Finanziert wird die RZVK primär aus Umlagen

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode ­

18 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Der RH hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ruhegehaltsund Zusatzversorgungskasse (RZVK) geprüft. Dies führte zu einer Reihe von Beanstandungen. Der RH ist zu der Auffassung gelangt, dass das Ministerium die ihm obliegende Körperschaftsaufsicht gegenüber der RZVK konsequenter umsetzen muss. Auch sind die für die Kontrollorgane der RZVK geltenden rechtlichen Regelungen klarer und verbindlicher zu fassen. Der RH empfiehlt eine umfassende gesetzliche Neuregelung.

Die RZVK ist mit ihren Abteilungen Ruhegehalt (R), Zusatzversorgung (Z) und Verwaltung eine auf kommunalem Recht (§ 221 KSVG 1 beruhende, zugleich aber landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche unterliegt sie nach §§ 105, 111 LHO dem Prüfungsrecht des RH. Prüfungen der RZVK durch das beim Ministerium bestehende Gemeindeprüfungsamt sieht das Gesetz nicht vor.

Finanziert wird die RZVK primär aus Umlagen. Neben den Kommunen zählt u.a. auch das Land zu den Mitgliedern der RZVK. Die jährliche Entlastung des Direktors der RZVK im Rahmen der Jahresrechnung erteilen die jeweiligen Verwaltungsbeiräte bzw. der Gesamtverwaltungsbeirat. Das Ministerium entsendet je einen Vertreter in die Beiräte Z und Verwaltung.

Bei seiner Prüfung hat der RH u.a. Folgendes aufgegriffen:

Durch Beschluss des Verwaltungsbeirates Z vom 16.12.1994 hatte sich die RZVK für einen 3-jährigen Zeitraum vom Gebot der Einhaltung der Vergabevorschriften im Baubereich (Verdingungsordnung für Bauleistungen ­ VOB Teil A) entbinden lassen, obwohl diese nach einem Grundsatzerlass der Landesregierung vom 27.09.1994 auch für den Kommunalbereich verbindlich sind. In den Zeitraum fällt u.a. die Renovierung der Sitzungssäle der RZVK. Der RH hält diese Baumaßnahme für zu aufwändig. Außerdem waren dafür eingesetzte Finanzmittel nicht vorab ordnungsgemäß in die Haushaltspläne eingestellt worden, sondern vom vorhergehenden Jahr mittels in diesem Zusammenhang unzulässiger Verwahrungsbuchungen in das Jahr der Ausgabe verschoben worden.

Die Notwendigkeit der Beschaffung des personenbezogenen Dienstwagens erachtet der RH nicht als nachgewiesen. Fahrtenbücher waren zur Ermittlung des Bedarfs nicht geführt worden. Weiter stellte der RH fest, dass die Mittel zur Beschaffung des Fahrzeugs nicht offen in den Haushaltsplänen als Investition veranschlagt waren, sondern verdeckt über laufende Sachausgaben (Geschäftsbedarf) bereitgestellt wurden.

Kommunalselbstverwaltungsgesetz vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158)

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Für besoldungsrechtlich unzulässig hält der RH die unentgeltliche Überlassung dieses Dienstwagens zu privaten Zwecken. Sie steht nicht in Einklang mit dem auch im Kommunalbereich zu beachtenden § 2 Abs. 2 BBesG . Der RH hat daher die Einforderung von Ausgleichszahlungen für die Vergangenheit gefordert.

Selbst die Überlassung des Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung gegen ein Entgelt, wie es ein Beschluss des Gesamtverwaltungsbeirates vom 16.12. vorsieht, geht weit über den Rahmen dessen hinaus, was die Landesregierung in § 13 der Kraftfahrzeug-Richtlinien für die Landesbediensteten festgelegt hat .

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welches diese Richtlinien trägt, gilt auch für die RZVK. Unkorrektheiten ergaben sich verschiedentlich bei der Abrechnung und Belegung von Reisekosten. Die Unstimmigkeiten waren trotz mehrerer mit Unterschriften belegter interner Prüfungen bisher nicht erkannt worden. Die festgestellten Überzahlungen wurden laut Mitteilung der RZVK inzwischen wieder ausgeglichen.

Von Bedeutung ist weiter ein Beschluss des Verwaltungsbeirats Z vom 20.05.1994, der der RZVK die Aufnahme von Krediten mit dem Ziel der Anlage der Gelder am Kapitalmarkt erlaubt. Nach Auffassung des RH ist dieses Vorgehen u.a. mit § 7 Abs. 2 der Satzung der Abteilung Z nicht zu vereinbaren. Das ist im Grundsatz auch die Auffassung des Ministeriums. Konkrete Folgerungen hieraus hat das Ministerium bisher allerdings nicht gezogen. Der RH geht den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen gesondert nach.

Insgesamt gelangt der RH auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung, dass die Kontrollmechanismen der RZVK nicht hinreichend greifen. RZVK-intern wurden zur Verbesserung der Situation bereits organisatorische Änderungen vollzogen. Auch finden inzwischen externe/überörtliche „Prüfungen" der Jahresrechnung statt, nachdem der RH deren Fehlen beanstandet hat, allerdings nach Auffassung des RH noch unvollkommen in einer Art Amtshilfe durch einen Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes eines Kreises. Die Veranlassung überörtlicher Prüfungen steht laut Satzung aber weiter im Belieben des Verwaltungsbeirats. Der RH hat verbindliche Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung überörtlicher Prüfungen, etwa durch Wirtschaftsprüfer, gefordert.

Des Weiteren müssen die Beiräte in Zusammenhang mit der Entlastung umfassender und mit genügender Vorlaufzeit über die Ergebnisse schon durchgeführter Vorprüfungen unterrichtet werden, um über ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu verfügen.

Der RH hat festgestellt, dass die Körperschaftsaufsicht durch das Ministerium nicht im gebotenen Umfang wahrgenommen wurde. Es hat sich gezeigt, dass das Ministerium schon deshalb kaum zu Beanstandungen gegenüber der RZVK gelangen konnte, weil der im Ministerium zuständigen Stelle bestimmte Entscheidungen der Beiräte nicht bekannt geworden sind. Dies gilt z. B. für die Aussetzung der VOB Teil A, für die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken an einen Beamten oder für die Zulassung der Aufnahme von Krediten zur Anlage des Geldes am Kapitalmarkt. Nach Auffassung des RH ist daher die in früheren Jahren bestehende Zuleitungspflicht der Beschlüsse der Beiräte an das Ministerium wieder einzuführen.

Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082)

Richtlinien der Landesregierung über die Beschaffung, die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (Kraftfahrzeug-Richtlinien ­ KfzR), Amtsbl. S. 421

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Der RH ist außerdem der Meinung, dass einige der wesentlichen Rahmenvorschriften für die RZVK in Verordnungen, die ihrerseits zum Teil auf inhaltlich unzureichenden Ermächtigungen beruhen, zu finden sind oder sogar nur in Satzungen der RZVK. Daher empfiehlt er, dem Beispiel anderer Länder folgend, die Zusammenfassung aller wesentlichen Rechtsgrundlagen für die RZVK in einem einheitlichen Gesetz mit, soweit ergänzend erforderlich, klar definierten Ermächtigungsnormen für Verordnungen. Er hat das Ministerium gebeten, im Spätjahr 2003 den Stand der Umsetzung der Forderungen und Vorschläge mitzuteilen.