Zweckbindungsfrist
Zweckbindungsfrist
Die Pflegeeinrichtungen erhalten vom Land vorrangig Objektfördermittel für die Errichtung und Vorhaltung von teilstationären Pflegeplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen. Eine diesbezügliche Zweckbindungsfrist, wie in Tn. 4.2.3 der VV zu § 44 LHO vorgeschrieben, wurde jedoch in keinen Bewilligungsbescheid aufgenommen. Es besteht deshalb für keinen Träger eine rechtliche Verpflichtung, die geförderten Pflegeplätze über einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten.
Nach Auffassung des RH muss zur Wahrung des Landesinteresses künftig eine Zweckbindungsfrist für geförderte Teil- und Kurzzeitpflegeplätze vorgeschrieben werden, damit der Zuwendungsgeber bei vorzeitiger Umnutzung geförderter Plätze eine rechtliche Grundlage zur Rückforderung der anteiligen Zuwendungen inkl. Verzinsung hat. Der RH empfiehlt die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die PflEinrV-SL. 3.10 Mietkostenförderung
Für die Bemessung eines anteiligen Mietkostenzuschusses ist der Mietzins vergleichbarer Eigeneinrichtungen vor Ort zu Grunde zu legen. Da jedoch in der Regel keine vergleichbaren örtlichen Eigeneinrichtungen vorhanden sind, ist die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses nur sehr schwierig zu beurteilen, zumal auch die örtlichen Mietpreisspiegel, soweit überhaupt vorhanden, keine Pflegeeinrichtungen beinhalten und damit als Vergleich auch nicht herangezogen werden können.
Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung der Mietkostenzuschüsse schlägt der RH eine Pauschalierung der anrechenbaren Mietkosten pro qm Hauptnutzungsfläche (HNF, DIN 277) vor, wie dies in ähnlicher Form auch bei Förderungen des sozialen Wohnungsbaus (Mietpreisbindung) praktiziert wird. Die Mietkostenpauschale sollte das Mietpreisgefälle zwischen dem Land und den Städten berücksichtigen und jährlich dem Mietkostenindex angepasst werden.
Miteigentum am geförderten Mietobjekt
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 PflEinrV-SL werden Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern bis zu einem Anteil von 80 % gefördert, wenn sie nicht im Eigentum oder Miteigentum des Einrichtungsträgers stehen.
Um die Förderung dennoch zu erhalten, wählten, wie der RH festgestellt hat, Grundstückseigentümer den Weg, dass sie miteinander eine Eigentümergesellschaft als GmbH bildeten und das Grundstück dort einbrachten. Diese Gesellschaft vermietete alsdann das zur Unterbringung der Pflegeeinrichtung vorgesehene Gebäude an eine gGmbH als Einrichtungsträgerin, deren Gesellschafter wiederum sie selbst waren.
Der RH ist der Auffassung, dass diese Gestaltung nach der Textfassung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PflEinrV-SL zwar nicht förderungswidrig ist, aber dem Sinn der Vorschrift eher zuwiderläuft. Er hat daher eine Überarbeitung der Vorschrift mit dem Ziel einer homogenen Regelung angeregt.
Die unter 3.10 bereits angesprochene Pauschalierung der Mietkostenzuschüsse könnte im Übrigen eine unterschiedliche Behandlung je nach Eigentumsverhältnissen entbehrlich machen.
4. Schlussfolgerung
Nach Auffassung des RH ist das praktizierte uneinheitliche Verwaltungs- und Berechnungsverfahren insbesondere bei der Objektförderung zu kompliziert und zu aufwändig, was letztlich auch häufig zu fehlerhaften Bewilligungsbescheiden führte. Um den Verwaltungsaufwand deutlich zu reduzieren, schlägt der RH vor, abweichend von der bisherigen Praxis eine Pauschalierung der Förderung für neu geschaffene Tages- oder Kurzzeitpflegeplätze sowie des anrechenbaren Mietzinses einzuführen.
Um dies umzusetzen und einen einheitlichen gesetzeskonformen Verfahrensablauf einschließlich der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger sicherzustellen, hält der RH unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen eine Überarbeitung des PflEinrG-SL und der PflEinrV-SL für erforderlich.
Das Ministerium hat sich in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung der Auffassung des RH angeschlossen, wonach die Umstellung auf ein Pauschalfördersystem erhebliche Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen würde. Es hat eine entsprechende Überarbeitung der Bestimmungen zugesagt.
Zu der Forderung des RH, die fehlerhaften Bewilligungen neu zu bescheiden und evtl. Überzahlungen einschließlich Zinsen von den Zuwendungsempfängern zurück zu fordern, hat sich das Ministerium bisher noch nicht geäußert.
1. Die Anregungen des Rechnungshofes werden grundsätzlich akzeptiert.
2. Die Verlagerung der Zuständigkeit aufgrund der Neuordnung der Sozialhilfe hat erhebliche Auswirkungen auch auf den Bereich der Kurzzeit- und Tagespflege, was auch eine Änderung des Gesetzes und der Verordnung zur Folge hat.
3. Es wurde daher von einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Förderverfahrens abgesehen, weil die Finanzierung künftig ausschließlich auf der kommunalen Ebene erfolgt.
4. Es besteht Einvernehmen mit den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken, dass das Förderverfahren für die Altfälle bis einschließlich 2003 in der bisherigen Praxis weitergeführt wird und dabei die Prüfbemerkungen des Rechnungshofes entsprechend Berücksichtigung finden.
5. Zur Zeit arbeitet eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken konkrete Vorschläge zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften. Dabei werden, was die Förderung der Kurzzeit- und Tagespflege anbelangt, die Vorschläge des Rechnungshofes berücksichtigt.
6. Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 01.01.2005 vorgesehen.