Fortbildung

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 69 Nach Auffassung des RH ist es notwendig, den fast unüberschaubaren und teilweise nicht mehr zeitgemäßen Lagerbestand zu verringern. Für die Entscheidung, wann Waren zu beschaffen sind und in welcher Stückzahl und Größe, sind umfassende und schnelle Auswertungsmöglichkeiten anhand eines durch Informationstechnik gestützten Verfahrens für die Bestandsbuchhaltung notwendig. Auch sind die Dienstkleidungsvorschriften, worauf der RH hingewiesen hat, in diesem Punkt zu ändern, da die auf Grund der geltenden Vorschriften geführten Dateien nicht alle notwendigen Informationen liefern.

Inzwischen hat, nach erneutem Drängen des RH, das Ministerium den Bekleidungsdienst mit einem entsprechenden PC ausgestattet. Es sollte jedoch auch sichergestellt werden, dass die Verarbeitung der so gewonnenen Daten in den bereits eingesetzten IT-Systemen der Kosten-/Leistungsrechnung und des Haushaltsvollzugs möglich ist.

2. Entschädigung für das Tragen von Zivilkleidung

Nach der Dienstkleidungsvorschrift vom 28.02.1985 haben Beamtinnen und Beamte der Vollzugspolizei grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Ausnahmen von der Uniformtragepflicht bestehen für Beamte im Ermittlungsdienst, Beamte im Verkehrsüberwachungsdienst, in der Nachwuchswerbung und für die vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieder. Für diese kann aus zwingenden dienstlichen Gründen im Einzelfall und generell das Tragen von Zivilkleidung zugelassen bzw. angeordnet werden. Als Entschädigung für das Tragen von Zivilkleidung, die selbst zu beschaffen ist, wurde bisher entweder ein Tagessatz von 0,80 DM/Tag oder monatlich eine Pauschale von 24 DM gezahlt. Die Sätze sollen zukünftig 0,40 bzw. 12 betragen. Entsprechende Entschädigungen sehen die Dienstkleidungsvorschriften fast aller anderen Bundesländer vor.

Das Ministerium ist bereits seit Jahren damit befasst, die noch aus dem Jahre 1985 stammende Dienstkleidungsvorschrift unter Berücksichtigung des aktuellen Tragekomforts und der Veränderungen, bedingt durch die Polizeistrukturreform, zu aktualisieren. Dies ist bisher noch nicht gelungen, u.a. auch wegen anderer als dringlicher eingestufter Arbeiten im Ministerium. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass in der Praxis nach einer Mehrzahl von Einzelerlassen des Ministeriums, Rundschreiben der früheren Polizeidirektionen an die nachgeordneten Dienststellen und zudem von Entwürfen und Stellungnahmen oder Sitzungsniederschriften zur Neufassung der Dienstkleidungsvorschrift vorgegangen wird.

Unvollständige und unkorrekte Weitergabe der vom Ministerium herausgegebenen Erlasse durch die Polizeidirektionen führten zudem zu einer uneinheitlichen Handhabung.

Im Übrigen ist der Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Entschädigung letztlich nicht mehr zu rechtfertigen. Bei tageweiser Berechnung ist derzeit erforderlich, dass die Beamten für jeden Tag eines Monats, an dem sie Dienst verrichten, aber keine Dienstkleidung tragen, ihrem Dienststellenleiter eine entsprechende Mitteilung vorlegen. Dieser wiederum lässt durch einen Geschäftsstellenbeamten Aufstellungen fertigen mit Namen, Vornamen, Dienstgrad und Personalnummer der Beamten, Anzahl der anspruchsberechtigten Tage und Höhe der Entschädigung. Die Aufstellung wurde in unterschiedlichen Zeitabständen der damaligen Polizeidirektion Zentrale Dienste zur Anweisung der Entschädigung vorgelegt, von der im Haushaltsvollzugs-Verfahren die übermittelten Namen und sonstigen Daten zwecks Erstellung einer Auszahlungsanordnung zu erfassen waren. Eine Absicherung der Vollständigkeit der Datenerfassung ist nicht gegeben. Die Zahl der so Anspruchsberechtigten ist nach Einschätzung des RH dreistellig. Der RH regte daher an, die Zahlungsverpflichtung ­ 0,80 DM/0,40 je Tag ­ auf gewichtigere Fälle, z. B. auf Bedienstete mit mindestens 15 derartigen Einsatztagen in drei Monaten, zu begrenzen oder in größeren Zeitabständen abzurechnen.

