibungslose Abstimmung der Entscheidungen für Forschung und Lehre einerseits und für die Krankenversorgung andererseits gewährleisten. In diesem Zusammenhang muss sicher gestellt werden, dass sich das Universitätsklinikum des Saarlandes zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen kann, um so flexibler aber auch eigenverantwortlicher arbeiten zu können. Dies sind die wesentlichsten Voraussetzungen für die Zukunft der medizinischen Forschung und Lehre und für die Wirtschaftlichkeit des Universitätsklinikums.

Das als Landesbetrieb geführte Universitätsklinikum des Saarlandes soll in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Universität des Saarlandes umgewandelt werden. Das Universitätsklinikum des Saarlandes erhält ähnlich wie ein privatrechtlich geführtes Unternehmen einen Klinikumsvorstand und einen Aufsichtsrat. In diesen beiden Gremien werden die anstehenden Sachverhalte in der Regel abschließend entschieden. Die Rechtsaufsicht wird dem für den Wissenschaftsbereich zuständigen Ministerium übertragen. Zugleich wird sichergestellt, dass das Universitätsklinikum des Saarlandes neben seinen Aufgaben der Krankenversorgung auch künftig wie bisher für die Universität des Saarlandes im Bereich der medizinischen Forschung und Lehre tätig ist.

Eine weitere Veränderung liegt in der Stärkung der medizinischen Fakultät, deren Entscheidungskompetenzen gestärkt werden. Dies zeigt sich insbesondere in den in diesem Gesetz neu getroffenen Regelungen bezüglich des Fakultätsvorstandes und der weiteren Gremien der Fakultät, die gegenüber der Universität einen stärker an Leistungskriterien orientierten Mitteleinsatz für medizinische Forschung und Lehre vertreten sollen.

C. Alternativen:

Die Beibehaltung der bisherigen Form als unselbstständige Anstalt der Universität oder die Umwandlung des Universitätsklinikums des Saarlandes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wären denkbare Alternativen.

Allerdings könnte einer unselbstständigen Anstalt der Universität nicht die für eine unternehmensähnliche Betriebsführung notwendige Verantwortung im erforderlichen Umfang übertragen werden. Das Universitätsklinikum des Saarlandes muss in Zukunft im eigenen Namen handeln und selbst Rechte und Pflichten begründen können.

Würde das Universitätsklinikum des Saarlandes als GmbH betrieben, entstünden den Beschäftigten u.U. Nachteile, die bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeschlossen werden können. Auch verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf Forschung und Lehre dürften in der gewählten Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts keine Rolle spielen.

D. Kosten:

Durch das Gesetz werden kurzfristig keine wesentlichen zusätzlichen Kosten verursacht, mittel ­ und langfristig kann sogar mit Einsparungen gerechnet werden.

E. Frauenpolitische Auswirkungen

Die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten im Pflegebereich sind Frauen. Daher ist bei der Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Universitätsklinikum des Saarlandes insbesondere auf die Wahrung der Rechte dieses Personenkreises zu achten.

Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel:

(1) Das Land errichtet das Klinikum der Universität des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Das Universitätsklinikum des Saarlandes tritt an die Stelle der bisherigen Universitätskliniken des Saarlandes (§ 32 SUG). Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten des Landes und der Universität auf das Universitätsklinikum des Saarlandes über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzuordnen waren.

(3) Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 übernommen.

(4) Das Universitätsklinikum des Saarlandes verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Das Universitätsklinikum des Saarlandes führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Klinikums und seinem Namen als Umschrift.

§ 2:

Gewährträgerschaft:

Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).

§ 3:

Rechtsaufsicht:

Das Universitätsklinikum des Saarlandes steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums. Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.