Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 40 (2) Die Vorschrift des § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 87 a des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten § 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären.

(3) Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.

(5) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit das Dienstverhältnis auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Elternzeit im Sinne von § 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf unbeschadet des Satzes 5 insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit oder wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 41 (6) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Soweit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in den §§ 87 a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(8) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322; 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

Abschnitt 2:

Sonstiges wissenschaftliches Personal § 42

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren:

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach ihren/seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel „Professorin"/„Professor" zu führen. Regelungen zum Erlöschen oder Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Universität. Die Eigenschaft als Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt insbesondere durch die Übertragung einer Professur.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden. Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Universitätspräsidium. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Universität kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 42 (3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Universitätspräsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.

§ 43

Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben:

(1) Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent". Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen im Umfang von einer Semesterwochenstunde an. Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor" kann auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden. Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung „Professorin für besondere Aufgaben"/„Professor für besondere Aufgaben". Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt.

§ 47 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 44

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch das Universitätspräsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.

§ 45

Lehrbeauftragte:

(1) Das Universitätspräsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats befristete Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr.