Zeitnahe AufstellungenAktenvermerke bezogen auf die Jahre 1992 bis 1999 wie die Mietflächen der Fa Ruf genutzt

Ölabscheider abgesehen werden soll, da sich durch diese Abscheider Emulsionen im Abwasser bilden, die für die großen Klärwerke größere Probleme darstellen, als das Öl selbst. Die Anforderungen würden sich dahingehend ändern, dass nicht mehr ein chemisches oder ein mechanisches Vorfiltersystem vorgesehen wird. Im Vertragsentwurf wurde deshalb nicht in § 1 der Ölabscheider vorgegeben, sondern die Erfüllung der Vorgabe des Gesetzgebers." Inwieweit ein solches Abwassersystem in der Folge notwendig wurde und der Vertrag insoweit hinsichtlich der 2,00 DM / qm überprüft wurde, ergibt sich aus den hier vorliegenden Unterlagen nicht.

ee.) Zeitnahe Aufstellungen/Aktenvermerke bezogen auf die Jahre 1992 bis 1999, wie die Mietflächen der Fa. Ruf genutzt bzw. ausgelastet wurden.

Hierzu hat der EVS eine einseitige Inventurliste "Belegung der angemieteten Lagerfläche Ruf" von 1992 bis 1999 vorgelegt und mitgeteilt, dass wegen der permanenten Zu- und Abgänge von Abfallgefäßen eine zeitnahe Aufstellung hinsichtlich der Auslastung des Lagers Ruf nicht möglich gewesen sei. ff.) Sämtliche Ausschreibungsunterlagen der Anmietung der betreffenden Objekte bzw. Flächen, namentlich die Flächen der Fa. Ruf.

Insoweit hat der EVS lediglich die Unterlagen zur Ausschreibung der Depotcontainerwerft im Jahre 1996 vorgelegt. Teil der ausgeschriebenen Leistungen war auch eine Mietfläche von 2000 qm. In einem Vermerk von Frau Schledorn vom KABV an den Betroffenen Prof. Dr. Bähr vom 16.06.1997 nimmt Frau Schlehdorn Stellung zu dem Vertragsentwurf zwischen Harry Ruf, Völklingen, und dem BDSiS über die Vermietung einer Freifläche von 4.400 qm in Völklingen vom 15.05.1996 in Ausführung des Rahmenvertrages zwischen dem BDSiS und der Spedition Harry Ruf vom 25.03.1996.

Der Vermerk ist versehen mit einer Bemerkung von Prof. Bähr, in der er Frau Schmitt-Votteler anweist, in dieser Sache eine Besprechung mit dem RPA und Herrn Pradler zu organisieren und die Stellungnahme Herrn Pradler zuzuleiten.

Frau Schledorn stellt in ihrem Vermerk u.a. fest, dass mit der Spedition Harry Ruf ein Rahmenvertrag über die Betreibung einer DC-Werft abgeschlossen wurde, und dass nach § 1 dieses Vertrages über die Anmietung der geforderten Frei- oder Hallenfläche ein gesonderter Mietvertrag zu schließen ist. Sie führt aus, dass über Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Kalkulation des für die Betreibung der DC-Werft zur Verfügung zu stellenden Betriebsgelände im Leistungsverzeichnis keine Angaben gemacht seien. Nach Position 16 i) der Anlage 1 betrage die Miete für die Frei- oder Hallenfläche von 2.000 qm 7,00 DM / qm und Monat.

Frau Schlehdorn stellt weiterhin fest, dass der Vertrag mit Herrn Harry Ruf und nicht mit der Spedition Harry Ruf abgeschlossen werden soll. Hierzu habe die Spedition Harry Ruf mit Schreiben vom 28.03.1996 erklärt, dass sie die Rechte aus der Vermietung der Lagerfläche an Herrn Ruf abtrete, Herr Ruf sich andererseits verpflichte, die Rechten und Pflichten des Mietverhältnisses so wahrzunehmen wie die Spedition Ruf und Herr Harry Ruf sich verpflichte, die gesetzliche Mehrwertsteuer aus diesem Vertrag entsprechend abzuführen.

Diese Anmerkungen zum Mietvertrag wurden im später abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Rahmenvertrag vom 25.03.1996 so nicht umgesetzt. Vertragspartner ist dort die Spedition Harry Ruf.

