Steuer

"Hinsichtlich der möglichen zeitweisen Beratung von KABV/BDSiS und der GKE durch die C & L DR fügen wir nochmals die Niederschrift und Vorlage der Aufsichtsratssitzung der GKE i.G. vom 06.08.1997 bei. Aus der Vorlage/Niederschrift geht hervor, dass die C & L DR hinsichtlich der Übertragung der Geschäftsbesorgung ein Strategiepapier (Vorteile/Synergieeffekte des Geschäftsbesorgungsvertrages für den KABV und den BDSiS) entwerfen soll. Ebenfalls beigefügt ist die Niederschrift der Sitzung der Gesellschafterversammlung der GKE vom 05.11.1997, in der ein Vertreter der C & L DR wohl beratend tätig war. Betrachtet man die Sitzungszeitpunkte KABV/BDSiS (25.09.1997 und 16.10.1997) und GKE (06.08.1997 und 05.11.1997) ist hinsichtlich des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer zeitgleichen Beratung durch die C & L DR auszugehen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Niederschrift der AR-Sitzung vom 06.08.1997) wurde der Auftrag hinsichtlich des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht vom KABV/BDSiS erteilt (ein Auftragsschreiben liegt nicht vor). In der Schlussfolgerung kann dies nur bedeuten, dass die Auftragserteilung von der GKE erfolgte und beide Unternehmen (GKE u. KABV/BDSiS) gemeinsam beraten worden sind."

Eine Ausschreibung fand bei der Vergabe des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht statt.

Der Betroffene Prof. Bähr begründete dies im Rahmen der zusammenhängenden Sachdarstellung am 20.11.2002 damit, dass auf Grund der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung eine öffentliche Ausschreibung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen keinen Sinn haben konnte: „Bei einem den geschilderten politischen Zwecken dienenden Vorgang kann sich auch nicht von vorneherein die Frage stellen, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Immerhin war es nicht ein Vertrag, mit dem eine Leistung eingekauft wurde.

Vielmehr (...) ging es darum, das gesamte DSD-Geschäft auf die GKE zu übertragen."

Der beim EVS für Vergaberecht zuständige Jurist, der Zeuge Kretschmar, führte zum Thema Ausschreibung des Geschäftsbesorgungsvertrages in einem Vermerk vom 22.10.2002 aus: "Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte der Vertrag mithin europaweit ausgeschrieben werden müssen. Aus meiner momentanen Sicht vermag ich nicht zu erkennen, welcher der Gründe des § 3 a VOL-A 97 dem Auftraggeber hätte erlauben können, von einem

110 offenen Verfahren abzusehen. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig gemacht, weshalb von einem offenen oder nicht-offenen Verfahren abgewichen worden ist, was nach § 3 a Ziffer 3 vorgeschrieben war. Mithin ist man offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Ausschreibung nicht erforderlich war."

b) Abschluss und Inhalt des „Geschäftsbesorgungsvertrages"

Am 05.11.1997 wurde der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kommunalen Abfallentsorgungsverband Saar (KABV), dem Betrieb für das Duale System im Saarland ­ Eigenbetrieb des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Saar ­ EVS ­ und der GKE ­ Gesellschaft Kommunaler Entsorgungsbetriebe mbH geschlossen.

In Beantwortung des 1. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 6. März 2002

(Ziffer 4) teilte der EVS folgendes mit: Unterschrieben haben

- für KABV: Herr Dr. Heribert Gisch als stellv. Verbandsvorsteher (Unterschrift für Verbandsvorsteher Prof. Dr. Bähr, der als GF der GKE unterschrieben hat)

- für BDSiS: Herr Pradler als kommissarischer Werkleiter BDSiS (Unterschrift für Werkleiter Prof. Dr. Bähr, der als GF der GKE unterschrieben hat)

- für GKE: Herren Lothar Deimling als Geschäftsführer GKE, Prof. Dr. Peter Bähr als Geschäftsführer GKE, Dieter Kühner als Geschäftsführer GKE

Der als "Geschäftsbesorgungsvertrag" betitelte Vertrag enthält folgende wesentlichen Bestimmungen: "§ 1

Vertrag BDSiS ­ DSD GmbH (I) Der Vertrag zwischen dem BDSiS und der DSD GmbH über den Aufbau und Betrieb des Systems zur Erfassung und Sortierung von gebrauchten Verkaufsverpackungen (...) bleibt von

111 den Vorschriften dieses Vertrages unberührt; (...) GKE steht im Verhältnis zum BDSiS für die Erfüllung des Vertrages mit der DSD GmbH ein. (...)

§ 2:

Geschäftsbesorgungen:

(1) Die GKE übernimmt die Aufgaben, die der BDSiS bislang im Rahmen der mit kommunalen und privaten Entsorgern bestehenden Verträgen wahrgenommen hat.

Insbesondere verschafft BDSiS der GKE die volle Verfügungsgewalt über die gebrauchten Verkaufsverpackungen gemäß DSD-Vertrag einschließlich der Nicht-DSD-Ware.

§ 3:

Zahlungen und Vergütungen:

(1) Beträge, die die DSD GmbH gemäß dem Vertrag mit dem BDSiS (§ 1 dieses Vertrages) leistet (...) werden vom BDSiS unverzüglich nach Eingang an die GKE überwiesen.

(2) Zur Deckung der Kosten bei der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Altpapier (Nicht-DSD-Ware) und der Geschäftsbesorgung zahlt EVS jährlich an die GKE einen Betrag von DM 6.400.000,00 (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer). (...)

(3) Dieser Betrag gilt für eine Menge bis 45.000 Jahrestonnen Nicht-DSD-Ware.

Darüber hinausgehende Mengen werden vom EVS pro Tonne mit DM 178,00 zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer auf Nachweis vergütet. (...)"

Hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 vereinbarten Vergütung in Höhe von 6,4 Mio. ("echter Kostenansatz von 8,0 Mio. DM abzüglich 1,6 Mio. DM Geschäftsbesorgungsaufwendung") hatte der Betroffene Prof. Bähr in der entscheidenden gemeinsamen Sitzung des Verbandsausschusses und des Werksausschusses vom 16.10.1997 erklärt: