Die problematisierten Zusammenhänge zwischen Arbeitsmenge und Arbeitstempo in Zeiten mit Spitzenlast

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 81 (Tn 18) weitere Verkürzung des Abstandes zu den übrigen Bundesländern bzw. Angleichung an den Bundesdurchschnitt angestrebt.

Dies gilt im Besonderen unter Berücksichtigung der nun erstmals gegebenen automatisierten Unterstützung der Körperschaftssteuerveranlagung. Darüber hinaus ist seit dem 01.01.2000 auch die automatisierte Überwachung von gemeinnützigen Körperschaften gewährleistet. Ähnliche Verbesserungen werden mittelfristig im Bereich Personengesellschaften erwartet, nachdem im Programmierverbund Bayern ­ neue Länder ­ Saarland die Programmierung eines maschinellen Verfahrens zur Feststellung von Einkünften (sogen. FEINVerfahren) auf den Weg gebracht wurde. Diese Maßnahmen sollen künftig noch verstärkt werden.

Den Ausführungen, wonach eine zutreffende Feststellung des Arbeitsanfalls von grundsätzlicher Bedeutung für eine ausgewogene Personalzumessung ist, wird zugestimmt.

Wegen der Schwächen der derzeitigen Personaleinsatzrechnung sind Überprüfungen mit dem Ziel des Überganges auf die „bundeseinheitliche" Personalbedarfsberechnung im Gange.

Die im Frühjahr 1998 auf Bundesebene eingerichtete Arbeitsgruppe „Kosten- und Leistungsrechnung in der Steuerverwaltung (KLAR) dürfte in absehbarer Zeit einen detaillierten Systemvergleich zwischen den Ländern ermöglichen.

Ministerium der Justiz 19 Personalbedarf, Personaleinsatz, Aufgabenerledigung und Arbeitsorganisation bei saarländischen Amtsgerichten (Zivilabteilungen) Ausgehend von den bundesstatistischen Erhebungen über die Erledigungszahlen der Gerichte in den einzelnen Bundesländern, nach denen im Saarland die Verfahrensdauer länger ist und die Erledigungsziffern geringer sind als im bundesdeutschen Durchschnitt, hat der RH eigene Erhebungen über die durchschnittlichen Erledigungszeiten der Zivilabteilungen bei den Amtsgerichten vorgenommen und ist zu folgenden Feststellungen und Beanstandungen gekommen.

1. Zu niedrige Bemessung der Pensenzahlen je Richter

Auf Grund des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01. (BGBl. I S. 50), geändert durch Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3223), reduzierte die saarländische Justiz, ebenso Hessen, ohne analytische Untersuchung die Pensenzahl 2 für Richter in Zivilverfahren von 600 auf 530 Verfahren je Jahr. Andere Länder wie z. B. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden Württemberg, Bremen und Niedersachsen senkten sie lediglich auf 570 Verfahren je Richter.

Der Reduzierung lag die Annahme zu Grunde, durch das Entlastungsgesetz gingen 25 bis 30 v.H. der bisher in erster Instanz bei den Landgerichten verhandelten Verfahren auf die Amtsgerichte über und verlangten wegen des höheren Streitwertes und des damit einhergehenden höheren Schwierigkeitsgrades eine längere Bearbeitungszeit und damit einen höheren Richterbedarf.

Der RH hat durch eine Auswertung der 1996 im Saarland abgeschlossenen Zivilverfahren nachgewiesen, dass die Reduzierung der Pensen um 70 Fälle je Richter für 1996 unbegründet war. Der Anteil der Verfahren,

Erhöhung des Streitwertes für Zivilverfahren bei Amtsgerichten von 6.000 auf 10.000 DM

Zur Berechnung des Personalbedarfs geschätzte Messzahlen, wieviel Verfahren ein Richter im Jahr erledigen kann.