Pflege

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 10 (2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nutzen. Die Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Nutzungsänderungen sind der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch die Landesdenkmalbehörde zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Denkmals sein.

(4) Die Veräußerung eines Baudenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

(5) Veräußerungen von im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Baudenkmälern sind rechtzeitig vor Abschluss des Veräußerungsgeschäfts der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Landesdenkmalbehörde kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.

(6) Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die bei der Landesdenkmalbehörde über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

§ 8:

Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen:

(1) Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

1. zerstört oder beseitigt,

2. an einen anderen Ort verbracht,

3. in ihrem Bestand verändert,

4. in ihrem Erscheinungsbild verändert,

5. mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden, soweit in den Absätzen 9 und 10 oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 dies vorschreibt.

Drucksache 12/1055 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 11 (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. Die Landesdenkmalbehörde kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen.

(6) Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem von der Landesdenkmalbehörde genehmigten Plan und unter ihrer Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

(7) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

(8) Erfordert eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung, so schließt diese die Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 ein. Absatz 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. Der Landesdenkmalbehörde obliegt die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Genehmigungsfrei sind:

1. Instandsetzungsmaßnahmen, die sich nur auf Teile der baulichen Anlage auswirken, die für ihren Denkmalwert ohne Bedeutung sind,

2. Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, Absatz 2 und 3, wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder eine im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde erlassene Örtliche Gestaltungsvorschrift nach § 19 Festsetzungen für diese Maßnahmen enthält und die Maßnahmen diesen Festsetzungen entsprechen,

3. die regelmäßige Pflege von Grünflächen wie das Mähen von Rasenflächen und das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

(10) Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach Absatz 9 genehmigungsfrei sind, sind der Landesdenkmalbehörde mit einer genauen Beschreibung der Arbeiten anzuzeigen. Mit der Ausführung der Maßnahmen darf frühestens einen Monat nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Landesdenkmalbehörde kann die Durchführung der Arbeiten vor Ablauf der Frist gestatten. Die Landesdenkmalbehörde kann Instandsetzungsmaßnahmen untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalsschutzes und der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorliegt. Amtshandlungen nach diesem Absatz sind gebührenfrei.

Drucksache 12/1055 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 12 § 9

Veränderung und Veräußerung von beweglichen Kulturdenkmälern:

(1) Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. § 8 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend. Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.

(2) Für die Veräußerung eines unter Schutz gestellten beweglichen Denkmals gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

§ 10:

Ausgrabung, Veränderung und Veräußerung von Bodendenkmälern:

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die landoder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.

(3) Bei unbeweglichen Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Für die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt § 8 Abs. 5 bis 8 entsprechend.

(5) Für die Veräußerung unbeweglicher Bodendenkmäler gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

§ 11:

Nutzungsbeschränkung

Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen der Landesdenkmalbehörde im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach einzutragen.