Beschäftigte des Gesundheitsamtes Ärzte Sozialarbeiter Sozialpädagogen unterliegen nach § 203 Abs

Der Jugendärztliche Dienst hat meine Empfehlung, die Fragebögen zur Wahrung der Anonymität in einen dafür bestimmten Behälter einwerfen zu lassen und die Eltern in dem Anschreiben auch darüber zu informieren, dass die Kinder zu den genannten Themen befragt werden, umgehend in die Tat umgesetzt.

Beschäftigte des Gesundheitsamtes (Ärzte, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen) unterliegen nach § 203 Abs. 1 StGB besonderen Geheimhaltungspflichten. Sie sind nicht berechtigt und verpflichtet, bei ihrer Beratungstätigkeit die dienstlichen Telefonkontakte gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren (vgl. Urteil BAG vom 13.01.1987, NJW 1987,1509, betr. einen bei einem Landkreis angestellten Psychologen). Die Kreisverwaltung hatte deshalb bereits bei der Einführung der automatisierten Telefondatenerfassung den unter § 203 Abs. 1 StGB fallenden Personenkreis von der Erfassung ausgenommen, indem sie spezielle PIN zur Unterdrückung der Zielnummern zur Verfügung stellte. Allerdings hatte sie bei der Zuordnung des Gesundheitsamtes diese Regelung dort nicht umgesetzt, sodass seit Jahren unzulässige Kontrollmöglichkeiten der Hauptverwaltung bestanden. Aufgrund meiner Intervention werden die Zielrufnummern inzwischen auch bei dem infrage kommenden Personenkreis des Gesundheitsamtes nicht mehr aufgezeichnet.

Überrascht hat mich der Umfang und die Zeitdauer der beim Gesundheitsamt aufbewahrten Unterlagen. Es bestätigt die Erfahrung, dass die Verwaltung sich nur schwer von alten Unterlagen trennen kann und dass aufbewahrt wird, solange Platz vorhanden ist. Öffentliche Stellen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten zu löschen und Unterlagen zu vernichten, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und ein öffentliches Archiv das Material nicht übernimmt (§ 19 Abs. 3 und 4 SDSG). Es ist insbesondere nicht erforderlich, Vorgänge über psychosoziale Beratungen von Behinderten, Süchtigen und psychisch Kranken mit detaillierten Berichten über die gesundheitlichen, familiären, sozialen Verhältnisse, Anklageschriften nach dem Betäubungsmittelgesetz oder Blutgruppenuntersuchungen für Vaterschaftsanerkennungen über Jahrzehnte aufzubewahren. Ich habe gefordert, für die einzelnen Unterlagenarten - soweit noch nicht geschehen ­ Aufbewahrungsfristen festzulegen und nach deren Ablauf die Vernichtung oder die Abgabe an ein Archiv vorzunehmen. Das Gesundheitsamt hat eine Lösung zugesagt.

Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Bei bestimmten übertragbaren Krankheiten war bereits bisher u.a. der behandelnde Arzt nach dem Bundesseuchengesetz verpflichtet, eine Erkrankung, einen Krankheitsverdacht, einen Ausscheider von Krankheitserregern usw. dem Gesundheitsamt zu melden. Das zum 01.01.2001 in Kraft getrete 74 ne Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das aus dem Jahre 1961 stammende Bundesseuchengesetz abgelöst und dabei den Meldekatalog nicht nur den heutigen Gegebenheiten angepasst, sondern auch wesentlich erweitert. Dadurch wurden neue Vordrucke für Ärzte, Labors und Gemeinschaftseinrichtungen notwendig, die ich auf Wunsch des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung aus datenschutzrechtlicher Sicht überprüft habe.

Unterschiedlicher Auffassung waren wir bei der Ausgestaltung der Meldepflicht von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Heime und Kindergärten, die der Gesetzgeber in dieser Form neu eingeführt hat (§ 34 IfSG).

