Finanzamt

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 55 Des Weiteren wird der zentralen Stelle der Zugriff auf die gespeicherten Bewertungsdaten des Landes zu Auskunftszwecken ermöglicht; eine temporäre Rechtevergabe in Einzelfällen ist allerdings im Bewertungsbereich bisher programmtechnisch nicht realisiert. Sie erscheint auch unzweckmäßig, da sich die Belegenheit evtl. vorhandener Grundstücke über mehrere Finanzamtsbezirke erstrecken kann. Allerdings wird eine Vollprotokollierung der Datenabrufe bei Einrichtung des Verfahrens auch für diesen Bereich sichergestellt.

Die ebenfalls in Erwägung gezogene Datenübermittlung aus dem Liegenschaftskataster (DABLIKA) ist nur zulässig, wenn die durch die Änderung des § 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz den Finanzbehörden eingeräumte Anordnungsbefugnis ausgefüllt wird. In welcher Form, in welchem Umfang und für welche Fälle dies geschehen darf, wäre noch eingehend zu erörtern.

Steuervergünstigungsabbaugesetz

Das Bundeskabinett hat am 20.11.2002 den Entwurf des „Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz)" beschlossen.

Da der Entwurf eine sorgfältige Abwägung zwischen der Steuergerechtigkeit und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vermissen lässt, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer gemeinsamen Stellungnahme ihre Bedenken gegen den Entwurf geäußert. Dabei haben sie insbesondere auf die Aufhebung des § 30a Abgabenordnung ­ und somit den Wegfall des Bankgeheimnisses ­ sowie die erweiterten Meldepflichten der Banken und anderer Finanzdienstleister mit Hilfe eines neuen einheitlichen Identifikationsmerkmales hingewiesen. Die Einzelheiten der gemeinsamen Stellungnahme ergeben sich aus Anlage 9.

8 Meldewesen

Melderegisterauskunft bei Namensgleichheit Fälle, in denen Bürgern Unannehmlichkeiten dadurch erwachsen, dass sie durch Auskünfte öffentlicher Stellen ­ insbesondere im Rahmen der Melderegisterauskunft ­ mit Personen gleichen Namens verwechselt werden, kommen ­ wie dies Eingaben belegen ­ in der Praxis immer wieder vor. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dadurch, dass dem Betroffenen wegen falscher Auskünfte in der Vergangenheit sowie aufgrund weiterer Umstände eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 5 Saarländisches Meldegesetz wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange von der Gemeinde zugebilligt wurde. Die Gemeinde teilte dem Betroffenen dies schriftlich mit und hat nach eigener Aussage auch eine entsprechende Sperre Mitte 2001 im Melderegister eingetragen. Im September 2002 musste der betroffene Bürger jedoch feststellen, dass offensichtlich keinerlei Sperre (mehr) eingetragen war und somit ­ trotz Weiterbestehens der dargestellten Gefahr ­ jedermann Auskunft aus dem Melderegister bekommen konnte.

Bei meiner Überprüfung im Meldeamt bestätigte sich dieser Sachverhalt. Eine Erklärung dafür, wie dies möglich war, konnte von der Gemeinde nicht gegeben werden.

Insbesondere ließ sich nicht feststellen, ob die Sperre eingetragen war oder versehentlich gelöscht wurde, da eine eventuelle Protokollierung bisher nicht vorgelegt wurde. Allerdings zeigte die Überprüfung auch, dass das Einrichten der Auskunftssperre und insbesondere die Löschung durch jeden Mitarbeiter der Meldebehörde möglich war und keinerlei Beschränkung unterlag.

Die Aufhebung von Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 Saarländisches Meldegesetz wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange durch jeden Mitarbeiter halte ich wegen der für den Betroffenen eventuell weiter bestehenden Gefahren nicht für sachgerecht. Die Löschung müsste entweder einzelnen Mitarbeitern übertragen sein oder es müsste zumindest eine automatisiert unterstützte Überprüfung erfolgen, damit die Gefahren für den Betroffenen durch die automatisierte Melderegisterführung auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Darüber hinaus habe ich vorgeschlagen, um weiteren Verwechslungen bei Namensgleichheit besser begegnen zu können, dem Betroffenen ein Dokument auszustellen, in dem ihm bestätigt wird, dass er nicht die Person ist, mit der er verwechselt wird.

Diese Maßnahme wird im Polizeibereich bei Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit der Ausschreibung zur Fahndung ebenfalls angewandt.

Eine abschließende Stellungnahme der Gemeinde steht noch aus.

