Einzelförderung und der pauschalen Förderung von Investitionen

Förderung der Krankenhäuser nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz

Der RH hat die Bewilligung und die Verwendung von Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Förderung der Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern untersucht. Auf Grund von Feststellungen zur Verwendung und zu den Auszahlungsterminen der Fördermittel sowie zur Handhabung von Zinserträgen aus Fördermittelrücklagen hält er es für geboten, die betreffenden landesrechtlichen Regelungen zu ändern. Der RH geht davon aus, dass eine Umsetzung seiner Vorschläge und Anregungen für das Saarland von Nutzen wäre, ohne dass wesentliche Interessen der Krankenhäuser berührt werden.

1. Vorbemerkungen

Nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz ­ KHG) 1 werden Krankenhäuser dadurch wirtschaftlich gesichert, dass

· ihre Investitionskosten im Wege der öffentlichen Förderung übernommen werden und

· sie leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Das Nähere zur Förderung wird durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt.

Das Saarländische Krankenhausgesetz (SKHG) 2 trennt zwischen der Einzelförderung und der pauschalen Förderung von Investitionen. Die Pauschalförderung nach § 16 SKHG ist für die Wiederbeschaffung und in Verbindung mit § 9 Abs. 4 KHG für die gewöhnliche Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren sowie für „kleine bauliche Maßnahmen" vorgeschrieben. Die Krankenhäuser können die jährlichen Pauschalbeträge im Rahmen der Zweckbindung eigenverantwortlich bewirtschaften.

2. Prüfungsgegenstand

Im Saarland erhalten zurzeit 26 Krankenhäuser pauschale Fördermittel nach dem KHG in Höhe von insgesamt 30 Mio. DM (15,34 Mio.) pro Jahr. Davon trägt das Land zwei Drittel, die Gemeinden sind mit dem restlichen Drittel an der Mittelaufbringung beteiligt. Von der Förderung ausgenommen sind die Universitätskliniken des Saarlandes in Homburg und seit 1966 das ehemalige Landeskrankenhaus Merzig.

- 157 Der RH hat geprüft, ob die krankenhausrechtlichen Vorschriften bei der Bewilligung und der Verwendung der Fördermittel zutreffend angewandt und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwaltet worden sind. Prüfungsunterlagen waren die Fördermittelbescheide und die Verwendungsnachweise der Jahre 1996 bis 2000.

3. Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme des Ministeriums Vorlage der Verwendungsnachweise Entgegen den Auflagen in den Fördermittelbescheiden hatten zum Prüfungszeitpunkt 8 Krankenhäuser in 14 Fällen der Bewilligungsbehörde keinen Nachweis über die Verwendung der pauschalen Fördermittel vorgelegt.

Auszahlungstermine der pauschalen Fördermittel

Die tendenziell hohen Rücklagenbestände noch nicht verausgabter Fördermittel bei den Krankenhäusern waren Anlass zu prüfen, ob die Zahlungsweise für Leistungen nach dem KHG bei erst künftig vorgesehenen Wiederbeschaffungsmaßnahmen in der bisherigen Form beibehalten werden müssen.

Der RH hält es zur Minderung der Zinsausgaben des Landes für geboten, dass das Land eine Verlagerung der Auszahlung der Fördermittel zum Jahresende hin vornimmt. Die bundesrechtlichen Regelungen lassen dies zu.

Das Ministerium hat zugesagt, die Vorschläge des RH zu einer Änderung des § 16 Abs. 4 SKHG ­ Auszahlung im Regelfall erst am Jahresende und Abschlagszahlung nur noch auf Antrag ­ in die Überlegungen zur Novellierung des SKHG aufzunehmen.

Zuführung der Zinserträge zu den Fördermitteln

Die Prüfung ergab, dass durch Festgeldanlagen der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel verschiedene Krankenhäuser binnen 4 Jahren Zinserträge und damit zusätzliche Fördermittel erwirtschafteten, die geldmäßig dem oder annähernd dem Wert einer durchschnittlichen Jahrespauschale entsprachen.

§ 9 Abs. 3 KHG bestimmt den Bereich der pauschalen Förderung. Sie tritt an die Stelle der Einzelabgeltung von Abschreibungsbeträgen. Die Höhe der pauschalen Fördermittel ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung zur Neuregelung der pauschalen Fördermittel nach § 16 Abs. 6 SKHG. Hinzu kommt, dass §16 Abs. 5 SKHG im Turnus von zwei Jahren eine Anpassung anhand der Entwicklung der Baupreisindizes vorschreibt, wodurch die Substanzerhaltung sichergestellt wird.

Durch die Zuführung von Zinsen zu dem Fördermittelbestand verfügen die Krankenhäuser über weitere Finanzmittel. Damit übersteigt die Bemessung der Fördermittel nach Auffassung des RH das vom Gesetzgeber vorgegebene Maß der Substanzerhaltung von Anlagegütern (§ 9 Abs. 5 KHG). Den Krankenhäusern stehen mehr öffentliche Finanzmittel zur Verfügung, als zur Deckung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen notwendigen Reinvestitionskosten erforderlich sind. Eine Anrechnung der Zinserträge auf die jährlichen Fördermittel hätte eine deutliche Verringerung der Ausgaben des Landes zur Folge.

Das Ministerium folgt hier nicht der Auffassung des RH. Nach seiner Ansicht beinhaltet die wirtschaftliche Verwendung von Fördermitteln u.a. das Ansparen von Fördermitteln, um bei anstehenden Ersatzbeschaffungen von medizinischen Großgeräten finanziell ausreichend gerüstet zu sein.

Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme bei der Investitionsfinanzierung

Das Nebeneinander verschiedener Formen von Finanzzuschüssen, die sich sowohl nach ihrer Struktur als auch nach ihrer Kostenträgerschaft unterscheiden, hat bei der Prüfung der Verwendung der pauschalen Fördermittel zu Zuordnungs- und Abgrenzungsproblemen geführt. Insbesondere die im Rahmen des KHG getrennte Finanzierung von Erst- und Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter ist hier zu nennen. Die Prüfung ergab Anhaltspunkte dafür, dass bei „Baumaßnahmen in größerem Umfang" Wiederbeschaffungen von kurzfristigen Anlagegütern unzulässigerweise über nach § 9 Abs. 1 KHG bewilligte Fördermittel abgerechnet wurden, obwohl vorwiegend die Ausstattung vorhandener Betriebsstellen im Vordergrund stand.

Das Ministerium teilt die Auffassung des RH zur Abgrenzungsproblematik. Es erklärt, den Problembereich durch entsprechende Abschläge auf die Förderbeträge pragmatisch zu lösen.

Mitbenutzung von Anlagegütern, die nach KHG gefördert wurden

Nach den Erkenntnissen aus der Prüfung bestand eine Inanspruchnahme von Anlagegütern über die akutstationäre Versorgung hinaus durch auf dem Areal der Krankenhäuser angesiedelte Einrichtungen. In unterschiedlichem Ausmaß wurden den in räumlicher Verbindung und den in übereinstimmender Trägerschaft zum Krankenhaus stehenden Einrichtungen (REHA-Bereich, Ambulanz) Leistungen der Gerätemedizin, des Labors, der Küche und der Verwaltung zuteil. Von den entsprechenden Krankenhäusern wurde nicht beachtet, dass es sich hierbei um mit dem Krankenhaus verbundene Einrichtungen handelt, die von einer Förderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KHG ausgeschlossen sind. Die Finanzierung der vorzitierten Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzuhalten und zu unterhalten sind, erfolgt durch andere Kostenträger (Krankenkassen etc.).