Wenn auch das IfSG die Rechtsgrundlage für eine personenbezogene Meldung bietet, stellt sich doch die Frage, ob es erforderlich ist, die Einrichtung zu verpflichten, jede Erkrankung und jeden Krankheitsverdacht von Keuchhusten, Mumps, Windpocken und jede Verlausung von vornherein mit Name und Adresse des Kindes dem Gesundheitsamt zu melden. Ich hätte es vorgezogen, wenn das Gesundheitsamt zunächst nur über den Krankheitsfall ohne Namen ­ informiert würde, weil wohl oft keine Notwendigkeit zu konkreten Eingriffen besteht, jedenfalls nicht unmittelbar gegenüber den Einzelpersonen, sondern gegenüber der Einrichtung. Sähe das Gesundheitsamt eine Notwendigkeit, im Einzelfall tätig zu werden, stände einer anschließenden Erhebung personenbezogener Daten nichts im Wege. Das Ministerium fürchtet jedoch einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Gesundheitsämter; es hält die sofortige personenbezogene Meldung für unerlässlich. Allerdings wurde zugesagt, die Meldungen nach § 34 IfSG nur kurzfristig aufzubewahren und die Daten nicht im automatisierten System zu speichern. Außerdem soll nach einiger Zeit über die praktische Erfahrung mit der personenbezogenen Erhebung berichtet werden.

Zentrale Begutachtungsstelle für Landesbedienstete

Beim Gesundheitsamt des Stadtverbandes Saarbrücken ist die „Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete" angesiedelt, die aus verschiedenen Anlässen für den Dienstherrn Saarland amtsärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten erstellt.

Auf Anfrage dieser Stelle habe ich mich zu verschiedenen Fragen bezüglich der Datenverarbeitung (insbesondere im Rahmen von Zwangspensionierungsverfahren) geäußert:

· Erforderlichkeit einer Einverständniserklärung für die Weiterleitung von Befunden

Einer Einverständniserklärung bedarf es meiner Auffassung nach nicht, wenn der im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens gutachtlich beauftragte Arzt Untersuchungsbefunde an den Dienstherrn weiterleitet.

Gemäß § 4 Saarländisches Datenschutzgesetz ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn entweder der Betroffene eingewilligt hat oder das Saarländische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die gesetzliche Befugnis für den Amtsarzt zur Übermittlung der erforderlichen Angaben ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 4 Saarländisches Beamtengesetz, wonach dem Dienstherrn die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind.

Im Fall der Untersuchung auf Dienstunfähigkeit ist somit für die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn eine Einwilligungserklärung des Bediensteten nicht erforderlich. Allerdings kann für Ergebnismitteilungen bei Begutachtungen in anderen Zusammenhängen durchaus eine Einverständniserklärung erforderlich sein. Immer dann, wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Datenübermittlung erlaubt, bedarf es des Einverständnisses des Begutachteten.

Einer Einverständniserklärung bedarf es somit auch für die Einholung von Auskünften bei den behandelnden Ärzten.

· Umfang der Datenweitergabe an den Dienstherrn

Dem Dienstherrn sind nach § 52 Abs. 1 Satz 4 SBG die „für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen." Ich verstehe diese Vorschrift so, dass sich die Aussage im dem ärztlichen Gutachten nicht auf die Feststellung „dienstunfähig" oder „dienstfähig" beschränken kann. Andererseits würde ein Gutachten mit Angaben über festgestellte Anamnesedaten oder Einzelbefunde den zulässigerweise zu übermittelnden Umfang überschreiten. Die gutachtliche Äußerung sollte die tragende Begründung enthalten, die der Dienstherr für seine Entscheidung benötigt.

· Zeitpunkt der Unterschrift unter die Einverständniserklärung

Die Anforderung von Unterlagen bei behandelnden Ärzten kommt nur in Betracht, wenn diese für die Begutachtung durch die zentrale Gutachtenstelle erforderlich sind. Ob eine solche Notwendigkeit besteht, obliegt der Beurteilung durch den begutachtenden Arzt. Erst wenn dieser eine entsprechende Notwendigkeit sieht, wird die Einholung des entsprechenden Einverständnisses des zu Begutachtenden nötig.

Eine Verfahrensweise, bei der die Einverständniserklärung schon vor der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Personalien unterschrieben werden muss, entspricht somit nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.