Spenden

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 72 Die Gewährung der o.a. Zuwendungen erfolgt im Rahmen der institutionellen Förderung. Nach den Erläuterungen im Haushalt werden die Mittel auf drei Organisationen wie folgt verteilt: Organisation 1 75.000,- DM Organisation 2 10.000,- DM Organisation 3 5.000,- DM 90.000,- DM

Seit dem Jahr 1996 wird darüber hinaus jährlich ein Betrag von 43.500,-DM für außergewöhnliche Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit der vom Land betriebenen Rettungsleitstelle zur Verfügung gestellt, und zwar 35.000,- DM für die Organisation 1 und 8.500,- DM für die Organisation 3.

Der RH hatte bereits im Rahmen seiner 1994 durchgeführten Prüfung des Rettungsdienstes festgestellt, dass bei der Gewährung der o.a. Zuschüsse und dem Nachweis ihrer Verwendung wesentliche zuwendungsrechtliche Verwaltungsvorschriften unbeachtet blieben. So ist nach Nr. 3.3.2 VV zu § 44 LHO im Rahmen der institutionellen Förderung bei Antragstellung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen, was seinerzeit nicht erfolgte. Dennoch wurde ein Kostenzuschuss in Höhe des Haushaltsansatzes gewährt. Der Bewilligungsbehörde fehlten damit wesentliche Unterlagen über die finanzielle Ausstattung und die Wirtschaftsführung der Organisationen.

Eine sachgerechte Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen war so nicht möglich. Unberücksichtigt blieben insbesondere vorhandene Eigenmittel der Zuwendungsempfänger (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter), obwohl diese nach dem bei der Bewilligung von Zuwendungen geltenden Subsidiaritätsgrundsatz als Deckungsmittel für Ausgaben hätten herangezogen werden müssen.

Auf Grund der Prüfungsfeststellungen aus dem Jahre 1994 hatte das Ministerium des Innern eine der betreffenden Organisationen schriftlich unter Angabe der Gründe darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung auch ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen ist. Indes hatte die Organisation seinerzeit die Vorlage eines Wirtschaftsplans abgelehnt, weil die Zuwendung weniger als 1 v.H. des Wirtschaftsplan-Volumens betrage. Die ablehnende Haltung wurde zudem mit der bisherigen Zuwendungspraxis begründet, wonach nie ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan angefordert worden sei.

Bei der Prüfung nachfolgender Anträge ging das Ministerium ­ nach Auffassung des RH unzutreffenderweise ­ wie bisher davon aus, dass diese begründet seien und nicht gegen die Vorschriften der LHO verstießen. Sogar das Vorhandensein von Wirtschaftsplänen wurde bestätigt, obwohl solche gar nicht vorlagen. Es ergingen entsprechende Zuwendungsbescheide an diese Organisation. Diese widersprüchliche Verfahrensweise, die somit bereits seit Jahren unverändert besteht, wurde im Jahre 2000 erneut zum Anlass genommen, die Zuwendungspraxis im Rettungswesen zu überprüfen. Dabei wurden im Wesentlichen bezüglich der materiellen Prüfung der Anträge die gleichen Feststellungen wie vorher getroffen.

Auf Grund der Prüfungsmitteilung aus dem Jahr 2000 hat sich die betroffene Organisation bereit erklärt, den Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2000, der auch die Ansätze für 1998 und 1999 enthält und in dem alle Einnahmen wie Sammlungen, Spenden, Zuschüsse und Entgelte ausgewiesen sind, zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden liegt aber auch dieses Mal nicht vor, sodass eine abschließende Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen wiederum nicht möglich ist. Nach den Feststellungen des RH sind im Haushaltsvoranschlag 2000 der Organisation insbesondere Zinseinnahmen in 6-stelliger Höhe ausgewiesen, was auf erhebliche Eigenmittel schließen lässt, deren Offenlegung aber unterblieb.

Die Ausführungen des Ministeriums, wonach nun eine gesetzeskonforme Antragsprüfung möglich sei, überzeugen nicht. Auch der Hinweis, eine Streichung der Zuschüsse laufe den Anstrengungen des Ministeriums um Aufwertung und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit zuwider, ist für den RH nicht nachvollziehbar. Ausnahmeregelungen vom Subsidiaritätsgrundsatz gibt es weder für Hilfsorganisationen oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege noch für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit.

Das Ministerium hat trotz der wiederholten Prüfung und Beanstandung durch den RH an seiner Bewilligungspraxis nichts geändert. Stattdessen hat es mit Bewilligungsbescheid vom 28.9.2000 den Zuschuss wiederum in der beantragten Höhe gewährt. Ausweislich der vorausgegangenen Antragsprüfung wurde ebenso wie in der Vergangenheit dabei nur allgemein bestätigt, dass nicht gegen die Vorschriften der LHO verstoßen werde.

Auch wenn das Land an der Aus- und Fortbildung der im Rettungsdienst tätigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erhebliches Interesse hat, so ist es nach Auffassung des RH unumgänglich, im Hinblick auf die Vermögenslage und die Auftrags- und Ertragssituation der Organisationen einerseits sowie die Haushaltsnotlage des Landes andererseits die bisherige Zuwendungspraxis kritisch zu untersuchen. Soweit sich dabei ergibt, dass schon durch Eigenmittel die Wahrnehmung der auch im Landesinteresse liegenden Aufgaben im notwendigen Umfang gesichert ist, wird für eine zusätzliche Finanzierung aus dem Landeshaushalt kein Raum sein. Um dem haushaltsrechtlichen Monitum des Rechnungshofes Rechnung zu tragen, erhalten die besagten Organisationen ab dem Haushaltsjahr 2002 keine Zuwendungen im Wege der institutionellen Förderung mehr. Statt dessen sollen künftig nur noch Zuwendungen zur Förderung von Projekten bewilligt werden.