Stellenplanobergrenze in der Finanzverwaltung des Saarlandes

Wie stellt sich die Stellenplanobergrenzenverordnung in der Finanzverwaltung des Saarlandes dar?

Antwort bitte gliedern nach

- prozentualem Anteil der einzelnen Besoldungsämter,

- der Anzahl der jeweils betroffenen Stellen im Stellenplan 2000!

Zu Frage 1: Die Berechnung der Stellenobergrenzen ist in § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt.

Die als Anlage beigefügte Übersicht beinhaltet die Stellen der Finanzämter (04 04), die unter besondere Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen fallen sowie die Über- bzw. Unterschreitung der Obergrenzen.

Welche der im Haushaltsplan 2000 ausgewiesenen Stellen waren in der Finanzverwaltung des Saarlandes zum 31. Oktober 2000 tatsächlich besetzt?

Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich z. Zt. 46 Anwärter/innen des gehobenen Dienstes und 45 Anwärter/innen des mittleren Dienstes in Ausbildung befinden, die nach Beendigung der Ausbildung in den Jahren 2001 ­ 2003 zur Übernahme als Beamte/Beamtinnen anstehen.

Ferner ist nach den bisherigen Festlegungen vorgesehen, in den Jahren 2001 - 2003 jährlich jeweils 25 Anwärter des gehobenen und des mittleren Dienstes einzustellen.

Für diese Beamten sind entsprechende Stellen vorzuhalten.