Börse

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 85 Dieser datenschutzrechtlichen Bewertung konnte ich mich in vollem Umfang anschließen. Denn wie oben ausgeführt, besteht eine Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters lediglich hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Hierzu gehört die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen aber eindeutig nicht. Zuständig für die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen an Gemeindebedienstete ist vielmehr die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als oberste Dienstbehörde (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Saarländisches Beamtengesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 KSVG). Keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen gegen die allgemeine Auskunft, dass Nebentätigkeitsgenehmigungen an Gemeindebedienstete erteilt worden sind, sofern diese keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen ermöglicht.

Die geschilderten Beispielsfälle machen deutlich, dass auch innerhalb einer Gemeinde ein unbeschränkter Informationsaustausch nicht statthaft ist.

Personaldaten im freien Zugriff

Ein Beamter des Ministeriums für Umwelt stellte an seinem Arbeitsplatz-PC zufälligerweise fest, dass ein ihn betreffendes Schreiben der Personalabteilung auf einem für alle Mitarbeiter der Behörde zugänglichen Bereich des Servers gespeichert war. Es handelte sich um einen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht in einem Rechtsstreit, den der Betroffene mit seinem Dienstherrn führte. Das Ministerium räumte ein, dass aufgrund eines "Büroversehens" tatsächlich der Entwurf des Schriftsatzes in einem "allgemein zugänglichen Verzeichnis" gespeichert wurde. Die Informationen waren dort mehrere Monate verfügbar; sie wurden erst nach der Beschwerde des Beamten entfernt. Dem Wunsch des Betroffenen, einen Schadenersatzanspruch festzustellen, konnte ich wegen fehlender gesetzlicher Befugnis nicht entsprechen. Einen solchen Anspruch muss er ­ eventuell auf dem Rechtswege ­ selbst geltend machen.

Organisation der Personalaktenführung bei einem Landesbetrieb

Bei der Prüfung eines Landesbetriebs habe ich vorgeschlagen, die Zuständigkeit für die Personalaktenführung zu ändern. Während die Führung der Personalakten der Beamten und Angestellten beim Ministerium liegt, sollten die Personalakten der Arbeiter dezentral auf die Einsatzorte aufgeteilt werden. Zudem wurden Personalnebenakten für Beamte und Angestellte am jeweiligen Einsatzort sowie weitere Personalunterlagen in der Personalabteilung des Landesbetriebs vorgehalten. Nachdem der Landesbetrieb eine spezielle Organisationseinheit für Personalangelegenheiten eingerichtet hat, sollten aus Gründen des Personaldatenschutzes klare Verhältnisse geschaffen und alle Personalakten (Personalakten der Arbeiter, Personalnebenakten der Beamten und Angestellten) ausschließlich bei dieser Stelle geführt werden. Die Personalnebenakten sind zudem auf den für die Aufgabenerfüllung vor Ort erforderlichen Umfang zu reduzieren. Der Landesbetrieb hat zugesichert, künftig so zu verfahren.

Auch die Aufbewahrung der Personalunterlagen war unzulänglich. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren Personalakten u.a. außerhalb der Personalabteilung in einem Schrank gelagert, der nicht ausreichend gesichert war. Jedenfalls wurde kurz zuvor eine in diesem Schrank aufbewahrte Personalakte infolge ungeklärter Umstände im Papierabfall aufgefunden. Inzwischen wurde für die Personalabteilung ein Stahlschrank beschafft, in dem die Personalakten aufbewahrt werden.

Außerdem gab es Mängel bei der Schriftgutentsorgung. Obwohl ein Reißwolf der Sicherheitsstufe 4 zur Verfügung steht, wurden ­ wie ich bei meinem (angekündigten!) Kontrollbesuch feststellte ­ stoßweise Unterlagen mit personenbezogenen Daten im allgemein zugänglichen Papierabfallbehälter abgelegt. Der Landesbetrieb hat zugesagt, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Art der Schriftgutentsorgung künftig unterbleibt.

Personalservice-Center, Personalbörse

Beim Chef der Staatskanzlei wird ein Personalservice-Center eingerichtet, das vor allem folgende Aufgaben hat: Vermittlung von Landesbediensteten (insbesondere veränderungswillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nur noch eingeschränkt Dienstfähige sowie solche Beschäftigte, deren Tätigkeiten durch Strukturmaßnahmen wegfallen) auf freie Dienstposten innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung; Koordinierungsstelle für die Vermittlung von Beschäftigten von und zu anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern; Förderung der Mobilität und Verwendungsbreite von Beschäftigten; Qualifizierung von Beschäftigten, die in der Personalbörse geführt werden.

Für diese Zwecke wird eine "Personalentwicklungsdatenbank" eingesetzt, in der u.a. Daten über Ausbildung, Kenntnisse und Befähigungen, derzeitige Arbeitsplatzsituation und Verwendungswunsch des Beschäftigten gespeichert werden.

