Die Landesdenkmalbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 7 (2) Die Landesdenkmalbehörde hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie kann insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen ist.

(3) Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. Klösterliche Verbände gelten als Kirchen im Sinne dieser Vorschrift.

(4) Die Landesdenkmalbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(5) Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere auch zur Inventarisation, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tage zulässig. Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers, der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzug oder auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig.

(6) Den Bediensteten der Landesdenkmalbehörde sowie den von ihr Beauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4:

Denkmalbeauftragte

Die Landesdenkmalbehörde kann zu ihrer Unterstützung und Beratung Denkmalbeauftragte bestellen. Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

§ 5:

Landesdenkmalrat:

(1) Der Landesdenkmalrat berät die Landesdenkmalbehörde. Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen. Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Dieser Bericht wird von der Landesdenkmalbehörde veröffentlicht.

(2) Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Landesdenkmalbehörde regelmäßig informiert.

Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 6) und deren Löschung, der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

Drucksache 12/1055 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 8 (3) Zu Mitgliedern des Landesdenkmalrates beruft die Landesdenkmalbehörde:

1. auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und auf Vorschlag des Landkreistages Saarland jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2. auf gemeinsamen Vorschlag der Bistümer Speyer und Trier und auf gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,

3. auf gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Vertreterin oder einen Vertreter,

4. auf Vorschlag der Architektenkammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,

5. auf Vorschlag der Handwerkskammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,

6. auf gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland, der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung e. V. und des Historischen Vereins für die Saargegend e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter,

7. auf gemeinsamen Vorschlag der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,

8. bis zu sechs weitere Mitglieder, die über besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Fachgebiete verfügen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 86 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung abberufen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

(5) Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Landesdenkmalbehörde bedarf.

(6) Die Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates wird bei der Landesdenkmalbehörde eingerichtet.

(7) Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.

Drucksache 12/1055 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 9 (8) Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Landesdenkmalbehörde und der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen. Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

(9) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972

(Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.

§ 6:

Denkmalliste:

(1) Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, in die die geschützten Kulturdenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.

(2) Die Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der belegenen Gemeinde. Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

(3) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Fortschreibungen hinsichtlich der Baudenkmäler sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.

§ 7:

Erhaltung, Nutzung und Veräußerung von Baudenkmälern:

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind anzurechnen, steuerliche Vorteile sind zu berücksichtigen. Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind, sind unbeachtlich, wenn die oder der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen.