Kritik des Rechnungshofes bei der Verwendung von Totomitteln

Vorbemerkung des Fragestellers: "Im Rahmen der Vorstellung des Jahresberichts 1999 über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Saarlandes mit Bemerkungen zur Landeshaushaltsrechnung 1998 des Rechnungshofes des Saarlandes wurde das Verfahren der Vergabe von Sportfördermitteln aus Totogeldern in der Öffentlichkeit diskutiert. Juni 1999 mit, dass er folgende Prüfung durchführen würde: Kapitel 0302 Allgemeine Bewilligungen: Titelgruppe 93, Allgemeine Förderungen des Sports. Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 teilte der Rechnungshof dem damaligen Minister des Innern mit, dass die mit Schreiben vom 29. Juni 1999 angekündigte Prüfung nun auch die darüber hinausgehenden Sportförderungsmaßnahmen des Hauses umfassen sollte.

Hinsichtlich des Prüfungsrechtes des Rechnungshofes wurde auf § 6 Abs. 5 der Richtlinien der Landesregierung über die Verwendung von Sporttotomitteln zur Förderung des Sports im Saarland vom 6. Juni 1956 (Amtsbl. S. 894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), verwiesen, wonach der Rechnungshof lediglich die Verwendung der von der Sportplanungskommission verwalteten Mittel zu kontrollieren hat. Der Rechnungshof reklamierte jedoch ein Prüfungsrecht auch hinsichtlich der vom Aufsichtsrat der Sporttoto GmbH vergebenen Mittel.

Die Prüfung fand im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 8. September 1999 statt.

Welche Rechtsauffassung gab es nach dem Regierungswechsel 1999 hinsichtlich der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes zu dem Thema Sportfördermittel aus Totogeldern?

Wann wurde diese Rechtsauffassung dem Rechnungshof mitgeteilt?

Zu Frage 2: Trotz weiterhin bestehender Bedenken gegen die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes hinsichtlich der Verwendung von Totogeldern wurde von Seiten des Ministeriums für Inneres und Sport bestimmt, die am 8. September 1999 unterbrochene Prüfung fortführen zu lassen und dem Landesrechnungshof alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Diese Auffassung wurde dem Rechnungshof in einer Besprechung vom 19. Juni 2000 mitgeteilt.

Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass sie vor Abschluss der Prüfung durch den Rechnungshof das von diesem kritisierte Verfahren hätte ändern können? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum hat sie das Verfahren nicht vor Abschluss der Prüfung geändert?

Zu Frage 5: Schon während der diesjährigen Prüftätigkeit des Rechnungshofes, also vor Abschluss der Prüfungen, sind die Verfahrensänderungen eingeleitet worden.

Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass der Saartoto-Aufsichtsrat selbst beschlossen hat, wegen der zeitlichen Verzögerung in der Vergangenheit bei Antragstellung von Vereinen auf Förderung aus den Sportfördermitteln dem Sportminister diese Anträge zur Prüfung und Gewährung weiterzuleiten, und dass diese Anträge in einer der nächsten Aufsichtsratssitzungen dem Saartoto-Aufsichtsrat zur abschließenden Beschlussfassung noch einmal durch den Innenminister vorgelegt wurden?

Zu Frage 6: Ja.

Trifft es zu, dass beim saarländischen Innenministerium ein Sonderkonto zur Führung der von Saartoto zur Verfügung gestellten Beträge eingerichtet und bis heute geführt wird, auf dem die Verwendung der entsprechenden Gelder lückenlos nachvollziehbar ist?

Zu Frage 7: Ja.

Trifft es zu, dass die von Saartoto im Rahmen der Sportförderung dem Innenministerium zur Verfügung gestellten Beträge im entsprechenden Prüfungsjahr nicht ganz ausgeschöpft wurden und die verbliebenen Beträge dem Aufsichtsrat von Saartoto für bestimmungsgemäße Zuwendungen zur Verfügung standen?

Zu Frage 8: Die zur Verfügung gestellten Beträge wurden im Jahr 1999 nicht ganz ausgeschöpft.

Die Überschüsse verblieben auf dem Sonderkonto.