Die Fachhochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 96 22 Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Veränderungen in der Wissenschaftslandschaft, verstärkter Wettbewerb mit anderen Hochschulen und veränderte rechtliche Rahmenbedingungen stellen die saarländische Fachhochschule vor neue Herausforderungen. Die einzuleitenden Maßnahmen zur Verbesserung der Haushalts- und Wirtschaftsführung müssen dem Ziel einer Erhöhung der Steuerungsfähigkeit des Hochschulbetriebes bei gleichzeitiger Steigerung der Wirtschaftlichkeit dienen. Angesichts der Finanzlage des Landes und der gewonnenen Prüfungserkenntnisse ist der RH nicht der Auffassung, dass durch schnelle Einführung eines Globalhaushaltes eine nachhaltige Verbesserung der eigenen Finanzsituation und eine weitgehende finanzielle Selbstständigkeit zu erreichen ist. Der Hochschule wurde empfohlen, durch organisatorische und personelle „Vorleistungen" den Weg zu einer weiteren Modernisierung des Hochschulbetriebes zu ebnen.

1. Allgemeine Feststellungen

Der RH hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) geprüft. Die Prüfung umfasste die Bereiche Haushalt, Personal und Organisation. Die Einnahmen- und Ausgabenprüfung bezog sich grundsätzlich auf das Kapitel 06 18 und das Haushaltsjahr 1998. Bei der Untersuchung personeller und organisatorischer Zustände wurden auch zurückliegende Jahre bis hin zu neueren Entwicklungen in die Betrachtung mit einbezogen. Im Hinblick auf die Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 des Grundsgesetzes) waren Effizienz und Qualität der wissenschaftlichen Arbeit und der an der Hochschule abgewickelten Forschungsprojekte nicht Gegenstand der Prüfung.

Die Fachhochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie wird vom Land getragen. Mit dem neuen Fachhochschulgesetz 1 hat die Hochschule Dienstherrnfähigkeit erhalten (§ 8 Abs. 1).

Die Fachhochschule unterhält in Saarbrücken zwei Hauptstandorte: Goebenstraße 40 und Waldhausweg 14. Im Studienbetrieb liegt das Schwergewicht auf praxisnahen Ausbildungen mit technischer und wirtschaftlicher Orientierung. Dem Aspekt der Ausgestaltung als deutsch-französische Hochschule und dem Bezug zur regionalen Wirtschaft kommt besondere Bedeutung zu. vom 23.06.1999 (Amtsbl. S. 982)

Alle Studiengänge an der Hochschule umfassen vier Studienjahre (= 8

Semester), in die auch eine praktische Studienphase integriert ist. In den letzten Jahren waren durchschnittlich zwischen 3.400 und 2.500 Studenten an der Hochschule eingeschrieben. Zuletzt waren die Studentenzahlen rückläufig und erreichten nur noch knapp 2.500. Den Hochschulbetrieb stellen 100 Professoren und 150 sonstige hauptamtliche sowie 110 nebenamtliche Kräfte sicher.

Die Ausgaben der Landes für die Fachhochschule beliefen sich 1998 auf 26,4 Mio. DM. Von dritter Seite kamen noch einmal rund 4,5 Mio. DM entweder an die Hochschule direkt oder an die Institute der Hochschule. Die Personalausgaben machten mit 22,4 Mio. DM rund 85 v.H. des Hochschuletats aus, wobei der Personalkörper in den letzten Jahren nahezu konstant blieb.

2. Sächliche Verwaltungsausgaben

Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Ausgabetitel wurden geringfügige Verstöße gegen haushaltssystematische Grundsätze und Mängel hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Ausgaben festgestellt, deren Abhilfe vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und von der Hochschulleitung zugesagt wurde.

