Ausbildung

Bereitstellung einheitlicher Schulverwaltungssoftware (z. B. Schüler- und Lehrerdaten, Stundenpläne) und Muster-Abwicklung für Freigabe und Meldung zum Dateienregister an einer ausgewählten Schule zur Übernahme der Unterlagen durch alle anderen Schulen

· Bereitstellung einheitlicher Software und Vermittlung günstiger Lizenzen (z. B. auch aus Landeslizenzen); Hinweise auf lizenzrechtliche Bestimmungen (z. B. Erforderlichkeit von Betriebssystem- und Softwarelizenzen für alle Computer und Netze, Kopieren nur im Rahmen der Verträge, besondere Regelungen bei Schullizenzen)

· Unterstützung der Schulen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, Beteiligung des LfD, Freigabe, Meldung zum Dateienregister sowie beim EDV-Einsatz vor Ort (auch kompetente Betreuung der Informationstechnik)

· Einbringen der oben genannten Themen in Fachkonferenzen und Schulleiter-Dienstbesprechungen

· Überprüfung der Internet-Nutzung und des eMail-Betriebs im Ministeriums selbst und mit außerhalb gelegenen Stellen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen (z. B. Verschlüsselung vertraulicher Daten)

· Bereitstellung ausreichend qualifizierten Personals an den Schulen und ausreichendem Zeitkontingent für die informationstechnische Betreuung

· Hinwirken auf ausreichende Mittelbereitstellung und Unterstützung durch die Schulträger.

Aushang von Klassenlisten mit Religionszugehörigkeit

Ein Petent beschwerte sich bei mir darüber, dass an der Schule seines Kindes außen an jedem Klassenzimmer eine Liste der Schüler der jeweiligen Klasse mit Angabe der Konfessionszugehörigkeit jedes Schülers ausgehängt war.

Zwar darf nach der Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen vom 3. November 1986 die Religionszugehörigkeit erfragt werden, weil sie etwa für die Teilnahme am Unterricht von Bedeutung ist. Es ist jedoch sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten der Schüler haben. Unbefugte in datenschutzrechtlichem Sinne sind alle Personen, die die Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht zur Kenntnis nehmen müssen. Auf den Schulbereich bezogen sind dies etwa Lehrpersonen, die in der jeweiligen Klasse nicht unterrichten, Hausmeister, Reinigungspersonal oder sonstige Besucher der Schule. Durch die Praxis der betroffenen Schule erhielt dieser Personenkreis Kenntnis von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Schüler, wodurch diese in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wurden.

Auf meine Intervention hin wurden die fraglichen Klassenlisten sofort abgehängt. Die Entschuldigung der Schulleitung, die Listen seien versehentlich ausgehängt worden, hat mich etwas überrascht und zeigt eine erstaunliche Unkenntnis bzw. Unsensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten.

PISA-Studie der OECD

Wie gut bereiten unsere Schulen ihre Schülerinnen und Schüler auf die Herausforderungen der Zukunft vor? Vermitteln sie das Wissen und die Fertigkeiten, die Wertvorstellungen und Haltungen, die Jugendliche brauchen, um als mündige Bürger aktiv und produktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können? So werden in einer Broschüre die Ziele der internationalen Schulleistungsstudie PISA der Organisation für wirtschaftlich Zusammenarbeit und Entwicklung beschrieben, an der sich neben 30 anderen Staaten auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt hat.

Zur Durchführung der Studie wurden die Leistungen von 15jährigen Schülerinnen und Schülern in den Bereichen Leseverständnis, Mathematik und Naturwissenschaften gemessen. Zusätzlich sollten die Schüler in einem Fragebogen Auskünfte zu folgenden Themen geben: Lese-, Schreib- und Fernsehgewohnheiten, Zugang zu Computern und elektronischen Medien, Freizeitinteressen, Einstellung zum Lesen und Lernen usw. Die Eltern sollten unter anderem Angaben machen zu ihrer Einschätzung der Schule sowie zu ihrem Beruf und ihrer Ausbildung.

Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung war von einer personenbezogenen Datenverarbeitung auszugehen, da, obwohl keine Namen erhoben wurden, eine Identifizierbarkeit einzelner Personen im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Datenverarbeitung durfte deshalb nur stattfinden mit Einwilligung der betreffenden Eltern und Schüler. Nach entsprechender Intervention der Datenschutzbeauftragten der Länder wurden eine Einverständniserklärung formuliert und die Informationsschreiben für die Schüler und Eltern überarbeitet. Insbesondere gab es den Hinweis, dass die Teilnahme an der Studie freiwillig ist und dass die Einwilligung ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden kann.

Konkretisiert wurden auch die thematischen Bereiche, die in den Schülerfragebogen angesprochen werden. Zusätzlich wurde das Angebot an die Eltern aufgenommen, die Schülerfragebögen im Sekretariat der Schule einsehen zu können.

Bemerkenswert ist, dass im Rahmen dieser Studie zunächst elementare datenschutzrechtliche Grundsätze nicht beachtet wurden. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Beteiligten bei zukünftigen vergleichbaren Vorhaben die gewonnenen Erfahrungen im Sinne des Datenschutzes umsetzen werden.

15 Wirtschaft

Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer

Im Berichtszeitraum wurde eine Querschnittsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgenommen, bei der insbesondere Rechtsfragen zum Sachverständigenwesen bislang noch keine endgültige Klärung erfahren haben.

· Anonymisierung der Gutachten

Die Kammer ist nach IHK-Gesetz und Gewerbeordnung berechtigt, Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen. Diesen Rechtsgrundlagen entsprechend hat die Kammer eine Sachverständigenordnung erlassen, wonach der Bewerber zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde von ihm erstattete Gutachten vorlegen kann.

Wenn diese Gutachten aber den Auftraggeber erkennen lassen oder personenbezogene Daten von ihm oder sonstigen Dritten enthalten, erfährt die Kammer hiervon, ohne dass diese Daten im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen von Bedeutung wären. Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz, wonach eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn die personenbezogenen Daten vom Datenempfänger benötigt werden, dürfen solche Angaben deswegen im vorzulegenden Gutachten nicht enthalten sein. Weder die Sachverständigenordnung noch der Personalbogen zum Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger enthielten jedoch einen Hinweis auf die notwendige Anonymisierung; den habe ich gefordert.

Der Einwand der IHK, es müsse auch die Richtigkeit der Gutachten durch Rücksprache mit den Auftraggebern festgestellt werden, überzeugt mich nicht. Jedenfalls bedarf es hierfür nicht der Datenweitergabe ohne Kenntnis der Betroffenen. Ich habe die IHK auf die mir zwischenzeitlich bekannt gewordene Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Industrie- und Handelskammer" hingewiesen, der Bewerber im Bestellungsverfahren müsse sich selbst um die Zustimmung des GutachtenAuftraggebers bemühen, wenn das Gutachten in nicht anonymisierter Form vorgelegt werde.