In drei Kommunen ist die Abschottung aus meiner Sicht nicht ausreichend

Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes berechnen. Die vom Gesetzgeber geforderte Trennung der Beihilfefestsetzung von der Personalsachbearbeitung (§ 108a SBG) ist damit gewährleistet. Meine Nachforschungen, wie das Problem bei den übrigen Kommunen gelöst wird, ergaben ein unterschiedliches Bild:

· Mehrere Städte und Gemeinden haben die Beihilfebearbeitung aus der Personalstelle herausgenommen und einer anderen Organisationseinheit, meist Hauptamt oder Hauptabteilung, übertragen. Sie erfüllen damit die gesetzlichen Anforderungen.

· In drei Kommunen ist die Abschottung aus meiner Sicht nicht ausreichend. Es genügt nicht, die Beihilfestelle formell als eigenständige Einheit zu deklarieren, aber den Beihilfesachbearbeiter noch mit Aufgaben der Personalsachbearbeitung wie Besoldungsfestsetzung zu betrauen.

· In weiteren vier Gemeinden ist bisher überhaupt noch keine Bereitschaft zu erkennen, der Gesetzesforderung zu entsprechen. Nalbach und Schwalbach lehnen es unter Hinweis auf die kommunale Selbstverwaltung und darauf, dass § 108a SBG „nur" als Sollvorschrift konzipiert sei, rundweg ab, irgendwelche Konsequenzen aus der geänderten Gesetzeslage zu ziehen.

Ein Bürgermeister teilte mit, in seiner kleinen Verwaltung kenne ohnehin jeder jeden seit Jahren, teils schon aus der Schulzeit. In einem solchen Umfeld seien gewisse Unsitten der „privaten Kommunikation" weder mit guten Worten noch mit der „Keule des Gesetzes" auszurotten. Wenn die Situation wirklich so ist, finde ich, dass diese es geradezu zwingend notwendig macht, den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, Arzt-, Krankenhaus- und Arzneimittelrechnungen einer externen Stelle vorzulegen und zu verhindern, dass sensible Krankheitsdaten - auch der Angehörigen - den Kollegen der eigenen Verwaltung offen zu legen sind.

Beihilfe bei psychotherapeutischer Behandlung

Bei der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion habe ich das Verfahren überprüft, mit dem die Beihilfefähigkeit für Psychotherapien anerkannt wird. Solche werden erst bewilligt, wenn ein externer Gutachter die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bescheinigt hat.

Schwerpunkt meiner Überprüfung war, ob im Zusammenhang mit dessen Einschaltung datenschutzrechtliche Verbesserungen erforderlich sind.

Der externe Gutachter erstellt sein Gutachten auf der Grundlage eines Berichtes des behandelnden Arztes und des sogenannten Konsilliarberichtes, in dem ein anderer Arzt eine somatische Erkrankung ausschließt.

Folgende Punkte halte ich für verbesserungsbedürftig:

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· Neben anderen personenbezogenen Daten des Patienten wird dessen Name und Vorname an den Gutachter übermittelt. Das halte ich bei der Beauftragung des externen Gutachters nicht für erforderlich. Ein Beleg ist für mich die Praxis der gesetzlichen Krankenkassen, die dem externen Gutachter lediglich eine Chiffre übermitteln. Das Argument, der externe Gutachter müsse den Namen des Patienten kennen, um Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufnehmen zu können, kann ich nicht akzeptieren. Sollte eine solche Kontaktaufnahme tatsächlich einmal erforderlich sein, halte ich es wegen der besonderen Sensibilität der in Rede stehenden Daten für angemessen, den Weg über die Beihilfefestsetzungsstelle zu nehmen und den damit verbundenen organisatorischen Mehraufwand in Kauf zu nehmen.

