Handelsgesetzbuch

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 64 (4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Universität.

(5) Die Universität berichtet dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf dessen Aufforderung jederzeit über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen.

§ 77

Rechtsaufsicht:

(1) Die Universität nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft wahr. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Universität Recht und Gesetz beachtet und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht); insbesondere die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Universität unbeschadet der Verantwortung des Universitätspräsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Universität einer Aufforderung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Universität das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft jederzeit über die Angelegenheiten der Universität informieren und an allen Sitzungen der Universitätsgremien teilnehmen; es kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 78

Fachaufsicht:

(1) Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind

1. die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 65 2. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,

3. die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,

4. das Gebührenwesen,

5. die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs. 3 wahrzunehmenden Aufgaben,

6. die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und

7. die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.

§ 79

Haushalts- und Wirtschaftsführung:

(1) Weist das Land der Universität die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 8 Abs. 1), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung

(3) Die Universität stellt bis zum 01. Mai jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität einheitlich und vollständig abbildet. Das Universitätspräsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Universitätsrats dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu.

(4) Die Universität hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.

(5) Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 66 (7) Die Universität entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.

(8) Das Universitätspräsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Es leitet dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren. Eine Stellungnahme des Universitätsrats ist beizufügen.

(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

Kapitel 9

Hochschulübergreifende Regelungen § 80

Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen:

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

1. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes erfüllt sind,

2. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und

3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Hochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Grade festgelegt.

(2) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulrahmengesetzes zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.