Steuer

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 49 Die Lösung des Problems könnte darin gesehen werden, dass eine Löschung des Verdachtsfalles stets auch mit einer Löschung des personengebundenen Hinweises verbunden sein muss, sofern nicht ein neuer Verdacht-/Verurteilungsfall diese Etikettierung einer Person wiederum erlaubt.

Der saarländischen Polizei wäre ich für eine dahingehende Initiative und Erörterung in den Bund/Länder-Gremien zum INPOL-System verbunden.

Dokumentation der lagebildabhängigen Kontrollen

Über die Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG), die Anfang des Jahrs 2001 in Kraft getreten ist, habe ich bereits in meinem 18. TB, TZ 6.1, ausführlich berichtet.

Durch die Gesetzesänderung wurde unter anderem die „lagebildabhängige Kontrolle"(§ 9 a SPolG) als neue Befugnis für die Polizei im Gesetz verankert.

Um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dieses neuen polizeilichen Instrumentes überprüfen zu können, habe ich mich nach der Anzahl und der Effektivität der durchgeführten Kontrollen erkundigt. Für die Antwort auf meine Nachfrage zum Ende des Jahres 2001, die den Inhalt hatte, es lägen bislang keine aussagekräftigen Ergebnisse der lagebildabhängigen Kontrollen vor, konnte ich noch Verständnis aufbringen, da der Zeitraum ab Inkrafttreten der Bestimmung nicht einmal ein Jahr umfasst hat.

Unverständlich war hingegen der Hinweis, man habe bei bestimmten Dienststellen aufgrund dort bekannter Brennpunkte in diesem Zeitraum 60 Kontrollmaßnahmen durchgeführt, die allesamt nicht dokumentiert worden seien.

Das Verfahren kann in dieser Weise nicht beibehalten bleiben.

Die lagebildabhängige Kontrolle, bei der fast im gesamten Land jedermann von der Polizei angehalten und nach seiner Identität befragt werden kann, wobei z. B. der Kofferraum eines Fahrzeugs oder eine Aktentasche für den Blick des Polizeibeamten zu öffnen sind, muss nicht zuletzt für die Datenschutzkontrolle überprüfbar gehalten werden. Dies setzt zwingend eine Dokumentation über die Durchführung der polizeilichen Kontrollen voraus; das Lagebild muss hier in erster Linie die Rechtfertigung für den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen. Dies gilt umso mehr, als die Betroffenen durch ihre Person keinen konkreten Anlass für die Eingriffsmaßnahmen der Polizei gegeben haben. Dass hier der Grundsatz aufgegeben wird, der herkömmlich polizeiliches Handeln an bestimmte Gefährdungen und Anhaltspunkte beim Betroffenen selbst bindet, darauf habe ich auch in einer Presseerklärung zum Gesetzentwurf aufmerksam gemacht.

Auch die Zweckbestimmung der für den Einzelnen anlasslosen Kontrolle muss überprüfbar bleiben. Nach dem Gesetz soll die Maßnahme dem Ziel dienen, die grenzüberschreitende Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 km von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg zu bekämpfen.

Anlasslose Kontrollen der Polizei, die keinen Bezug zu grenzüberschreitender Kriminalität aufweisen, sind mithin nicht zulässig.

Um berechtigte Kritik ­ etwa aus den Reihen betroffener Bürger ­ gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es daher geboten, die lagebildabhängigen Kontrollen anhand ihrer gesetzlichen Voraussetzungen eingehend zu dokumentieren.

Aussonderungsprüffrist bei Heranwachsenden

Mit dem Ministerium des Inneren und der Polizei wurde ein Schriftwechsel darüber geführt, wie lange personenbezogene Daten von Heranwachsenden in den Informationssystemen der Polizei nach Beendigung eines Verfahrens gespeichert bleiben sollten.

Bei den Heranwachsenden handelt es sich nach der strafrechtlichen Definition um die Altersgruppe der 18-21Jährigen. Ihnen billigt der Strafgesetzgeber im Jugendgerichtsgesetz (§§ 105, 106 JGG) Milderungen bei Bestrafungen zu, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

In Erkenntnis der Tatsache, dass die weit überwiegende Anzahl der Verfahren Heranwachsender durch die Gerichte nach Jugendstrafrecht behandelt werden, habe ich vorgeschlagen, dass auch die Polizei bei der Weiterspeicherung von Daten aus diesen Verfahren die Fristen beachten soll, die für die Speicherung der Daten von Jugendlichen gelten. Die Prüffrist für Erwachsene beträgt nach dem Polizeigesetz 10 Jahre, diejenige für Jugendliche hingegen 5 Jahre. Eine eigene Prüffrist für Heranwachsende sieht das Gesetz nicht vor.

