Fachhochschule

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 67 (3) Zum Studium können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Hochschule in freier Trägerschaft mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt.

(4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann einer nach Absatz 1 staatlich anerkannten Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu untersagen.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie findet § 86 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 81

Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung:

(1) Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Studienordnungen sind dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen.

(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu genehmigen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin"/„Professor" zu verleihen. Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Erlaubnis erteilen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung „Professorin"/„Professor" weiter zu führen. § 32 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 30 Abs. 5 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 6 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 68 (5) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen; im Übrigen gelten § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 40 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes entsprechend.

(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Prüfungen werden unter Vorsitz einer vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/eines vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiters abgelegt.

(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(8) § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes und § 9 des Fachhochschulgesetzes gelten entsprechend.

§ 82

Verlust der staatlichen Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

1. die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde,

2. die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird,

3. der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm/ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt,

4. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hätten oder

5. die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.

Drucksache 12/1087 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 69 (5) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 83

Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass

1. der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und

2. der Grad aufgrund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.

§ 84

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs. 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,

2. unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,

3. ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,

4. unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,

5. gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder

6. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.