Frau Schledorn stellt weiter fest, dass am 04.06.1997 eine Besichtigung der vom KABV und dem BDSiS bei Herrn Ruf angemieteten Flächen stattfand. Eine Bestandsaufnahme in Abstimmung der gemieteten Flächen seien dringend geboten. Sie weist darauf hin, dass sich aus dem Leistungsverzeichnis nicht ergebe, dass das abfließende Restwasser aus der Reinigung von Depotcontainern in der DC-Werft über ein Ölabscheider dem öffentlichen Kanalnetz zuzuführen ist. Laut Auskunft von Herrn Ruf werde die Fläche des Betriebsgeländes mit ca. 1400 qm beziffert. Die Kosten seien als Gemeinkosten im Rahmenvertrag kalkuliert. Frau Schledorn führt aus: "Warum für die simple Lagerung von neuen bzw. zurückzunehmenden DC auf der Lagerfläche ein Ölabscheider vorhanden sein muss, ist aus jetziger Sicht nicht erkennbar, zumal die Reinigung der DC auf dem Betriebsgelände der DC-Werft zu erfolgen hat und auch dort der zu reinigende DC zuerst abgestellt werden sollte. Ölverschmutzte DC dürften meines Erachtens die Ausnahme sein. Der Ölabscheider für die Lagerfläche ist laut Auskunft von Herrn Ruf noch nicht angeschafft. Mit Herrn Harry Ruf sollte über die Miete neu verhandelt werden bzw. sollte der Mietvertrag vom KABV, auf dessen Fläche momentan die DC gelagert werden (2.400 qm für die Lagerung von MGB) zum Preis von 3,45 DM / qm / Monat für 2.000 qm übernommen werden.

Ob ein Ölabscheider auf dem Betriebsgelände der Spedition Harry Ruf vorhanden ist, muss noch festgestellt werden. Dies ist eventuell auch für die Bewertung der Miete für die DCWerft, die in den Gemeinkosten kalkuliert ist, sowie für die Miete für die Lagerfläche von Bedeutung, sollte der Ölabscheider auf der Lagerfläche auch für die Betreibung der DC-Werft dienen."

Weiter stellt Frau Schledorn fest, dass auch die Größe der Lagerfläche selbst nach Ansicht von Herrn Ruf zu hoch eingestuft sei. Für diese Lagerfläche war nach Ansicht von Frau Schledorn die Vertragsdauer zu lange bemessen.

Der Vertragspartner des Mietvertrages sollte die Spedition Harry Ruf sein. Weiter errechnet Frau Schledorn die mögliche Kostenersparnis bei der Befolgung ihrer Vorschläge.

Ob die von Frau Schledorn vorgeschlagenen Änderungen sämtlich in den Zusatzvertrag eingebaut wurden, ist nicht eindeutig zu erkennen, da der von Frau Schledorn angesprochene Vertragsentwurf in der Akte nicht vorhanden ist und auch die von Frau Schledorn erwähnten Anlagen zur Kalkulation sich nicht in der Akte befinden.

Im tatsächlich abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Rahmenvertrag vom 25. März 1996 ist Vertragspartner die Spedition Harry Ruf. Vertragsgegenstand ist eine Fläche von insgesamt 6.100 qm (MGB + Komp. 2.100 qm / DC-Werft 4.000 qm / Blatt 259). Der Mietzins beträgt 10.000 DM monatlich. Es findet sich für die Umweltauflagen folgende Klausel: "Werden auf Grund behördlicher Auflagen Vorsorgeeinrichtungen zum Schutz des Abwassers notwendig, erhöht sich der Mietzins entsprechend den Investitionskosten der Vorsorgeeinrichtung, höchstens jedoch um 2,00 DM / qm und Monat." gg.) Vorlage einer Aufstellung, welche Transportkosten angefallen sind, die möglicherweise damit im Zusammenhang stehen, dass die Mietflächen bei der Fa. Ruf für die zu lagernden Gegenstände auseinander lagen.

Nach Aufstellung des EVS sollen die Umsätze des KABV/EVS für die Jahre 1992 bis 2000 aus den Bereichen Abfuhr Überherrn, Auslieferung Komposterabfallsäcke, Transporte MGB,