Gitterzulage im Justizwachtmeisterdienst

Unter welchen Voraussetzungen wird Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die so genannte Gitterzulage gewährt?

Zu Frage 1: Gemäß Nr. 12 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz wird solchen Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eine Stellenzulage (sog. Gitterzulage) gewährt, die in abgeschlossenen Vorführbereichen tätig sind. Das ist beim Amtsgericht und beim Landgericht in Saarbrücken der Fall.

Derzeit sind hiervon insgesamt 16 Beamte ­ 7 beim Amtsgericht, 9 beim Landgericht Saarbrücken ­ betroffen. Das entspricht einem Anteil von 19,3 % aller Stellen des Wachtmeisterdienstes.

Wie hoch ist der Anteil derjenigen Bediensteten, die Gitterzulage erhalten, an den jeweiligen Besoldungsstufen bzw. Lohngruppen?

Zu Frage 2: Von den 16 Beamten, die eine Stellenzulage erhalten gehören 6 der Besoldungsgruppe A 6 (= 37,5 % aller Stellen der Besoldungsgruppe A 6), 9 der Besoldungsgruppe A 5 (= 19,1 % aller Stellen der Besoldungsgruppe A 5), 1 der Besoldungsgruppe A 4 (= 5 % aller Stellen der Besoldungsgruppe A 4) an.