Veröffentlichung der Daten von Alters- und Ehejubilaren

Aufgrund von Eingaben Betroffener, die Unverständnis darüber äußerten, dass ihre Daten bei Alters- oder Ehejubiläen an die Presse übermittelt wurden, die ihrerseits dieses Daten veröffentlichte, hat sich die Frage gestellt, ob die entsprechende Rechtsgrundlage im Meldegesetz und deren Auslegung insbesondere auch im Lichte der EU-Datenschutzrichtlinie noch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die Petenten fühlten sich durch die Veröffentlichung ihres Alters (ab 70. Lebensjahr) oder des Alters ihrer Ehe (ab Goldener Hochzeit) in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Keinem war es bewusst, dass solche Veröffentlichungen durch einen Widerspruch gegen die Herausgabe der Daten hätte vermieden werden können.

Die Rechtsgrundlage im saarländischen Meldegesetz kann keineswegs als normenklar angesehen werden. Hinzu kommt eine Auslegungspraxis, die über den Wortlaut der Bestimmung hinausgeht und zur Intransparenz behördlichen Handelns beiträgt.

Der Wortlaut der Rechtsgrundlage findet sich in § 35 Abs. 2 des Saarländischen Meldegesetzes in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1982. Dort heißt es schlicht, wenn jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern begehrt, so darf ihm diese Auskunft erteilt werden, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht ist mindest einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Aus dem Wortlaut kann das, was danach in den Kommunen abläuft, nicht herausgelesen werden. Zum einen dürfte die Presse nicht alle Daten von Personen gruppenweise erhalten, die keinen Widerspruch eingelegt haben. Der Gesetzgeber hat diese Absicht, Gruppenauskünfte u.a. an die Presse als zulässig zu erachten, nicht klar und für jeden Bürger verständlich festgelegt. Zum andern enthält die Norm nicht die Zweckbestimmung, dass die Daten veröffentlicht werden dürfen. Eine Veröffentlichung, die sich stets an eine unbestimmte Personenanzahl richtet, beinhaltet eine verstärkte Qualität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf daher eines Wortlautes, der die beabsichtigte Veröffentlichung im Gesetzestext offen legt.

Ich sehe daher auf der Grundlage dieses Wortlauts allenfalls eine (Einzel-) Auskunft an Private für zulässig an, denen es in erster Linie um eine persönliche Gratulation geht und nicht um eine Veröffentlichung dieser Daten durch Presseorgane, mit allen unliebsamen Folgen, die die Veröffentlichung für Jubilare mit sich bringen kann.

Wie ein Petent berichtete, hatte die für ihn gänzlich überraschende Veröffentlichung im Gemeindeblatt und zusätzlich einer überregionalen Zeitschrift Gratulationen aus Anlass seines 70. Geburtstags zur Folge, die sich über Wochen hinzogen. Hinzu kamen noch verstärkte anlassbezogene Werbeversuche durch die Auswertung der Presse, die wohl regelmäßig durch Wirtschaftsunternehmen vorgenommen werden.

Nach heutigem Datenschutzverständnis sollten öffentliche Stellen Datenübermittlungen aufgrund einer Widerspruchslösung nicht vornehmen dürfen, da die Beschwerdeführer zu Recht einwenden, ihre Einwilligung werde aufgrund irgendwelcher Presseveröffentlichungen zum Widerspruchsrecht letztlich doch nur fingiert.

Dem Gesetzgeber möchte ich empfehlen, die Bestimmung, wie dies in anderen Bundesländern schon geschehen ist, dem neuzeitlichen Verständnis von Datenschutz anzupassen und demzufolge für die Auskunftserteilung die Einwilligung des Betroffenen vorzusehen (s. § 35 Abs. 2 Hamburgisches Meldegesetz; § 35 Abs. 3 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen). Die Problematik ist im Übrigen vergleichbar mit der im Jahr 1997 datenschutzfreundlich novellierten Auskunft an Adressbuchverlage, der seither ebenfalls eine Einwilligung zugrunde liegen muss.

Inwieweit in der kommunalen Praxis Datenübermittlungen zur Vornahme von Ehrungen bei Alters- und Ehejubiläen innerhalb des öffentlichen Bereichs erfolgen sollen, für den es eine eigenständige Rechtsgrundlage gibt (§ 33 Abs. 2 Meldegesetz), wäre bei dieser Gelegenheit ebenfalls zu überdenken.

Auch hier verbietet sich aufgrund der gleichen Überlegungen, wie dargestellt, eine eigene Veröffentlichung durch die Gemeinde, da die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die gleichen Auswirkungen zur Folge hat, unabhängig davon, welche Stelle die Veröffentlichung veranlasst.

Veröffentlichungen der Namen von Vereinsmitgliedern im amtlichen kommunalen Bekanntmachungsblatt

Eine Vielzahl von Bürgern und Bürgerinnen hatte sich zu Recht darüber beschwert, dass ihre Namen als Mitglieder eines religiös orientierten Vereins sowie ihre vollständigen Adressen im Gemeindeblatt veröffentlicht worden sind. Dies geschah im Zusammenhang mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, an der auch der Bürgermeister teilnehmen sollte.