Das Saarland gewährt den Gemeinden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der gewerblichen Erschließung

Zuweisungen an Gemeinden zur Förderung von Maßnahmen der gewerblichen Erschließung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Kapitel 04 08 Titel 883 01)

Die Verwendung der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen gewährten Zuwendungen für Maßnahmen der gewerblichen Erschließung an die Kommunen war durch eine Reihe von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO), die Vergabevorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) 5 und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 6 gekennzeichnet, was bei den Projekten zu vermeidbaren Kosten in erheblicher Höhe geführt hat.

Das Saarland gewährt den Gemeinden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der gewerblichen Erschließung. Der Bund erstattet dem Land gemäß dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für geförderte Vorhaben die Hälfte der dem Land entstandenen Ausgaben. Die Zuwendungen zur Förderung von gewerblichen Erschließungsmaßnahmen der Kommunen betragen bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten.

1. Verstoß gegen die Vorlage von Verwendungsnachweisen

Bei fast allen geprüften Maßnahmen wurden weder von den Zuwendungsempfängern Zwischenverwendungsnachweise erstellt noch wurden diese von der Bewilligungsbehörde bei Überschreitung der Vorlagetermine angefordert. Obwohl Einzelmaßnahmen zwischenzeitlich abgeschlossen sind, haben die Zuwendungsempfänger, bis auf wenige Ausnahmen, keine Schlussverwendungsnachweise erstellt bzw. der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt.

2. Unrechtmäßig angeforderte und ausgezahlte Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger darf gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften i.d.F. vom 12.11.1992 (Amtsbl. 1995 S. 187) i.d.F. vom 21.9.1995 (BGBl. I S. 1174) vom 6.10.1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1991 (BGBl. I S. 1322) und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK)

Zuwendungen nur dann anfordern, wenn die fälligen Zahlungen innerhalb von zwei Monaten benötigt werden. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgegebenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden können.

Die Zuwendungen für die in Finanzierungsabschnitten geförderten Maßnahmen wurden fast ausnahmslos auf Antrag der Zuwendungsempfänger in einem Betrag ausgezahlt. Laut Aufstellungen der Zuwendungsempfänger bzw. der Treuhänder waren die Zuwendungen zu einem erheblichen Teil erst nach der sog. "Zweimonatsfrist" verwendet worden.

Ihrer Pflicht, ausgezahlte Zuwendungen, die nicht innerhalb von zwei Monaten verwendet werden konnten, anzuzeigen, sind die Zuwendungsempfänger in keinem Falle nachgekommen. Durch die vorzeitige Auszahlung der Zuwendungsmittel haben mehrere Zuwendungsempfänger unzulässige Zinseinnahmen erzielt bzw. durch den fehlenden Einsatz der anteiligen Eigenmittel (Komplementärmittel) Zinsen zu Lasten des über Kredite finanzierten Landeshaushaltes eingespart.

3. Verstoß gegen die Bewilligungsrichtlinien durch Baubeginn vor Erteilung des Zuwendungsbescheides

In zwei Fällen wurde gegen die VV- LHO in der Weise verstoßen, dass vor Erteilung des Zuwendungsbescheides mit den Bauarbeiten begonnen wurde, obgleich weder ein Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gestellt noch eine Zustimmung zu einem solchen erfolgt war.

4. Falsche Einstufung von Ingenieurleistungen nach der HOAI

Die Zuwendungsempfänger haben für die Planung, die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und die örtliche Bauüberwachung in der Regel Ingenieuraufträge erteilt. Mehrfach wurden in den Verträgen Ingenieurleistungen für die Terrassierung der Gewerbegebiete in die falsche Honorarzone eingestuft.

GMBl. 1995 S. 118

5. Verstoß gegen die VOB bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen

Bei einer Vielzahl von Maßnahmen haben die Zuwendungsempfänger bei der Vergabe der Bauleistungen Vertragsstrafen für den Fall der Überschreitung von Vertragsfristen vereinbart.

Vertragsstrafen dürfen gemäß § 12 Nr. 1 der VOB Teil A bei der Vergabe von Bauleistungen nur dann vereinbart werden, wenn dem Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Ausführungsfristen erhebliche Nachteile entstehen würden. Es ist nicht zulässig, den Bauvertrag mit einer Vertragsstrafe zu sichern, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind. Zu bedenken ist außerdem, dass bei Aufnahme einer Vertragsstrafe in die Ausschreibungsunterlagen sich die damit verbundene Erhöhung des Wagnisses für den Bieter letztlich in höheren Angebotspreisen niederschlagen muss. Nach den getroffenen Feststellungen wurde in der Regel die Vertragsstrafe nur als Druckmittel gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart, jedoch nicht unbedingt mit dem Ziel der strikten Umsetzung bei der Fristüberschreitung. Diese Anwendung der Vertragsstrafe widerspricht der Regelung des § 12 VOB Teil A.

6. Fehlende Angebotsunterlagen bei der Auftragsvergabe

Gemäß den Ausschreibungsunterlagen der einzelnen Baumaßnahmen waren vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe u.a. · Aufgliederung der Einheitspreise

· Geräteverzeichnis

· Verzeichnis der Nachunternehmer vorzulegen. Bei vielen Maßnahmen waren diese Angebotsunterlagen vom Auftragnehmer lediglich mit dem Aufdruck (Stempel) versehen: "Wird bis zur Auftragsvergabe vorgelegt" oder "wird nachgereicht".

In den zur Prüfung vorgelegten Projektunterlagen waren in der Regel die vom Auftragnehmer bis zur Auftragserteilung nachzureichenden Unterlagen nicht enthalten.

7. Mangelnde Bauvorbereitung und mangelhafte Ausschreibungsunterlagen

In den durch die Ingenieurbüros erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden bei einer Vielzahl von Maßnahmen Mängel in den Bau- und Leistungsbeschreibungen festgestellt.