3. Vermögensverwaltung

Die von der Fachhochschule nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu führenden Bestandsverzeichnisse für das bewegliche Vermögen (Geräte) wiesen erhebliche Mängel auf. Im Ergebnis war die Fachhochschule zum Prüfungszeitpunkt nicht in der Lage, ihr bewegliches Vermögen mengenund wertmäßig darzustellen. Eine generelle Neuordnung der Vermögensverwaltung wird aus Gründen der Vermögenssicherung, der Steuerung des Zugriffs auf Gerätschaften zur Sicherung des Hochschulbetriebes (Auslastung, Mehrfachvorhalten usw.) wie auch im Hinblick auf den Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung (Kosten, Abschreibung, Nutzungsdauer, Ersatzbedarf) als notwendig und vordringlich erachtet. Eine unverzügliche körperliche Bestandsaufnahme und eine dv-gestützte Inventarisierung des gesamten Hochschulvermögens sowie die Durchführung von regelmäßigen Bestandsprüfungen durch die Hochschulleitung oder ihre Beauftragte erscheint insoweit unerlässlich.

4. Personal

Die der Fachhochschule durch das neue Gesetz verliehene Dienstherrnfähigkeit führte zu einer Aufgabenverlagerung im Personalbereich vom Ministerium zur Hochschule. Weit über hundert Bedienstete wechselten in die ausschließliche Personalverantwortung der Hochschule. Die Personalzuständigkeit für Rektor, Prorektor, Professoren und Verwaltungsdirektor verblieb weiter beim Ministerium. Unter dem Aspekt der Stärkung der Selbständigkeit der Hochschule hat der RH darüber hinaus eine im Rahmen der Gesetzesnovelle mögliche weitreichende Aufgabendelegation auf die Fachhochschule gerade und vor allem in dem bisher dem Ministerium vorbehaltenen Personalbereich (einschließlich Personalumschichtungen bis in die Sachbearbeiterebene hinein) angeregt.

Im Rahmen der Prüfung wurde das Verfahren der Stellenbewirtschaftung und die Führung der Stellennachweisung durch Ministerium und Hochschule kritisch untersucht und Änderungsbedarf aufgezeigt.

Die Abwicklung mischfinanzierter und ausschließlich drittmittelfinanzierter Beschäftigungen wurde im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Landes im Abrechnungsverfahren über die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes (ZBS) problematisiert. Auf die Zinsverluste des Landes für die Gehaltsvorleistung in einer Größenordnung von rund 30.000,- DM jährlich, verursacht durch eine zeitverzögerte Erstattungspraxis, wurde hingewiesen. Das Ministerium hat zugesagt, der Abwicklung der drittmittelfinanzierten Beschäftigungen verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Mischfinanzierungen sollen künftig in ihre Anteile zerlegt werden, damit eine spätere Aufteilung in Landesanteil aus Haushaltsmitteln und Projektanteil aus Drittmitteln besser möglich ist. Gegenüber der ZBS soll, wie vom RH angeregt, ein Verfahren mit Abschlägen und Schlussrechnung vereinbart werden.

Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern wurden befristete Arbeitsverträge mit mehrfachen Verlängerungen vereinbart, die nicht immer in Einklang mit geltendem Recht standen. So wurden beispielsweise bis zu 8, in einem Fall sogar 12 Verlängerungen mittels einfacher Mitteilung bei unterschiedlichen Befristungstatbeständen ausgesprochen. Der RH hat aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich den Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen entsprechend den landesüblichen Vertragsmustern unter genauer Darlegung des Befristungsgrundes empfohlen und vor einer Verkettung von sachlich unterschiedlichen Befristungstatbeständen gewarnt. Seitens der geprüften Stelle wurde versichert, dass die Arbeitsverträge künftig, wie vorgeschlagen, an die im Land üblichen Standards angepasst werden. Die Problematik der befristeten Arbeitsverträge sowie die Kriterien für die Ausgestaltung von Zeitarbeitsverträgen sollen künftig stärkere Beachtung finden. So genannte Kettenarbeitsverträge über 5 Jahre Gesamtdauer sollen aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Vertragsparteien vollkommen ausgeschlossen werden.