Es stellt sich demnach vorab die Frage, welcher Gruppe die Heranwachsenden bei der Prüfung einer Weiterspeicherung der Daten zuzuordnen sind. Mir erscheint die generelle Zuordnung der Heranwachsenden zu den Erwachsenen, angesichts der zusätzlichen Erkenntnis, dass die Gerichte im Regelfall das Jugendstrafrecht anwenden, nicht angemessen, weil die Verdoppelung der Speicherungsdauer, die für Daten Jugendlicher gelten, eine inkonsequente Verschärfung der Behandlung Heranwachsender bei der Polizei darstellt. Ich sehe hier einen auffälligen Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren. Aus der Sicht des Datenschutzes wäre ein Gleichklang herzustellen, da sachgerechte Gesichtspunkte für ein verstärktes und verlängertes Informationsbedürfnis der Polizei bei Heranwachsenden im Vergleich zu Jugendlichen, wenn beide Gruppen nach gerichtlicher Wertung dem Jugendstrafrecht unterfallen, nicht erkennbar ist.

Der von gerichtlicher Nachsicht getragene Persönlichkeitsschutz für Heranwachsende sollte sich bei der Behandlung dieser Altersgruppe durch die Polizei fortsetzen.

6 Verfassungsschutz

Novellierung des Art. 10-Gesetzes

Im Berichtszeitraum wurde das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG novelliert. Dabei zu beachtende datenschutzrechtliche Anforderungen haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung festgehalten (Anlage 8).

Wie ich in meinem 18. TB, TZ 7.1 bereits dargestellt hatte, war einer der zentralen Punkte die lückenlose Kontrolle der Datenverarbeitung entweder durch die G 10

Kommission oder aber die Datenschutzbeauftragten in den Ländern. Im Art. 10 Gesetz hat sich der Bundesgesetzgeber dafür entschieden, der G 10 Kommission die Kontrolle der gesamten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu übertragen. Ebenso beabsichtigt auch der Landesgesetzgeber, wie dem mir vorgelegten Entwurf eines Durchführungsgesetzes zum Art. 10-Gesetz im Rahmen der Terrorismusbekämpfung zu entnehmen ist, die G 10 Kommission des Landes mit der Kontrolle der gesamten Datenverarbeitung zu befassen. Nach dem Entwurf kann dem Landesbeauftragten für Datenschutz durch die Kommission allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes gegeben werden; insofern entspricht die Entwurfsregelung ebenfalls dem bereits geltenden Bundesrecht.

Anders als im Bundesrecht ist im Entwurf des Landesrechts leider nicht ausdrücklich geregelt, dass der Kommission Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen sind. Da diese beim Landesbeauftragten für Datenschutz vorhanden sind, könnte sich in diesem Bereich die Gelegenheit zur Stellungnahme durch meine Dienststelle ergeben.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allerdings allein die Lückenlosigkeit der Datenschutzkontrolle sowohl in technischer, rechtlicher und nicht zuletzt faktischer Hinsicht, weil die Maßnahmen ohne Kenntnis der Betroffenen durchgeführt werden und die Kontrollen vor der Benachrichtigung des Betroffenen die Rechtsschutzmöglichkeiten zu ersetzen haben.

7 Steuern

Ersuchen des Steueramtes um Übermittlung von Listen der Hundeerwerber

Eine saarländische Stadt hat vom Betreiber eines privaten Tierheims seit Jahren die Listen der Kunden verlangt und auch erhalten, die einen Hund erworben haben.

Nachdem Hundeerwerber sich darüber beschwert hatten, dass ihr Name und ihre Anschrift an das Steueramt der Stadt weitergegeben wurden, habe ich die Stadt um Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gebeten. Diese hat mir mitgeteilt, ein spezifisches Hundesteuergesetz, wie in einigen anderen Bundesländern, gäbe es im Saarland nicht; nach dem Kommunalabgabengesetz seien die Gemeinden jedoch verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben und die Einzelheiten in einer kommunalen Satzung zu regeln. In der städtischen Satzung habe man den bisherigen Hundehalter verpflichtet, Name und Anschrift des Erwerbers eines Hundes anzugeben.