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Landtag des Saarlandes - 12. H. der Ist-Ausgaben des Jahres 1997, resultiert aus einer Zunahme der Reste für Investitionen um 55 Mio. DM und einer Abnahme der Reste für nichtinvestive Ausgaben um 11 Mio. DM. Dass die Ausgabereste für Investitionen mittlerweile über 50 v.H. der Investitionsausgaben eines Haushaltsjahres ausmachen und die Reste im Baubereich sogar die Dimension des diesbezüglichen Jahresbudgets erreicht haben, lässt es durchaus gerechtfertigt erscheinen, hier von einem „Schattenhaushalt" zu sprechen.

Nach wie vor steigen die Reste für Abwassermaßnahmen, die mittlerweile eine Größenordnung von rund 133 Mio. DM erreicht haben (29 v.H. der Gesamtreste). Diese dem Land in den letzten Jahren in Form der Abwasserabgabe zugeflossenen Mittel sind im Ergebnis wie allgemeine Deckungsmittel behandelt worden und haben die Finanzierungsdefizite in den zurückliegenden Jahren insoweit reduziert. Der ins Auge gefasste Resteabbau in den nächsten Jahren wird die Verschuldung des Landes zusätzlich ansteigen lassen.

Auch und gerade im Hinblick auf diesen Aspekt der Restebewirtschaftung hält es der RH im Interesse der Dämpfung der Ausgaben und des Schuldenzuwachses nach wie vor für erforderlich, die Inanspruchnahme von Ausgaberesten, soweit sie nicht periodengerecht durch Einnahmen von dritter Seite bzw. zweckgebundene Einnahmen gedeckt ist, nur zuzulassen, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgaben veranschlagt bzw. eingespart werden. Die hierzu von der Landesregierung vorgetragene Argumentation, man folge bereits seit mehreren Jahren der Anregung des RH, indem man die Ausgabereste ansatzmindernd bei der Aufstellung des Haushaltsplans berücksichtige, verkennt das eigentliche Problem. Wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans tatsächlich so wie geschildert verfahren wird, dann bedeutet dies nichts anderes, als dass über die veranschlagten Ausgaben hinaus von vornherein die Leistung zusätzlicher Ausgaben geplant ist; in diesem Fall ist aber der echte (Kredit-) Finanzierungsbedarf im Haushalt zu niedrig ausgewiesen. Der Haushalt ist also bloß formal, nicht aber substanziell in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen (Art. 105 Abs. 1 Satz 2 SVerf). Wenn das bisher im Haushaltsvollzug nicht seinen Niederschlag gefunden hat, so liegt dies daran, dass entgegen der von der Landesregierung wiederholt als den Resteabbau begünstigend dargestellten Veranschlagungspraxis die Ausgabereste seit fünf Jahren kontinuierlich ansteigen. Die Dimension dieses mittlerweile entstandenen „Schattenhaushalts" lässt im Übrigen doch Zweifel daran aufkommen, dass die ihm zu Grunde liegenden politischen und administrativen Planungs- und Vollzugsprozesse ausreichend fundiert sind.

3. Die Entwicklung der Verpflichtungsermächtigungen stellt sich folgendermaßen dar:

Die ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen sind 1997 gegenüber dem Vorjahr um 59 Mio. DM = 11 v.H. gestiegen; das Volumen ist weiterhin viel zu hoch. Für nur rund 43 v.H. der veranschlagten Beträge wurde überhaupt eine Freigabe beim Ministerium beantragt; die tatsächlich in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen waren dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nicht bekannt, sie spielen ­ zumindest als Globalgröße ­ für haushalts- und finanzplanerische Zwecke offenbar auch keine Rolle.

Das Verfahren zur Ermittlung und Ausbringung der benötigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LHO) wird nach wie vor nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben. Die zusammenfassende Darstellung der Haushaltsübersicht zum Gesamtplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO) vermittelt weiterhin ein unzutreffendes Bild über die tatsächlich erwartbaren Vorbelastungen künftiger Haushalte.