Das Sozialamt hat überzeugend dargelegt dass Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorlagen

Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Augenschein einnehmen (§ 21 Abs. 1 SGB X).

Auch die Vorschrift des § 67a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie formuliert die Einschränkung des generellen datenschutzrechtlichen Prinzips, dass Erhebungen vorrangig bei dem Betroffenen selbst zu erheben sind. Nach dieser Vorschrift können aber Sozialdaten bei dritten Personen unter anderem erhoben werden, wenn die Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen erforderlich machen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Das Sozialamt hat überzeugend dargelegt, dass Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorlagen. Die Befragung der Zeugen waren geeignete und erforderliche Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Auch waren keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Petenten erkennbar, die eine Befragung dritter Personen ausgeschlossen hätten.

Es ist also keineswegs so, dass der Datenschutz von vornherein Ermittlungen der Sozialbehörden unmöglich macht. Entscheidend ist, dass sich die Ermittlungen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse bewegen.

Beschlagnahme von Jugendhilfeakten

Ein Jugendamt hat mich um meine Rechtsauffassung zu folgender Fallkonstellation gebeten:

Ein Amtsgericht hatte die Beschlagnahme von Akten des betreffenden Jugendamtes angeordnet. Gegen diesen Beschluss hatte das Jugendamt Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die eingesehene Akte enthalte Sozialdaten, die einem Mitarbeiter des Jugendamtes zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien (§ 65 SGB VIII). Das zuständige Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte unterliegt zwar nicht meiner Datenschutzkontrolle; ich konnte den konkreten Fall also nicht bewerten.

Gleichwohl habe ich mich mit der Problematik befasst, um dem betreffenden Jugendamt Hilfen für ihr Verhalten in vergleichbaren künftigen Fällen zu geben.

Zunächst stellt sich meiner Auffassung nach das Verhältnis der Prozessordnungen, die eine Auskunftspflicht und eine Vorlagepflicht von Akten und Unterlagen regeln, zu den Vorschriften über den Sozialdatenschutz so dar, dass bei Anforderung von Sozialdaten die Schranken des Sozialdatenschutzes zu prüfen sind. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 3 SGB I, wonach keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder

Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien besteht, soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist. § 35 beschränkt insoweit die Bestimmungen in Prozessordnungen, denen zufolge das Gericht die Vorlage von Unterlagen verlangen kann.

Es muss deshalb geprüft werden, ob die Datenübermittlung nach den sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Im Bereich der Jugendhilfe ist insbesondere die einschränkende Normierung in § 65 SGB VIII zu beachten, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen offenbart werden dürfen. Bei der Beratung anvertraute Daten dürfen nur mit Einwilligung offenbart werden, darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht sowie unter den Voraussetzungen, unter denen eine Strafbarkeit nach § 203 Strafgesetzbuch ausscheiden würde. Letzteres betrifft vor allem den Fall des Notstandes gemäß § 34 Strafgesetzbuch, also eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern bei begangenen schweren Straftaten.

Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für einen besonderen Schutz von Daten entschieden, die ein Betroffener freiwillig in einer Beratungssituation den Mitarbeitern des Jugendamtes anvertraut.

Unzulässiger Datenabgleich zwischen Stadtwerken und Sozialamt

Durch eine Eingabe habe ich erfahren, dass das Energieunternehmen einer Stadt Guthaben bei der Jahresverbrauchsabrechnung nicht wie üblich den Kunden auszahlte, sondern zunächst das städtische Sozialamt informierte.

Das Sozialamt stellte anhand der Liste fest, welche Personen Sozialhilfe erhielten, und veranlasste bei den Stadtwerken, dass dem Sozialamt zustehende Teilbeträge der Guthaben (z. B. Fernwärmekosten) kurzerhand verrechnet wurden.

Die gutgemeinte Absicht, finanzielle Ansprüche der Stadt zu sichern, rechtfertigt nicht jedes Mittel. Durch Mitwirkung der Hilfeempfänger (etwa Anfordern der Verbrauchsabrechnung bei den infrage kommenden Leistungsempfängern) könnte dieser Zweck auch ohne Datenabgleich erreicht werden, ohne über die Köpfe der Betroffenen hinweg zu handeln und ohne die Auszahlung der Guthaben unbeteiligter Kunden zurückzuhalten. Die Stadt hatte in einer ersten Stellungnahme zu erkennen gegeben, dass sie an dem Datenabgleich festhalten wolle. Erst nachdem ich die mit diesem Verfahren verbundenen Datenübermittlungen formell als unzulässig beanstandete, weil sie ohne Rechtsgrundlage erfolgten, hat mir der Oberbürgermeister mitgeteilt, dass der Datenabgleich eingestellt wird.

Beitragsfreistellung in Kindergärten

Durch Änderung des Vorschulgesetzes werden die Erziehungsberechtigten der Kinder im letzten Kindergartenjahr ab August 2000 von der Zahlung des Elternbeitrages freigestellt. Für die Erstattung des Beitragsausfalls sollten die Kindergärten dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft eine Liste der betroffenen Kinder mit Angabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort vorlegen.

Für die Leistungsgewährung durch das Ministerium kommt es nur auf die Höhe der Ausfälle an; hierfür benötigt es nicht die genaue Kenntnis der personenbezogenen Daten. Die Datenerhebung sollte nur der Kontrolle der ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Einrichtungen dienen; dieser Zweck kann auch dadurch erreicht werden, dass die Übermittlung auf solche Daten beschränkt wird, die den Personenbezug nicht unmittelbar deutlich werden lassen. Ich habe vorgeschlagen, in der dem Ministerium vorzulegenden Liste den Namen wegzulassen. Die Einrichtungen sollten die gleiche Liste mit allen Daten vorhalten, um das Ministerium in die Lage zu versetzen, stichprobenweise eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben vorzunehmen.

Das Ministerium hat meine Vorschläge in sein Rundschreiben an die Kindergartenträger eingearbeitet.

Liste sozialer Brennpunkte

Ein städtisches Sozialamt hatte eine Liste von Großwohnanlagen und sozialen Brennpunkten mit Adressen sowie Namen und Telefonnummern der Hausverwalter und Hausmeister zusammengestellt und wollte diese Liste anderen Stadtämtern und externen Stellen wie Polizei, Feuerwehr, Kreisjugendamt, Gesundheitsamt, Rettungswache zur Verfügung stellen. Die Liste enthielt personenbezogene Daten der Hausmeister und -verwalter; ohne deren Einwilligung oder ohne konkreten Anlass sollten die Daten keinesfalls weitergegeben werden.

Unabhängig davon hielt ich die Liste für problematisch. Die Angaben könnten die Sachbearbeiter im Sozialamt veranlassen, Wohn-, Miet- und andere Angelegenheiten der Hilfeempfänger - über den Kopf der Betroffenen hinweg - unmittelbar mit Hausverwalter und Hausmeister zu „regeln". Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben jedoch nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sondern auch das Recht, dass Daten unmittelbar bei ihnen selbst erhoben werden. Die Kontaktaufnahme mit Hausverwalter und Hausmeister stellt regelmäßig eine Datenübermittlung dar, deren Zulässigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Mit der Weitergabe der Liste an andere Stellen dokumentiert das Sozialamt, dass in den Wohnanlagen ein hoher Anteil von Sozialhilfeempfängern lebt und dass es sich um „soziale Brennpunkte" handelt.