Geschwindigkeitsüberwachung abseits von Unfallschwerpunkten

In ihrer Antwort (Landtagsdrucksache 13/386) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion hat die Landesregierung mitgeteilt, dass 70 % der Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen der Polizei an Unfallschwerpunkten durchgeführt werden. Das wirft die Frage auf, wie sich die übrigen 30 % der Kontrollen rechtfertigen lassen. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer haben den Eindruck, dass an Stellen kontrolliert wird, die keinen Unfallschwerpunkt darstellen, an denen sich aber zahlreiche Überschreitungen der vorgeschriebenen Geschwindigkeit feststellen lassen. Gleichzeitig werden aber Kontrollen von Seiten des Innenministeriums immer mit der Verhinderung von Unfällen in Verbindung gebracht.

Neben der Vollzugspolizei können nach dem Erlass des Innenministeriums über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG (im Folgenden: Erlass) auch die Kommunen Geschwindigkeitskontrollen vornehmen. In dem Erlass nennt das Innenministerium als Ziele der Verkehrsüberwachung neben der Verbesserung der objektiven Verkehrssicherheitslage unter anderem auch die Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls im Straßenverkehr und die Verhinderung und Feststellung von Ordnungswidrigkeiten.

Ich frage die Regierung des Saarlandes:

1. Wie lässt sich die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen abseits von Unfallschwerpunkten rechtfertigen (bitte mit detaillierter Erläuterung)?

2. Wie lassen sich Kontrollen rechtfertigen, wenn innerorts auf gerader Strecke beiderseits der Straße hohe Lärmschutzwände stehen und eine Wohnbebauung fehlt?

3. Welchen positiven Einfluss auf die Verkehrssicherheit verspricht sich die Landesregierung von einer Stärkung des „subjektiven Sicherheitsgefühls"?

4. Wie lässt sich der Widerspruch lösen, dass der Erlass einerseits davon spricht, dass eine Bevorzugung von Kontrollörtlichkeiten mit zwar hoher Verstoßhäufigkeit, aber erkennbar geringem Konflikt- und Unfallrisiko, nicht mit dem Wesen und den Zielen der Verkehrsüberwachung im Einklang stehe, andererseits aber die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ­ die für die öffentliche Hand Einnahmemöglichkeiten bedeutet ­ als eigenständiges Ziel der Verkehrsüberwachung nennt?

5. Wie wird kontrolliert, ob sich die Kommunen an die Vorgaben des Erlasses halten?

6. Wie geht die Landesregierung Beschwerden von Autofahrern nach, die von Kontrollstandorten sprechen, die keine Unfallschwerpunkte darstellen, aber eine hohe Verstoßhäufigkeit aufweisen? Wie trägt sie gegebenenfalls dafür Sorge, dass an diesen Standorten keine Kontrollen mehr stattfinden?

7. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen in der Camphauser Straße in Saarbrücken, stadtauswärts, in Höhe des Eishauses, direkt nach der Ampelanlage und kurz vor dem Ortsausgangsschild rechtfertigen?

8. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen in Losheim-Mitlosheim auf der Mitlosheimerstraße in Richtung Losheim, kurz vor dem Ortsausgang, rechtfertigen?

9. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen in der Alleestraße in Altenkessel nach 21 Uhr rechtfertigen?

10. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen in der Berliner Straße in Homburg an einer Stelle rechtfertigen, wo auf einer Länge von rund 1 Kilometer kein Haus oder eine ähnliche Bebauung gegeben ist?

11. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen auf der A 620 in Fahrtrichtung Saarlouis in Höhe der Auffahrt Völklingen-City rechtfertigen?

12. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen in Oberbexbach (Obere Hochstraße), von Frankenholz kommend, kurz hinter dem Ortseingangsschild rechtfertigen?

13. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen auf der L 287 (Rombachaufstieg) in Neunkirchen rechtfertigen?

14. Wie lassen sich Geschwindigkeitskontrollen am Ortseingang Rohrbach, von Kirkel kommend, rechtfertigen?