Gesetz zur Änderung des Bremischen Immissionsschutzgesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Zweiten zu beschließen.

Die städtische Deputation für Umwelt und Energie hat dem Entwurf am 25. November 2004 zugestimmt.

Mit der zusätzlich aufgenommenen Befristung der Vorschriften wird einem generellen Anliegen der Bürgerschaft (Landtag) Rechnung getragen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Immissionsschutzgesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Das Bremische Immissionsschutzgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 220 ­ 2129-a-1), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Dieses Gesetz gilt

1. für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können,

2. für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind.

2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: § 3 a Betrieb von Geräten und Maschinen:

(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

1. für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

2. für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5:

Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

1. für die Überwachung der Betriebszeitenregelung des § 3 a die Ortspolizeibehörden,

2. für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,

3. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach Nr. 13 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 14 angefügt: 14. der Betriebszeitenregelung für Geräte und Maschinen nach § 3 a dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind

1. bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nr. 14 die Ortspolizeibehörden,

2. für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,

3. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1:

Mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Dies ist notwendig, da die im neuen § 3 a getroffenen Regelungen von bisherigen Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst wurden.

Zu Nr. 2: am 6. September 2002 sind unter anderem die bisherige Rasenmäherlärmschutzverordnung (8. und die Baumaschinenlärm-Verordnung (15. aufgehoben worden. Zu den in der 8. geregelt gewesenen Betriebszeitbeschränkungen waren in den kommunalen Ortsgesetzen über die öffentliche Ordnung in den Städten Bremen und Bremerhaven weitergehende Regelungen getroffen. Für die im neuen § 3 a genannten Geräte und Maschinen aus dem Katalog der 32. werden insbesondere die bisher kommunalrechtlich bestimmten Betriebszeitbeschränkungen in das Landesimmissionsschutzgesetz aufgenommen.

Die in der folgenden Übersicht aufgeführten Geräte dürfen außerhalb von Industrieund Gewerbegebieten zu den angegeben Zeiten betrieben werden:

Zu Nr. 4:

Die Zuständigkeitsbestimmung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Betriebszeitenregelung des § 3 a ist ebenfalls aus den kommunalen Ortsgesetzen in das Landesimmissionsschutzgesetz zu verlagern.

Zu Artikel 2: Bestimmung des In-Kraft-Tretens.