Personelle Ausstattung 545 Vorgaben für die personelle Ausstattung der Innenrevisionen hat der Senat nicht gemacht
Inneres und Sport als auch der Senator für Bildung und Wissenschaft haben im Jahr 2003 u. a. aufgrund der personellen Ausstattung nicht geprüft. Für das Jahr 2004 wurden von allen senatorischen Dienststellen insgesamt 51 Prüfungen geplant.
Der Anteil der anlassbezogenen Prüfungen an den gesamten jährlichen Prüfungen liegt nach Angaben der Innenrevisionen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr zwischen rund 15 % bis 20 %. In den anderen senatorischen Dienststellen wurde bisher kein Grund für eine anlassbezogene Prüfung gesehen.
Personelle Ausstattung - Vorgaben für die personelle Ausstattung der Innenrevisionen hat der Senat nicht gemacht. Den Personalbestand haben die senatorischen Dienststellen nach eigenem Ermessen festgelegt.
In der folgenden Übersicht ist sowohl die dem Rechnungshof genannte Anzahl der Beschäftigten in den Innenrevisionen als auch deren Stelleneinsatz für reine Innenrevisionsaufgaben im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsvolumen der Ressorts, Stand August 2004, abgebildet: Einschließlich der Zeitanteile der Unabhängigen Stelle der Europäischen Union (EU), die EUkofinanzierte Projekte prüft.
Die Zeitanteile für reine Innenrevisionstätigkeiten streuen stark; die Spannweiten liegen zwischen rund 0,3 Vollzeitäquivalenten beim Senator für Inneres und Sport und 3,0 Vollzeitäquivalenten beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Umgerechnet auf die Anzahl der Beschäftigten entfallen auf eine Vollzeitkraft im Durchschnitt rund 186,5 Beschäftigte. Auch hier differieren die Werte stark. Die rechnerisch höchste Kontrolldichte, bezogen auf den Personalbestand der senatorischen Dienststellen, weist die Innenrevision beim Senator für Wirtschaft und Häfen auf, die niedrigste die Innenrevision beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. Hier wurde zwischenzeitlich der Anteil der Revisionstätigkeiten um 0,5 Vollzeitäquivalente erhöht. Auf eine Vollzeitkraft der Innenrevision entfallen nun 247,6 Beschäftigte. Die relativ hohe Kontrolldichte in den senatorischen Bereichen Arbeit, Soziales und Wirtschaft resultiert aus den Zeitanteilen für die Finanzkontrolle der Unabhängigen Stellen der Europäischen Union.
Zusätzlich zu den Revisionsaufgaben nehmen die Bediensteten in den Ressorts auch revisionsfremde Aufgaben wahr. Hierzu gehören u. a. Antikorruption, Controlling, Haftpflicht- und Disziplinarangelegenheiten, Aufgaben des Datenschutzes und der Notfallhilfe. Der Zeitanteil, der auf diese Aufgaben entfällt, liegt bei bis zu 70 % der Gesamtarbeitszeit.
Die Innenrevisionen sollten personell sowohl der Größe der Verwaltung als auch des zu bewirtschafteten Budgetvolumens entsprechend ausgestattet sein. Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass die personelle Ausstattung der Innenrevisionen in den senatorischen Dienststellen gegenwärtig keine wirksame Prüfung erlaubt.
Er hat die senatorischen Dienststellen gebeten zu prüfen, ob der Anteil der revisionsfremden Tätigkeiten reduziert werden kann. Er empfiehlt, bei der Einrichtung und der Neustrukturierung von Innenrevisionen diesen Anteil so gering wie möglich zu halten. Die Übertragung revisionsfremder Tätigkeiten kann zu Interessenskonflikten und Wissens- und Erfahrungsdefiziten führen, ganz abgesehen davon, dass die Primäraufgaben nicht wahrgenommen werden. Die Gefahr ist um so größer, je kleiner die Dienststellen und Prüfeinheiten sind und je größer der Anteil revisionsfremder Tätigkeiten ist.
Ressorts, die sich aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Einrichtung einer eigenen Innenrevision nicht in der Lage sehen, sollten diese Aufgabe einem anderen Ressort übertragen.
Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof - Um Doppelprüfungen durch die Innenrevisionen und dem Rechnungshof zu vermeiden, befürworteten alle Innenrevisionen, Prüfungen mit dem Rechnungshof abzustimmen. Alle Ressorts, bis auf eines, halten gemeinsame Prüfungen für möglich. Sie haben angegeben, Rechnungshof und Innenrevisionen könnten sich unterstützen und in einer angemessenen Zeit umfangreichere Prüfungen durchführen, die bisher aufgrund der geringen Personalstärke nicht möglich seien.
Der Rechnungshof hat die Innenrevisionen gebeten, ihn über die Jahresprüfungsplanung zu unterrichten. Die senatorischen Dienststellen sind hiermit einverstanden.
VIII. Einzelne Prüfungsergebnisse Justiz Gesundheitliche Versorgung der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Bremen Gefangene haben Anspruch auf medizinische und ärztliche Versorgung, wie sie gesetzlich Versicherte haben. Sie sind z. B. bei der Versorgung mit Medikamenten sowie Heil- und Hilfsmitteln aber besser gestellt.
Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung der Gefangenen können u. a. durch ein verbessertes Controlling gesenkt werden, ohne die Qualität ärztlicher Leistungen zu beeinträchtigen.