Der Kreis der Empfänger von pauschalierter Entschädigung (24 DM/12 je Monat) ist im Laufe der Zeit erheblich ausgeweitet worden. So wird sie inzwischen nicht nur den Ermittlungsbeamten, sondern auch anderen Beamten des Landeskriminalamtes bezahlt. Die unvollständige Weitergabe von Erlassen hat zudem dazu geführt, dass die Gründe für den Wegfall der Entschädigung oft nicht gemeldet wurden, so z. B. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die Dienststellen waren zum Teil nicht hinreichend informiert und nicht in die Handhabung der pauschalierten Entschädigung eingewiesen worden.

Die pauschalierte Entschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Dies ist jedoch, wie der RH festgestellt hat, so gut wie nie geschehen. Zum Teil liegt das daran, dass Änderungsmeldungen erst verspätet bei der Polizeidirektion Zentrale Dienste eingegangen sind, wobei die Gründe hierfür u.a. in der unvorhergesehenen Abordnung von Beamtinnen und Beamten in die Kriminaldienste liegen. Es gab aber auch verspätete Bearbeitungen bei der Polizeidirektion Zentrale Dienste. Weiter kam es vor, dass Ruhestandsversetzungen unbearbeitet liegen blieben.

Nachdem die Polizeidirektion Zentrale Dienste in den Jahren 1999 und 2000 die Direktionen veranlasste, einen Abgleich der gemeldeten Änderungsfälle mit anderen Listen der einzelnen Dienststellen vorzunehmen, stellten sich in einer Vielzahl von Fällen Überzahlungen heraus, was zu Rückforderungsansprüchen führte. Bei der Abwicklung dieser Rückforderungen hat der RH ebenfalls Mängel festgestellt. So wurden die betreffenden Beamten zwar unter Angabe der Höhe des Anspruchs um Überweisung auf das Konto der Landeshauptkasse gebeten, ohne dazu aber eine Frist zu setzen. Die Landeshauptkasse erhielt keine entsprechende Vollzugsanordnung. Dadurch konnte sie den Geldeingang nicht überwachen. Mahnungen waren ebenso nicht möglich, da keine Fristsetzung erfolgt war. Gleiches gilt für die Erhebung von Mahngebühren. Das Verfahren zur Abwicklung von Überzahlungen ist somit umständlich, personalintensiv und nicht effektiv.

Für die Zahlung der pauschalierten Entschädigung wegen des Tragens von Zivilkleidung bedarf es somit nach Auffassung des RH erheblicher Änderungen. So könnten Überzahlungen eingeschränkt werden, wenn die pauschalierte Entschädigung nicht wie bisher im Voraus, sondern im Nachhinein gezahlt würde. Auch sollten die Sachverhalte, wegen derer Meldungen zur Einschränkung der Zahlung der pauschalierten Entschädigungen zu fertigen sind, auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden, um die Zahl solcher Meldungen ausgewogen zu reduzieren.

Insgesamt gesehen hält der RH eine baldige Neufassung der Dienstkleidungsvorschrift für notwendig, um eine aktuelle und in sich geschlossene Regelung aller Fragen der Dienstkleidung zu treffen. Er hat hierzu auf weitere Gesichtspunkte hingewiesen und dem Ministerium Material überlassen, das er aus einer Umfrage im Bundesgebiet gewonnen hat. Das Ministerium hat inzwischen den Entwurf einer Neufassung der Dienstkleidungsvorschrift für die Vollzugspolizei vorgelegt, die jedoch noch nicht in Kraft getreten ist.

3. Einkleidungsbeihilfe für Beamte des Personenschutzes

Bei der Einkleidungsbeihilfe handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes . Nach dem maßgebenden Erlass aus dem Jahr 1978, geändert durch Erlass vom 17.10.1989, wird diese Beihilfe ­ seit 1990 alle fünf Jahre bis zu 500 DM (zukünftig 305) ­ an Beamte des Personenschutzes gezahlt, denen der Erwerb von Gesellschaftskleidung allein aus eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann.

Hinsichtlich der Umsetzung der Regelungen gibt es erhebliche Unzulänglichkeiten. So ist eine Zumutbarkeitsgrenze nicht definiert, sodass die Einkleidungsbeihilfe im Ergebnis generell gewährt wurde. Bei Auszahlung der Beihilfe wird durchweg kein Nachweis über die Beschaffung der Kleidungsstücke verlangt.

Überwachungslisten über die Einhaltung der Mindesttragezeiten sind unvollständig. Weiter ist das Antragsverfahren hinsichtlich des zu verwendenden Formulars verbesserungsbedürftig, da dort nicht alle notwendigen Angaben abgefragt werden.

Abgesehen von den festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Vorgangsbearbeitung sollte der erwähnte Erlass grundsätzlich überarbeitet werden. Derzeit erscheint er für die Praxis als unzureichend. Das Ministerium hat auch hierzu inzwischen einen Entwurf vorgelegt. i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2001 (Amtsbl. S. 937)