Bei den Besprechungen mit der Staatskanzlei bestand Einvernehmen, dass nur solche Bediensteten in der Datenbank erfasst werden, die ausdrücklich hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Eine gesetzliche Befugnis, die es den Ressorts erlaubt, dem Personalservice-Center Daten ohne Einwilligung der Betroffenen zu übermitteln, besteht nicht. Meine Vorschläge zur Gestaltung des Verfahrens und zur Beschränkung des Datenbankinhalts wurden weitgehend berücksichtigt. Nicht übernommen wurde meine Empfehlung, den Beschäftigten, die sich um eine andere Stelle in der Landesverwaltung bewerben, freizustellen, ob sie das Bewerbungsschreiben auf dem Dienstweg an die Personalbörse weiterleiten. Ich halte es nicht für notwendig, dass der Beschäftigte seinen Veränderungswunsch bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung dem Vorgesetzten offenbaren muss.

Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses für die Urlaubsgewährung bei einer Kur

Ein Beamter der Landesverwaltung hat sich mit einer Eingabe an mich gewandt, weil seine Dienstbehörde für die Bewilligung des "Sonderurlaubs" bei einer Kur das amtsärztliche Zeugnis verlangt, das die Notwendigkeit der Kur begründet und das daher auch die medizinischen Diagnosen enthält. Er ist wie ich der Meinung, dass es die Dienststelle oder die Personalverwaltung nicht zu interessieren hat, wegen welcher Krankheiten ihm die Kur genehmigt wurde.

Nach § 10 UrlaubsVO wird Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Diese Vorschrift erfordert meines Erachtens nicht, dass das ärztliche Zeugnis der Dienstbehörde für die Bewilligung des "Sonderurlaubs" vorgelegt wird, sondern setzt lediglich voraus, dass der Genehmigung der Kur ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis zugrunde liegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kur durch die Zentrale Beihilfestelle beim Landesamt für Finanzen (oder einer anderen Beihilfefestsetzungsstelle) ausdrücklich bestätigt. Ich halte es daher für ausreichend, wenn der Beamte seinem Urlaubsantrag eine Kopie der Anerkennung beifügt. So wird es nach meiner Kenntnis in den meisten Behörden gehandhabt.

Das Ministerium für Inneres und Sport, das ich zu dieser Frage um Stellungnahme bat, hält den Dienstherrn demgegenüber für berechtigt, das amtsärztliche Zeugnis zu verlangen. Dieses Gutachten dürfe "aus Gründen des Datenschutzes jedoch nur über die Notwendigkeit der Heilkur Zeugnis ablegen, indes nicht über die der Feststellung zugrunde liegenden medizinischen Befunde". Da das amtsärztliche Zeugnis notwendigerweise stets die medizinischen Diagnosen enthält, ist die Frage noch immer nicht geklärt, wie der Beamte den Nachweis für die Bewilligung des Urlaubs zu führen hat.

Ich habe dem Ministerium vorgeschlagen, dass der Amtsarzt bei der Ausstellung des Gutachtens ein Duplikat unter Weglassen der Krankheitsbezeichnungen ausdruckt.

Die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete sollte beauftragt werden, das Amtsärztliche Zeugnis zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten für eine Heilkur oder einen Sanatoriumsaufenthalt in dieser Form auszustellen. Ein nennenswerter Mehraufwand entsteht durch eine solche Verfahrensweise beim Einsatz eines Textverarbeitungssystems, wie er auch bei der Gutachtenstelle üblich ist, nicht.

Wie mein Vorschlag realisiert wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Ich gehe jedoch davon aus, dass er entsprechend umgesetzt wird.

15 Rundfunk und Medien, Telekommunikation

Saarländisches Mediengesetz

Im Berichtszeitraum hatte ich Gelegenheit, zu dem Entwurf eines Saarländischen Mediengesetzes aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen.

Ziel des Gesetzes sollte die Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens für alle Medien sein, der die bisherigen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen im Pressegesetz und Rundfunkgesetz ablöst. Zentrale Aspekte des Gesetzes sind nach Presseverlautbarungen der Landesregierung die Stärkung der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Medien und Medienaufsichtsbehörden, die Umsetzung von Deregulierung und Privatisierung sowie die Stärkung der aktiven Bürgergesellschaft auch im Bereich der Medien, die Entwicklung der Informationsgesellschaft im Saarland und die Neuausrichtung der Tätigkeit der Landesmedienanstalt für das Saarland.

Die Absicht, den Ordnungsrahmen in einem einzelnen Gesetz zusammenzufassen, habe ich grundsätzlich begrüßt, weil dies geeignet sein kann, die Transparenz der Regelung zu verbessern. Ich habe allerdings Zweifel angemeldet, ob dieses Ziel im Bezug auf den Datenschutz erreicht wird, wenn das zusammenfassende Gesetz seinerseits auf unterschiedliche Regelungswerke verweist.