1 Prüfungsgegenstand - Für die ärztliche und medizinische Versorgung der Gefangenen ist der im Jahr 1997 gegründete Eigenbetrieb Justizdienstleistungen (JUDIT) zuständig. Der Rechnungshof hat die Ausgaben der Haushaltsjahre 2001 und 2002 für die gesundheitliche Versorgung der Gefangenen geprüft. In diesem Zeitraum waren in der Justizvollzugsanstalt Bremen (JVA) männliche erwachsene Gefangene entweder in den Teilanstalten Oslebshausen oder Bremerhaven, weibliche und jugendliche Gefangene in der Teilanstalt Blockland untergebracht. Nach dem Umzug der weiblichen und jugendlichen Gefangenen nach Oslebshausen ist der Betrieb im Blockland seit Mitte 2004 eingestellt.
Ziel der Prüfung war es u. a. festzustellen, wie die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen sichergestellt wird und ob es Möglichkeiten gibt, die Ausgaben zu senken.
2 Entwicklung der Ausgaben - Die Gesamtausgaben für die gesundheitliche Versorgung der Gefangenen betrugen rund 1.988 T im Jahr 2001 und rund 2.195 T im Jahr 2002. Dies entspricht einer Steigerung um rund 10 %. Bezogen auf die durchschnittliche Belegungszahl von - Gefangenen in der JVA wurden 2001 pro Kopf rund 2.549 und rund 2.814 im Jahr 2002 ausgegeben. Größte Ausgabeposition waren die Personalausgaben mit rd. 44,5 % (2001) und rund 40 % (2002). Für Fremdleistungen (z. B. Facharztvorstellungen, Stationäre Unterbringung, Zahnärztliche Leistungen) sind 2001 rund 38,5 % und 2002 rund 43 % sowie für die medizinische Versorgung (z. B. medizinische Hilfsmittel, Medikamente/insbesondere Methadon) 2001 rund 13 % und 2002 rd. 14 % der Gesamtausgaben verbraucht worden. In diesen beiden großen Bereichen sind die Ausgaben von 2001 auf 2002 um rund 20,5 % angestiegen.
3 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge - Nach § 56 Strafvollzugsgesetz ist für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen zu sorgen. Der Anspruch der Gefangenen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die Leistungs- und Kostenpflicht liegt stattdessen beim Senator für Justiz und Verfassung.
Grundlage für Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen, der medizinischen Vorsorgeleistungen, der Behandlungen im Krankheitsfall sowie der notwendigen Versorgung mit Hilfsmitteln sind gemäß § 61 die entsprechenden Vorschriften des SGB V und die im selbst getroffenen Regelungen.
4 Prüfungsergebnis
Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem und nach dem SGB V Besserstellung der Gefangenen - Die in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen (z. B. bei Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel) sind nicht im Strafvollzug umgesetzt worden, obwohl für Gefangene die betreffenden Vorschriften des SGB V unmittelbar gelten (s. Tz. 556). So sind z. B. Medikamente ausgegeben worden, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht zahlen müssen (§ 34 SGB V). Gefangene sind deshalb gegenüber gesetzlich Versicherten und Sozialhilfeempfängern besser gestellt. Insbesondere sind versicherte und nicht versicherte Empfänger von Sozialhilfe durch die nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) seit dem 1. Januar 2004 gültige Zuzahlungsregelung vergleichsweise deutlich schlechter gestellt.
Zur Kostendämpfung im Bereich der gesundheitlichen Versorgung von Gefangenen erwartet der Rechnungshof, dass die für gesetzlich Versicherten wie für Sozialhilfebezieher geänderten Leistungsvoraussetzungen entsprechend nachvollzogen werden. Der Strafvollzug ist von den obigen Änderungen nicht auszunehmen.
Soweit dies an Regelungen des liegt, erwartet der Rechnungshof, dass das Justizressort auf Bundesebene initiativ wird und eine entsprechende Harmonisierung anstrebt.
Der Rechnungshof hat das Justizressort gebeten, den Versorgungsumfang zu überprüfen und die Verfügungen betreffend Ausstattung der Gefangenen mit Brillen und Kontaktlinsen und betreffend Versorgung der Gefangenen mit Zahnersatz und Zahnkronen zu überarbeiten.
Das Justizressort hat erklärt, die Länder berieten zzt., inwieweit die Neuerungen des GMG auf die Gefangenen übertragen werden könnten und sollten. Eine pauschale Übertragung der Neuregelungen im Gesundheitswesen auf den Justizvollzug sehen alle Länder als nicht sachgerecht an. Die besondere Situation der Gefangenen, die beispielsweise nicht die Möglichkeit der freien Arztwahl hätten, sei insbesondere bei pauschalen Gebühren und Befreiungstatbeständen zu berücksichtigen. Der Strafvollzugsausschuss der Länder diskutiere zzt., ob Einspareffekte durch ein Bonus-System bei Nichtinanspruchnahme von ärztlichen Leistungen erzielt werden können. Es sei auch rechtlich umstritten, ob ohne Änderung des Strafvollzugsgesetzes die Gefangenen an den Kosten der Gesundheitsfürsorge weitergehend beteiligt werden können. Angestrebt würden möglichst bundeseinheitliche Regelungen. Das Ressort beteilige sich konstruktiv an dieser Diskussion und unterstütze die rechtlich zulässigen Bemühungen um eine weitergehende Kostenbeteiligung der Gefangenen. Die Diskussion um Kostenbeteiligung müsse allerdings berücksichtigen, dass Gefangene zu einem großen Teil nicht über finanzielle Mittel verfügten und sich deren Gesundheitszustand im Vergleich mit der allgemeinen Bevölkerung überwiegend in einem schlechteren Zustand befinde.