Rechtsberatungskosten der Freien Hansestadt Bremen
Wir fragen den Senat:
1. Welche Summe wurde im Jahr 2002 und im Jahr 2003 jeweils aus öffentlichen Mitteln (also einschließlich Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts, auch zusammen mit der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven) für die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Notaren für die Freie Hansestadt Bremen aufgewendet (bitte nach Einzelhaushalten spezifizieren)?
2. Welche Mittel wurden aufgewendet für externe juristische Beratungen außerhalb von Prozessvertretungen?
3. Auf wie viele verschiedene Kanzleien erstreckte sich die Auftragsvergabe pro Einzelhaushalt bzw. -gesellschaft?
4. In welchen Fällen wurde eine Einzelsumme von 200.000, überschritten?
5. In welchen Fällen und mit welcher Begründung wurde eine höhere Vergütung vereinbart als in den einschlägigen Kostenordnungen vorgesehen ist?
6. Nach welchen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften erfolgt die Beauftragung?
7. In welchen Fällen wurde der Auftrag ausgeschrieben?
8. Warum findet nicht generell eine Ausschreibung statt?
Der Senat hat die Kleine Anfrage zum Thema Rechtsberatungskosten zum Anlass genommen, die Dienststellen, Eigenbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und Mehrheitsbeteiligungen zu diesem Thema zu befragen. Unter dem Begriff Eigenbetriebe sind hier auch die Sondervermögen wie Universität und Hochschulen, zur Vorsteuerabzugsfähigkeit berechtigt sind, werden nur die tatsächlich angefallenen Nettokosten berücksichtigt.
Die Verantwortung für eine transparente und wirtschaftliche Beauftragung von Rechtsanwälten und Notaren liegt aufgrund der dezentralen Ressourcenverantwortung bei den Leitungen der Dienststellen, Eigenbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und Eigengesellschaften. Dadurch wird es den Verantwortlichen ermöglicht, flexibel und schnell eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Kanzlei zu beauftragen.
Dabei müssen sowohl Dienststellen als auch Eigenbetriebe sowie die Gesellschaften und die sonstigen Körperschaften die Vorschriften zur Ausschreibung in der LHO sowie der VOF grundsätzlich beachten. Ausführungen über die Ausschreibungspflicht sind im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage zu Ziffer 6 dargestellt.
Die Arbeitshilfe für externe Beratungsfirmen ist nicht einschlägig, da sich ihr Anwendungsbereich auf Organisations- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bezieht und nicht auf die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Notaren.
Im Folgenden werden die einzelnen Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter Hinzunahme der Befragungsergebnisse beantwortet.
Die Anlagen 1 a und 1 b enthalten eine nach Einzelhaushalten differenzierte Übersicht, aus der die Einzelheiten zu entnehmen sind.
1. Welche Summe wurde im Jahr 2002 und im Jahr 2003 jeweils aus öffentlichen Mitteln (also einschließlich Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts, auch zusammen mit der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven) für die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Notaren für die Freie Hansestadt Bremen aufgewendet (bitte nach Einzelhaushalten spezifizieren)?
Insgesamt wurden in der Freien Hansestadt Bremen im Jahr 2002 1.402.460, und im Jahr 2003 1.693.960, aufgewendet.
Die Kostenaufteilung im Einzelnen ist der Anlage 1 a zu entnehmen.
2. Welche Mittel wurden aufgewendet für externe juristische Beratungen außerhalb von Prozessvertretungen?
Im Jahr 2002 wurden für die Freie Hansestadt Bremen insgesamt 1.183.090, und im Jahr 2003 1.384.110. für externe juristische Beratungen außerhalb von Prozessvertretungen aufgewendet.
Unter externe juristische Beratungen außerhalb von Prozessvertretungen fallen auch Notartätigkeiten (insbesondere bei Ausarbeitung und Beurkundung von notariellen Verträgen), die jedoch nicht gesondert aufgelistet worden sind.
Einzelheiten sind der Anlage 1 a zu entnehmen.
3. Auf wie viele verschiedene Kanzleien erstreckte sich die Auftragsvergabe pro Einzelhaushalt bzw. -gesellschaft?
Die Freie Hansestadt Bremen ist bestrebt, die Aufträge für Rechtsberatungsleistungen auf mehrere Kanzleien zu verteilen. Pro Einzelhaushalt werden im Regelfall mehrere verschiedene Kanzleien in Anspruch genommen. Selten beschränkt sich die Beauftragung nur auf eine Kanzlei. Die Streuung reicht pro Einzelhaushalt bis zu 38 verschiedene Kanzleien.
