Staatsanwaltschaft

Einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 13.12.2005 zufolge hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, eine Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Unternehmer Ostermann zurückzuweisen, bestätigt.

In ihrer Ausgabe vom 14./15.01.2006 berichtet die Saarbrücker Zeitung, dass ebenso die Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den früheren Amtschef des Landesbetriebes für Straßenbau, Titus Loch, wegen des Verdachts der Untreue durch das Landgericht Saarbrücken mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Straftat nicht zugelassen worden sei. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens sei abgelehnt worden.

Wir fragen deshalb die Regierung des Saarlandes:

1. Welche Gerichts-, Anwalts-, Gutachter- und sonstige Kosten musste das Saarland für den oben genannten Prozess gegen Herrn Ostermann aufwenden bzw. erstatten?

2. Welche Kosten fallen für das Saarland im Zusammenhang mit der Klageerhebung im Fall „Titus Loch" an?

3. Welchen innerbehördlichen Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten unterliegen Staatsanwälte?

4. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Funktion eines Pressesprechers der Staatsanwaltschaft mit der dem Amtsgeheimnis unterliegenden Funktion der Leitung der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft vereinbar?

5. Was unterliegt dem Amtsgeheimnis der Staatsanwaltschaft, wenn das Amt des Pressesprechers mit der Funktion als ermittelndem Staatsanwalt zusammenfällt?

6. Wie überprüft die Landesregierung, dass es in solchen Fällen nicht zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses kommt?

7. Gab es eine entsprechende Überprüfung in den Fällen Ostermann und Titus Loch?

8. Wurde ein Fehlverhalten des zuständigen Oberstaatsanwaltes festgestellt? Wenn ja, in welcher Form und wie wurde (in dienstrechtlicher Hinsicht) darauf reagiert?