· Der Fachgutachter soll sich, insbesondere bei positivem Votum, zu der Frage äußern, ob und in welchem Umfang die Behandlung medizinisch notwendig ist. Bei einer stichprobenweisen Überprüfung von Akten wurde allerdings festgestellt, dass die Ausführungen der Gutachter oft über diese Aussagen hinausgehen.

· In der Schweigepflichtentbindungserklärung muss der Fachgutachter, der das Gutachten erstellen soll, namentlich benannt werden. Ich halte diese Information für einen wichtigen Bestandteil einer informierten Einwilligung. Nicht nachvollziehen kann ich vor allem das Argument, der Gutachter müsse gegenüber dem Patienten grundsätzlich anonym bleiben, um objektiv entscheiden zu können. Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns ist für mich eine Verfahrensweise nicht vereinbar, die dem Antragsteller die Kenntnis des Namens des Gutachters verwehrt. Auch in sonstigen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten erstattet werden, ist es üblich, dass der Betreffende den Namen des Gutachters kennt. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte sogar das Recht, unter mehreren Gutachtern auszuwählen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).

In Bezug auf die Löschung der Daten im automatisierten System habe ich festgestellt, dass die Daten der letzten 12 Beihilfeanträge - unabhängig vom Bearbeitungszeitpunkt - gespeichert bleiben; bei jedem Folgeantrag werden die Daten des ältesten Antrages überschrieben. Dieses Verfahren der Datenlöschung steht mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang. Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung bei der Beihilfegewährung nicht mehr erforderlich sind. Ein Löschungskonzept abhängig von der Speicherkapazität kommt nicht in Betracht.

Auf diesen Gesichtspunkt hatte ich bereits bei Einführung des Verfahrens im Jahre 1992 hingewiesen (14. TB, TZ 8.3.2). Die OFD hatte daraufhin ein geändertes Löschkonzept erarbeitet, das sowohl datenschutzrechtlichen als auch wirtschaftlichen und ablauftechnischen Gesichtpunkten angemessen

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Rechnung tragen sollte. Sehr überrascht war ich, dass dieses neue Löschkonzept nie in die Praxis umgesetzt worden ist.

Ich habe daher gefordert, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Löschung der Beihilfedaten zu gewährleisten.

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Das Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens von Sicherheitsüberprüfungen erstellt; er liegt inzwischen dem Landtag vor.

Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung, die Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen oder Erkenntnissen haben oder erhalten sollen, werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz regelt die Art und Weise der Durchführung der Überprüfung, die Rechte und Pflichten der Betroffenen, den Umgang mit den anfallenden personenbezogenen Daten und die Aktenführung bei den beteiligten Behörden. Geregelt sind auch die Kontrollbefugnisse des Landesbeauftragten für Datenschutz.

Bei hohem Geheimhaltungsgrad (geheim, streng geheim) der Aufgaben, mit denen der Betroffene befasst ist, führt das Landesamt für Verfassungsschutz tief in das Privatleben und die Intimsphäre eindringende Ermittlungen durch, die auch Ehegatten, Verlobte und Lebensgefährten einbeziehen. So befragt das Landesamt für Verfassungsschutz sogenannte Referenzpersonen, das sind Personen, die den Bediensten seit längerer Zeit kennen, unter anderem zu Anhaltspunkten für geistige oder seelische Störungen oder zu Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch. Das Ergebnis hält das Landesamt für Verfassungsschutz in einer Sicherheitsüberprüfungsakte fest.

Grundlage der Sicherheitsüberprüfung ist bisher eine "Richtlinie für die Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten des Saarlandes, sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts". Eine gesetzliche Grundlage für das Verfahren besteht im Saarland, anders als im Bund oder anderen Bundesländern, derzeit nicht. Weil es hier um nicht unerhebliche Eingriffe in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des informationellen Selbstbestimmungsrechtes geht, habe ich seit Jahren eine klare Gesetzesgrundlage gefordert. Insofern begrüße ich grundsätzlich den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf und hoffe auf eine zügige Verabschiedung.