Die Freie Hansestadt Bremen ist bemüht, die Auswahl der Rechtsberatungsleistungen auch nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen. Damit soll auch jüngeren Kanzleien die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Tätigkeitskreis zu festigen und zu erweitern. Dies stellt jedoch keine Vorgabe nach der VOF dar.
Einzelheiten sind der Anlage 1 b zu entnehmen.
4. In welchen Fällen wurde eine Einzelsumme von 200.000, überschritten?
In keinem Fall wurde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an eine Kanzlei die Einzelsumme von 200.000, überschritten. Die Gesamtauftragsvolumina lagen pro Einzelhaushalt in der Mehrzahl deutlich unter dieser Schwelle, so dass auch die jeweiligen Einzelsummen nicht die Grenze von 200.000, erreichten.
5. In welchen Fällen und mit welcher Begründung wurde eine höhere Vergütung vereinbart als in den einschlägigen Kostenordnungen vorgesehen ist?
Die einschlägigen Kostenordnungen lassen auch die Vereinbarung von Honoraren zu. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, beruhte von der Freien Hansestadt Bremen keine höheren Vergütungen als in den einschlägigen Kostenordnungen vereinbart.
6. Nach welchen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften erfolgt die Beauftragung?
Aus vergaberechtlicher Sicht ist eine Ausschreibung für Rechtsberatungsleistungen gesetzlich nicht gefordert.
Rechtsberatungsleistungen stellen freiberufliche Leistungen im Sinne von § 1
VOF dar, die nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind. Die Vorschriften der VOF sind nur dann zu beachten, wenn der Schwellenwert von 200.000, überschritten wird. Wird der Schwellenwert nicht erreicht, ist die VOF nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass eine Ausschreibung nicht erfolgen muss. Erreichen Rechtsberatungsleistungen hingegen den Schwellenwert, hat die Vergabe nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 2 VOF zu erfolgen, da Rechtsberatungen unter die Kategorie 21 des Anhangs I B fallen. Damit hat auch in diesem Fall keine Ausschreibung zu erfolgen. Lediglich die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2, 17 VOF sind hier anzuwenden. § 17 VOF betrifft die Bekanntmachung des vergebenen Auftrags gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften. § 8 Abs. 2 VOF ist hier nicht relevant, da es um die Beschreibung und Festlegung technischer Anforderungen geht.
Sofern es sich bei den öffentlichen Auftraggebern um so genannte Sektorenauftraggeber gemäß § 98 Nr. 4 GWB handelt (z. B. die BSAG), sind diese an die Vorschriften der VOF nicht gebunden (§ 5 Satz 1
Das Vergabegesetz für das Land Bremen ist nicht einschlägig, da sich der beschränkt. Zudem sind Leistungen aus dem Bereich der VOF vom Anwendungsbereich des bremischen Vergabegesetzes ausgenommen.
Gleichwohl sind bei der Auswahl von Rechtsberatungsleistungen die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Hierzu zählen der Grundsatz der Gleichbehandlung, der des leistungsbezogenen Wettbewerbs, bei dem der Auftrag an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu vergeben ist und die Vermeidung von unlauteren und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen. Darüber hinaus soll die Durchführung der Leistung unabhängig vom Ausführungsinteresse erfolgen und kleine Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
Die Auswahl bei Rechtsberatungsangelegenheiten hat unter Einhaltungen der haushaltsrechtlichen Grundsätze zu erfolgen. § 55 Abs. 1 LHO sieht die Pflicht zur Ausschreibung vor, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Gemäß Ziffer 2.1.3 VV-LHO zu § 55 Abs. 1 LHO richten sich die Ausnahmen nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen. Da die VOF-Rechtsberatungsleistungen von der Ausschreibungspflicht ausnimmt, liegt hier also ein besonderer Umstand vor, so dass auch nach den Vorgaben der LHO keine Ausschreibungspflicht besteht. zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine hohe Bedeutung beizumessen. Die Auswahl wird unter Berücksichtigung der fachlichen Befähigung, der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Eilbedürftigkeit und sich aus den Einzelheiten des Auftrags ergebenden Aspekte getroffen. Dabei finden das Willkürverbot und das Gebot der Transparenz stets Beachtung.
Dem Auftragsverhältnis liegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde. Die einschlägigen Regelungen des Prozessrechts werden eingehalten.
7. In welchen Fällen wurde der Auftrag ausgeschrieben?
Aus den unter Ziffer 6 genannten Gründen ist in keinem Fall eine Ausschreibung erfolgt. Die Vergabe erfolgte stets freihändig unter Einhaltung des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie des Willkürverbots.