Förderprogramm

In mehreren Fällen lagen im Zeitpunkt der Prüfung des RH weder diese Nachweise vor noch waren sie von der Verwaltung angefordert bzw. auf Einhaltung der Bedingung überprüft worden. Zudem wurde auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (einschließlich Zinsen) nicht erwogen.

· Der RH hat deshalb die Bewilligungsbehörde dazu aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Versäumnisse abzustellen.

Zeitnahe Prüfung der Zwischennachweise und Verwendungsnachweise mit abschließendem Prüfungsvermerk

Die eingereichten Zwischen- oder Verwendungsnachweise sind gemäß Nr. 11.1 VV zu § 44 LHO unverzüglich nach ihrem jeweiligen Eingang von der Bewilligungsstelle im Hinblick darauf zu prüfen, ob nach den Angaben Anhaltspunkte für einen Erstattungsanspruch bestehen. Ohne die Vornahme einer wirksamen „unverzüglichen Prüfung" ist zudem eine Wertung, ob der Zuwendungszweck erreicht worden ist und die bewilligten Mittel hierfür wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden, nicht möglich.

Eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zwischennachweisen/Verwendungsnachweisen war durch den Zuwendungsgeber geboten.

Nach Aktenlage wurde im Prüfungszeitraum jedoch keiner der eingereichten Zwischennachweise einer dementsprechenden Prüfung unterzogen. Lediglich ein Verwendungsnachweis wurde, 7 Monate nach Eingang, geprüft.

Die übrigen im Zeitpunkt der Prüfung des RH vorliegenden 8 Zwischennachweise bzw. Verwendungsnachweise waren ungeprüft.

Bei 5 Projektförderungen fehlten darüber hinaus die abschließenden Prüfvermerke, obwohl das Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung mit einem abschließenden Prüfungsvermerk (Nr. 11.2 VV zu § 44 LHO) zu versehen ist, in dem als Ergebnis der durchgeführten Prüfung u.a. festzuhalten ist, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 LHO).

Einfacher Verwendungsnachweis ohne Belegvorlage und ohne Belegprüfung

Nach den den Bewilligungsbescheiden zu Grunde gelegten Bewirtschaftungsgrundsätzen kann der Bewilligungsbehörde gegenüber ein vereinfachter Verwendungsnachweis geführt (vgl. Tz. 6.1) und auf die Beifügung von Belegen zu den Verwendungsnachweisen verzichtet werden (vgl. Tz. 6.3).

Auch angesichts der am 01.01.2000 in Kraft getretenen Mittelstandsrichtlinien Bekämpfung der Schwarzarbeit erscheint nach Ansicht des RH ein genereller Verzicht auf die Vorlage von Belegen als nicht zweckmäßig (vgl. Nr. 5.1.1.4 VV zu § 44 LHO).

Zwar kann das Ministerium für Fälle von geringer finanzieller Bedeutung, d.h. bei Projektförderungen von weniger als 50.000 DM, bei Anwendung der Nrn. 1 bis 12 VV zu § 44 LHO im Einzelfall Erleichterungen zulassen (vgl. Nr. 14 VV zu § 44 LHO). Es sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen allgemein und für alle Projektförderungen geschlossen werden könnte, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen auch ohne Belege anhand einer lediglich summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist (vgl. Nr. 5.1.1.3 VV zu § 44 LHO). Vielmehr gibt der RH zu bedenken, dass die Vorlage und Kontrolle der Belege im Rahmen der ohnehin zwingend gebotenen Verwendungsnachweisprüfung auch ein wesentliches Instrument zur Vermeidung von Schwarzarbeit bei den öffentlich geförderten Investitionen darstellen kann.

Beispielsweise lässt sich durch eine Belegprüfung (z.B. durch Abgleich mit den Kostenvoranschlägen) feststellen, ob die vorgesehenen Leistungen gesetzeskonform erbracht worden sind.

Erfolgskontrolle

Neben der Beurteilung des Erfolges jeder einzelnen Fördermaßnahme ist regelmäßig auch der Erfolg und die weitere Notwendigkeit eines jeden Förderprogramms aus der Sicht des Landesinteresses kritisch zu beurteilen. Voraussetzung hierfür ist eine einzelbetriebliche Wirkungsanalyse.

Diese kann jedoch erst nach Beseitigung der dargestellten organisatorischen Defizite der Förderung (mangelnde Effizienz bei der Abwicklung des Förderverfahrens) erfolgen.

Die Durchführung von Erfolgskontrollen hält der RH für eine unmittelbar aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot resultierende Rechtspflicht der Verwaltung (§ 7 LHO).

Mängel im Antrags- und im Bewilligungsverfahren Subsidiaritätsprüfung und Dokumentation als Fördervoraussetzung

Aus keinem der vom RH eingesehenen Vermerken über die Antragsprüfung der Förderfälle war ersichtlich, ob sich die Zuwendungsempfänger entsprechend ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen in angemessenem Umfang an der Gesamtfinanzierung beteiligten. Um festzustellen, in welcher Höhe eine Zuwendung nach dem Subsidiaritätsprinzip notwendig und vertretbar ist, muss jeweils untersucht werden, ob die in der Finanzierungsplanung für die Projektförderung eingesetzten Eigenmittel des Antragstellers nach den gesamten Umständen angemessen sind. Dies gilt umso mehr angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes. vom 30.11.1999 (Amtsbl. 2000 S. 298)

Dementsprechende Aussagen zum Leistungsvermögen der Zuwendungsempfänger sollten künftig in den Vermerken zu allen Antragsprüfungen nachvollziehbar festgehalten werden.

3. Ausblick

Das Ministerium für Wirtschaft hat die Beanstandungen des RH hinsichtlich der Ergebniskontrolle im Zuwendungsverfahren, insbesondere die aufgezeigten gravierenden Mängel bei der Abwicklung der Zuwendungen durch die Bewilligungsstelle als zutreffend bezeichnet und Abhilfe zugesichert. So soll organisatorisch sichergestellt werden, dass die aufgelaufenen Rückstände mittelfristig abgebaut werden.

Gerade vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel über mehrere Haushaltsjahre hinweg und auf Grund der Tatsache, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2000 bei Kapitel 08 03 Titel 892 77 einen Mittelansatz von 4,9 Mio. DM ausweist (52 v.H. höher als die im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1999 verausgabte Summe von jährlich 2,6 Mio. DM), hält es der RH für geboten, ein erhöhtes Augenmerk auf die Einhaltung der einschlägigen Förderbestimmungen zu richten.