Vermarktungsvertrag im Entwurf

Dieses Ergebnis stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass zwischen dem BDSiS und der Onyx-Gruppe bzw. der Fa. R+T keine vertragliche Regelung über ein Recht auf Erlöse, Gewinne u.ä. geschlossen worden seien.

In Ergänzung des Vermerks der Zeugin Straßberger äußerte sich der langjährige juristische Mitarbeiter des EVS, Herr Metzkow, in Vermerken vom 19.11.2001 und 27.11.2002: Herr Metzkow verwies auf den bereits erwähnten "Vermarktungsvertrag im Entwurf", in dem tatsächlich eine Regelung bzgl. der Verteilung der Gewinne aus der Vermarktung der NichtDSD-Ware getroffen hatte und der seit Jahren praktiziert worden sei. Aus den unterschriebenen Verträgen folgte demnach kein Anspruch der Entsorgungsunternehmen auf Gewinne und Erlöse. Nach Ansicht von Herrn Metzkow bestehe aber „ein Anspruch auf Erlösbeteiligung durch die jahrelang geübte Praxis".

II. DSD-Ware (25%)

1. Zeitraum 1992 bis 1994:

Die Vermarktung der PPK wurde, wie oben bereits dargestellt, zunächst am 23.06.1992 im Leistungsvertrag KABV/DSD in § 6 Nr. 4 geregelt: "Der KABV ist nicht berechtigt, die nach Maßgabe dieses Vertrages erfassten Wertstoffe ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DSD selbst zu vermarkten. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat die DSD ein Eintrittsrecht. Für diesen Fall werden ihr hiermit im voraus sämtliche Forderungen des Entsorgers aus der Direktvermarktung abgetreten."

Eine Eigenvermarktung der DSD-Ware war von 1992 bis 1994 gem. § 6 Nr. 4 Leistungsvertrag KABV/DSD nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der DSD zulässig, für den Fall der Zuwiderhandlung waren im voraus sämtliche Forderungen aus der Direktvermarktung abgetreten. Die schriftliche Zustimmung der DSD war nach der vertraglichen Regelung nicht an Voraussetzungen gebunden, die vom KABV nicht hätten erfüllt werden könn 71 en. Aus den Akten geht nicht hervor, dass jemals versucht wurde, die schriftliche Zustimmung der DSD für eine Eigenvermarktung des DSD-Anteils einzuholen.

2. Zeitraum 1994 bis 2000:

Wie oben bereits für die Nicht-DSD-Ware dargestellt, wurde der Leistungsvertrag vom 23.06.1992 durch den Zusatzvertrag Nr. 1 zwischen BDSiS und DSD abgeändert. Die Vermarktung von PPK war nun gem. § 5 Nr. 4 möglich, wenn die entsprechende Wiederverwertung gewährleistet war, der Garantiegeber zugestimmt hatte und DSD mit den Kosten der Wiederverwertung nicht belastet wurde. Anders als bei der Nicht-DSD-Ware ist aber für die 25% DSD-Ware aus den Akten nicht ersichtlich, dass der BDSiS auch bezüglich der DSDWare Maßnahmen traf und Verträge entwarf, um eine Eigenvermarktung des 25%-Anteils in Angriff zu nehmen.

3. Zeitraum 2000/2001:

Wie bereits für die Nicht-DSD-Ware dargestellt, wurde durch den Zusatzvertrag-Nr. 2 der Leistungsvertrag vom 23.06.1992 ein weiteres Mal abgeändert. Der neue § 6 Nr. 4 lautete wie folgt: "4.1. (...) PPK (...) sind einem von der DSD genannten Garantiegeber /Verwerter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(...) Davon abweichend hat der Entsorger das Recht, (...) PPK entweder allein ("Eigenvermarktung") oder gemeinsam mit einem Garantiegeber ("modifizierte Eigenvermarktung) oder ausschließlich über einen Garantiegeber ("Garantiegebervermarktung") zu verwerten und zu vermarkten.

Der Entsorger muss bis zum 31.12.2000 (...) verbindlich erklären, ob er selbst verwertet und vermarktet ("Eigenvermarktung"), ob er die Vermarktung und Verwertung gemeinsam mit einem Garantiegeber ("modifizierte Eigenvermarktung") durchführen oder ob er die Materialien weiterhin einem Garantiegeber zur Verwertung zuführen will ("Garantiegebervermarktung")."

Nach der neuen Fassung des § 6 Nr. 4 wählte der BDSiS für PPK das Modell der Eigenvermarktung.

Hierbei war auch der 25%-Anteil DSD-Ware miteinbezogen, so dass erstmals ausdrücklich die Eigenvermarktung des 25%-Anteils DSD-Ware sichergestellt wurde.

Für den EVS stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der EVS (BDSiS) auch bezüglich des DSD-Anteils einen Anspruch auf Erlöse gegen die GKE hat. Mit dieser Thematik beschäftigt sich der Vermerk vom 25.01.02 von Frau Straßberger. Der Vermerk kommt zu folgendem Ergebnis: "In § 3 Abs.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Verteilung der Erlöse zwischen GKE und BDSiS geregelt. Nach dieser Vorschrift wird sich die GKE bemühen, die Verwertung der Nicht-DSD-Ware auszubauen. Hieraus resultierende Gewinne stehen den Vertragspartnern hälftig zu.

In der vertraglichen Regelung der Erlösaufteilung haben sich die Vertragspartner also ebenso ausdrücklich ausschließlich auf die Nicht-DSD-Ware bezogen.(...)

Eine formaljuristische Prüfung des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt daher zu dem Ergebnis, dass auch nachdem der BDSiS von seinem vertraglich vereinbarten Eigenvermarktungsrecht Gebrauch gemacht hat, ein vertraglicher Anspruch gegen die GKE auf Auskehr der (hälftigen) Erlöse aus der Vermarktung des DSD-Anteils nicht besteht.

Offensichtlich ist es jedoch so, dass bei Abschluss des Vertrages mit der GKE die Möglichkeit der Geltendmachung des Eigenvermarktungsrechts nicht gesehen und deshalb vertraglich nicht berücksichtigt wurde (...). Es sollte daher versucht werden, zumindest für die Zukunft, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der GKE so zu ergänzen, dass dem BDSiS für den DSD-Anteil die hälftigen Vermarktungserlöse ebenso zustehen wie für den Nicht-DSD-Anteil."

a.)Situation für die GKE-Partner:

Ab 01.01.01 hat die GKE Verträge mit den Abnahmegarantiegebern (Fa. Interseroh und Recostra) für das Vertragsgebiet "Saarland" abgeschlossen und ist somit laut der Arbeitsgruppe PPK seither verpflichtet, die 25 % DSD-Ware den Abnahme-Garantiegebern anzudienen und die Ergebnisse aus der Vermarktung mit ihr abzurechnen.